chen/ viele wunderliche Bescheide geben/ und überal noch darzu Recht haben wollen.
IX. Insonderheit ist nnicht zu rathen/ daß man einen gewesenen Advocaten, [wie theils ietzo zänckisch und liederlich sind] leicht zu einem Richter bestelle: Denn die Katze lässet daß mausen nicht; dessen Gewissen/ Zunge und Hand um den schnödesten Gewinst seil gewesen/ der wird solch Handwerck nicht dahinten lassen/ sondern ihm wird allezeit die Zuneigung zum Geschenck-nehmen / cavilliren/ Recht verkehren/ Weitläufftigkeit zu verstatten/ ankleben.
X. Ferner sey auch acht zu haben/ ob eine solche Person/ so angenommen werden soll/ sich prächtig halte/ über Stand und Vermögen aufziehe/ schleckerhafft und wollüstig sey/ viel von sich halte &c. Dann wie jenes einen grossen Verlag/ und daher die Versilberung der Hände erfodert: Also wo große Einbildung ist/ da folget gemeiniglich die Rache den Affecten hinten nach/ wenn die geringste Beleidigung/ deren doch ein Richter gewohnen/ und viele verschlucken muß/ etwa entstehet. Hat er Weib und Kinder/ so erkündige man/ wie er seine Haußhaltung führet/ wie Er sich mit den Nachdarn beträget/ waß er vor ein Lob und Gericht bey seinen Mit-Bürgern habe? Denn daraus würde man seinen Sinn/ und Lebensarth urtheilen können/ als worbey er es nicht allein lassen / sondern auch darinnen viel weiter um sich greiffen wird/ wenn er die Macht in die Hände bekömmt. Welchen Rath/ unter vielen andern/ auch der Author des Discursus von Justizien Werck vor wohlgethan schätzet.
XI. Ob nun wohl Gottesfurcht/ Geschickligkeit und und Weißheit bey einem Richter oben anstehen/ und gleichsam den Gericht-Stab führen: So müssen sich neben diesen doch noch andere Tugenden mehr bey ihm finden/ wiewohl keine genennet werden mag/ so nicht aus benselben herstammen solte. Deren nun sind ferner die Ehrligkeit und Auffrichtigkeit/ nicht allein/ daß ein Richter vor sich selbst einen ehrlichen Wandel führe/ kein ungerechter/ eigennütziger/ geitziger Mann: Ja kein Hurer/ Ehebrecher/ Dieb/ Lästerer/ Zäncker und Stäncker sey. Juxta D. Augustinum enim ille demum juste alios reprehendit, qui non habet, quod in se alius reprehendat. Et carere debet omni vitio, qui paratus est in alterum dicere. Gibt auch schlechten Respect und Gehorsam/ wenn lasterhaffte Personen oben an sitzen/ so/ daß jener Jurist Recht und wohl schreibet: Quo excelsior est Judex, eo magis & turpius peccat. Et quomodo incorruptum Judicium de alterius delicto ferent illi, qui ipsi in eodem luto haeserunt: & quomodo alterum super eo delicto condemnabunt, qui de eodem nondum
chen/ viele wunderliche Bescheide geben/ und überal noch darzu Recht haben wollen.
IX. Insonderheit ist ñicht zu rathen/ daß man einen gewesenen Advocaten, [wie theils ietzo zänckisch und liederlich sind] leicht zu einem Richter bestelle: Denn die Katze lässet daß mausen nicht; dessen Gewissen/ Zunge und Hand um den schnödesten Gewinst seil gewesen/ der wird solch Handwerck nicht dahinten lassen/ sondern ihm wird allezeit die Zuneigung zum Geschenck-nehmen / cavilliren/ Recht verkehren/ Weitläufftigkeit zu verstatten/ ankleben.
X. Ferner sey auch acht zu haben/ ob eine solche Person/ so angenommen werden soll/ sich prächtig halte/ über Stand und Vermögen aufziehe/ schleckerhafft und wollüstig sey/ viel von sich halte &c. Dann wie jenes einen grossen Verlag/ und daher die Versilberung der Hände erfodert: Also wo große Einbildung ist/ da folget gemeiniglich die Rache den Affecten hinten nach/ wenn die geringste Beleidigung/ deren doch ein Richter gewohnen/ und viele verschlucken muß/ etwa entstehet. Hat er Weib und Kinder/ so erkündige man/ wie er seine Haußhaltung führet/ wie Er sich mit den Nachdarn beträget/ waß er vor ein Lob und Gericht bey seinen Mit-Bürgern habe? Deñ daraus würde man seinen Sinn/ und Lebensarth urtheilen können/ als worbey er es nicht allein lassen / sondern auch darinnen viel weiter um sich greiffen wird/ wenn er die Macht in die Hände beköm̃t. Welchen Rath/ unter vielen andern/ auch der Author des Discursus von Justizien Werck vor wohlgethan schätzet.
XI. Ob nun wohl Gottesfurcht/ Geschickligkeit und und Weißheit bey einem Richter oben anstehen/ und gleichsam den Gericht-Stab führen: So müssen sich neben diesen doch noch andere Tugenden mehr bey ihm finden/ wiewohl keine genennet werden mag/ so nicht aus benselben herstammen solte. Deren nun sind ferner die Ehrligkeit und Auffrichtigkeit/ nicht allein/ daß ein Richter vor sich selbst einen ehrlichen Wandel führe/ kein ungerechter/ eigennütziger/ geitziger Mann: Ja kein Hurer/ Ehebrecher/ Dieb/ Lästerer/ Zäncker und Stäncker sey. Juxta D. Augustinum enim ille demum justè alios reprehendit, qui non habet, quod in se alius reprehendat. Et carere debet omni vitio, qui paratus est in alterum dicere. Gibt auch schlechten Respect und Gehorsam/ wenn lasterhaffte Personen oben an sitzen/ so/ daß jener Jurist Recht und wohl schreibet: Quò excelsior est Judex, eò magis & turpius peccat. Et quomodo incorruptum Judicium de alterius delicto ferent illi, qui ipsi in eodem luto haeserunt: & quomodo alterum super eo delicto condemnabunt, qui de eodem nondum
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chen/ viele wunderliche Bescheide geben/ und überal noch darzu Recht haben wollen.</p><p>IX. Insonderheit ist ñicht zu rathen/ daß man einen gewesenen Advocaten, [wie theils ietzo zänckisch und liederlich sind] leicht zu einem Richter bestelle: Denn die Katze lässet daß mausen nicht; dessen Gewissen/ Zunge und Hand um den schnödesten Gewinst seil gewesen/ der wird solch Handwerck nicht dahinten lassen/ sondern ihm wird allezeit die Zuneigung zum Geschenck-nehmen / cavilliren/ Recht verkehren/ Weitläufftigkeit zu verstatten/ ankleben.</p><p>X. Ferner sey auch acht zu haben/ ob eine solche Person/ so angenommen werden soll/ sich prächtig halte/ über Stand und Vermögen aufziehe/ schleckerhafft und wollüstig sey/ viel von sich halte &c. Dann wie jenes einen grossen Verlag/ und daher die Versilberung der Hände erfodert: Also wo große Einbildung ist/ da folget gemeiniglich die Rache den Affecten hinten nach/ wenn die geringste Beleidigung/ deren doch ein Richter gewohnen/ und viele verschlucken muß/ etwa entstehet. Hat er Weib und Kinder/ so erkündige man/ wie er seine Haußhaltung führet/ wie Er sich mit den Nachdarn beträget/ waß er vor ein Lob und Gericht bey seinen Mit-Bürgern habe? Deñ daraus würde man seinen Sinn/ und Lebensarth urtheilen können/ als worbey er es nicht allein lassen / sondern auch darinnen viel weiter um sich greiffen wird/ wenn er die Macht in die Hände beköm̃t. Welchen Rath/ unter vielen andern/ auch der Author des Discursus von Justizien Werck vor wohlgethan schätzet.</p><p>XI. Ob nun wohl Gottesfurcht/ Geschickligkeit und und Weißheit bey einem Richter oben anstehen/ und gleichsam den Gericht-Stab führen: So müssen sich neben diesen doch noch andere Tugenden mehr bey ihm finden/ wiewohl keine genennet werden mag/ so nicht aus benselben herstammen solte. Deren nun sind ferner die Ehrligkeit und Auffrichtigkeit/ nicht allein/ daß ein Richter vor sich selbst einen ehrlichen Wandel führe/ kein ungerechter/ eigennütziger/ geitziger Mann: Ja kein Hurer/ Ehebrecher/ Dieb/ Lästerer/ Zäncker und Stäncker sey. Juxta D. Augustinum enim ille demum justè alios reprehendit, qui non habet, quod in se alius reprehendat. Et carere debet omni vitio, qui paratus est in alterum dicere. Gibt auch schlechten Respect und Gehorsam/ wenn lasterhaffte Personen oben an sitzen/ so/ daß jener Jurist Recht und wohl schreibet: Quò excelsior est Judex, eò magis & turpius peccat. Et quomodo incorruptum Judicium de alterius delicto ferent illi, qui ipsi in eodem luto haeserunt: & quomodo alterum super eo delicto condemnabunt, qui de eodem nondum
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[190/0206]
chen/ viele wunderliche Bescheide geben/ und überal noch darzu Recht haben wollen.
IX. Insonderheit ist ñicht zu rathen/ daß man einen gewesenen Advocaten, [wie theils ietzo zänckisch und liederlich sind] leicht zu einem Richter bestelle: Denn die Katze lässet daß mausen nicht; dessen Gewissen/ Zunge und Hand um den schnödesten Gewinst seil gewesen/ der wird solch Handwerck nicht dahinten lassen/ sondern ihm wird allezeit die Zuneigung zum Geschenck-nehmen / cavilliren/ Recht verkehren/ Weitläufftigkeit zu verstatten/ ankleben.
X. Ferner sey auch acht zu haben/ ob eine solche Person/ so angenommen werden soll/ sich prächtig halte/ über Stand und Vermögen aufziehe/ schleckerhafft und wollüstig sey/ viel von sich halte &c. Dann wie jenes einen grossen Verlag/ und daher die Versilberung der Hände erfodert: Also wo große Einbildung ist/ da folget gemeiniglich die Rache den Affecten hinten nach/ wenn die geringste Beleidigung/ deren doch ein Richter gewohnen/ und viele verschlucken muß/ etwa entstehet. Hat er Weib und Kinder/ so erkündige man/ wie er seine Haußhaltung führet/ wie Er sich mit den Nachdarn beträget/ waß er vor ein Lob und Gericht bey seinen Mit-Bürgern habe? Deñ daraus würde man seinen Sinn/ und Lebensarth urtheilen können/ als worbey er es nicht allein lassen / sondern auch darinnen viel weiter um sich greiffen wird/ wenn er die Macht in die Hände beköm̃t. Welchen Rath/ unter vielen andern/ auch der Author des Discursus von Justizien Werck vor wohlgethan schätzet.
XI. Ob nun wohl Gottesfurcht/ Geschickligkeit und und Weißheit bey einem Richter oben anstehen/ und gleichsam den Gericht-Stab führen: So müssen sich neben diesen doch noch andere Tugenden mehr bey ihm finden/ wiewohl keine genennet werden mag/ so nicht aus benselben herstammen solte. Deren nun sind ferner die Ehrligkeit und Auffrichtigkeit/ nicht allein/ daß ein Richter vor sich selbst einen ehrlichen Wandel führe/ kein ungerechter/ eigennütziger/ geitziger Mann: Ja kein Hurer/ Ehebrecher/ Dieb/ Lästerer/ Zäncker und Stäncker sey. Juxta D. Augustinum enim ille demum justè alios reprehendit, qui non habet, quod in se alius reprehendat. Et carere debet omni vitio, qui paratus est in alterum dicere. Gibt auch schlechten Respect und Gehorsam/ wenn lasterhaffte Personen oben an sitzen/ so/ daß jener Jurist Recht und wohl schreibet: Quò excelsior est Judex, eò magis & turpius peccat. Et quomodo incorruptum Judicium de alterius delicto ferent illi, qui ipsi in eodem luto haeserunt: & quomodo alterum super eo delicto condemnabunt, qui de eodem nondum
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/206>, abgerufen am 21.11.2024.
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