Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Tib. Decian. Resp. 17. n. 19. vol. 1. Goed. vol. 3. Cons. 32. n. 289. Ord. Cameral. part. 1. tit. 23. Sollen sich aller Schmehwort/ Schimpffredens und unzüchtigen Gebärden enthalten. Fürstl. Braunschwl. Hoff - Gerichts - Ordn. tit. 8. §. 10. ibi: sich gäntzlich eußern/ höhnlich/ unbescheiden und schmälige Wort fürzubringen/ bey ernstlicher Straffe. Weil solche anzügliche - Stachel-Reden mehr die Gemüther wieder einander verbittern/ als der Sache abhelffen. Vent. de Valent. d. tr. Lib. 2. c. 7. n. 15. Est etiam boni Advocati officium, consultorem se praebere litigantibus, non etiam litium calumniarumque conflatorem. Budoeus, in for. pag. 424. Ventur. de valent. d. l. n. 14.Bey den Römern wurden dem Kläger sechs Stunden zu völliger Vorund Einbringung seiner Klage/ dem Beklagten aber neun Stunden seine Antwort/ und was er zu seinen Defension dienlich zu seyn vermeinte/ drauf zu thun und einzuwenden verstattet/ zu welchem Ende in den Gerichten ein Stundenglaß aufgestellet war / nach denselben die Stunden abzumercken. Plinius Secundus Lib. 4. Epist. Urso suo. Cn. Pompejus aber hat solches geendert/ und dem Actori nur 2/ dem Reo aber 3. Stunden gesetzet/ desto eher den Streit - Sachen abzuhelffen. Were gut/ wenn man solches in Bürgerlichen Sachen wieder einführete/ daß die Endigung der Processe nicht/ wie leider! geschicht/ auf Kindes - Kinder weg verschoben würde. Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. Lib. 32. c. 24. n. 8. Drum soll Er die Advocaten in Zaum halten/ daß sie in ihren gehörigen Schrancken bleiben/ auch seine gröste Freude seyn lassen/ wenn Er durch gütliches Zureden die streitende Partheyen vergleichen kan. Zigler dicast, conc. 13. §. 18. Martini d. Comment. tit. 1. §. 2. n. 3.Bevorab/ wenn sich befindet/ daß die Sachen von keiner sonderlichen Wichtigkeit sind/ oder solche Personen betreffen/ die Unvermögens halber langwirige Rechtfertigungen nicht zu vorlegen haben/ wie auch/ wenn sich zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ oder über solchen Sachen/ die pias causas, Wittiben / Waisen/ und andere dergleichen miserabiles personas betreffen/ Streit entspönne. Tib. Decian. Resp. 17. n. 19. vol. 1. Goed. vol. 3. Cons. 32. n. 289. Ord. Cameral. part. 1. tit. 23. Sollen sich aller Schmehwort/ Schimpffredens und unzüchtigen Gebärden enthalten. Fürstl. Braunschwl. Hoff - Gerichts - Ordn. tit. 8. §. 10. ibi: sich gäntzlich eußern/ höhnlich/ unbescheiden und schmälige Wort fürzubringen/ bey ernstlicher Straffe. Weil solche anzügliche - Stachel-Reden mehr die Gemüther wieder einander verbittern/ als der Sache abhelffen. Vent. de Valent. d. tr. Lib. 2. c. 7. n. 15. Est etiam boni Advocati officium, consultorem se praebere litigantibus, non etiam litium calumniarumque conflatorem. Budoeus, in for. pag. 424. Ventur. de valent. d. l. n. 14.Bey den Römern wurden dem Kläger sechs Stunden zu völliger Vorund Einbringung seiner Klage/ dem Beklagten aber neun Stunden seine Antwort/ und was er zu seinen Defension dienlich zu seyn vermeinte/ drauf zu thun und einzuwenden verstattet/ zu welchem Ende in den Gerichten ein Stundenglaß aufgestellet war / nach denselben die Stunden abzumercken. Plinius Secundus Lib. 4. Epist. Urso suo. Cn. Pompejus aber hat solches geendert/ und dem Actori nur 2/ dem Reo aber 3. Stunden gesetzet/ desto eher den Streit - Sachen abzuhelffen. Were gut/ wenn man solches in Bürgerlichen Sachen wieder einführete/ daß die Endigung der Processe nicht/ wie leider! geschicht/ auf Kindes - Kinder weg verschoben würde. Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. Lib. 32. c. 24. n. 8. Drum soll Er die Advocaten in Zaum halten/ daß sie in ihren gehörigen Schrancken bleiben/ auch seine gröste Freude seyn lassen/ wenn Er durch gütliches Zureden die streitende Partheyen vergleichen kan. Zigler dicast, conc. 13. §. 18. Martini d. Comment. tit. 1. §. 2. n. 3.Bevorab/ wenn sich befindet/ daß die Sachen von keiner sonderlichen Wichtigkeit sind/ oder solche Personen betreffen/ die Unvermögens halber langwirige Rechtfertigungen nicht zu vorlegen haben/ wie auch/ wenn sich zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ oder über solchen Sachen/ die pias causas, Wittiben / Waisen/ und andere dergleichen miserabiles personas betreffen/ Streit entspönne. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0224" n="208"/> <l>Tib. Decian. Resp. 17. n. 19. vol. 1.</l> <l>Goed. vol. 3. Cons. 32. n. 289.</l> <p>Ord. Cameral. part. 1. tit. 23. Sollen sich aller Schmehwort/ Schimpffredens und unzüchtigen Gebärden enthalten. Fürstl. Braunschwl. Hoff - Gerichts - Ordn. tit. 8. §. 10. ibi: sich gäntzlich eußern/ höhnlich/ unbescheiden und schmälige Wort fürzubringen/ bey ernstlicher Straffe.</p> <p>Weil solche anzügliche - Stachel-Reden mehr die Gemüther wieder einander verbittern/ als der Sache abhelffen.</p> <p>Vent. de Valent. d. tr. Lib. 2. c. 7. n. 15.</p> <p>Est etiam boni Advocati officium, consultorem se praebere litigantibus, non etiam litium calumniarumque conflatorem.</p> <l>Budoeus, in for. pag. 424.</l> <l>Ventur. de valent. d. l. n. 14.</l> <p>Bey den Römern wurden dem Kläger sechs Stunden zu völliger Vorund Einbringung seiner Klage/ dem Beklagten aber neun Stunden seine Antwort/ und was er zu seinen Defension dienlich zu seyn vermeinte/ drauf zu thun und einzuwenden verstattet/ zu welchem Ende in den Gerichten ein Stundenglaß aufgestellet war / nach denselben die Stunden abzumercken.</p> <p>Plinius Secundus Lib. 4. Epist. Urso suo.</p> <p>Cn. Pompejus aber hat solches geendert/ und dem Actori nur 2/ dem Reo aber 3. Stunden gesetzet/ desto eher den Streit - Sachen abzuhelffen. Were gut/ wenn man solches in Bürgerlichen Sachen wieder einführete/ daß die Endigung der Processe nicht/ wie leider! geschicht/ auf Kindes - Kinder weg verschoben würde.</p> <p>Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. Lib. 32. c. 24. n. 8.</p> <p>Drum soll Er die Advocaten in Zaum halten/ daß sie in ihren gehörigen Schrancken bleiben/ auch seine gröste Freude seyn lassen/ wenn Er durch gütliches Zureden die streitende Partheyen vergleichen kan.</p> <l>Zigler dicast, conc. 13. §. 18.</l> <l>Martini d. Comment. tit. 1. §. 2. n. 3.</l> <p>Bevorab/ wenn sich befindet/ daß die Sachen von keiner sonderlichen Wichtigkeit sind/ oder solche Personen betreffen/ die Unvermögens halber langwirige Rechtfertigungen nicht zu vorlegen haben/ wie auch/ wenn sich zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ oder über solchen Sachen/ die pias causas, Wittiben / Waisen/ und andere dergleichen miserabiles personas betreffen/ Streit entspönne.</p> </div> </body> </text> </TEI> [208/0224]
Tib. Decian. Resp. 17. n. 19. vol. 1. Goed. vol. 3. Cons. 32. n. 289. Ord. Cameral. part. 1. tit. 23. Sollen sich aller Schmehwort/ Schimpffredens und unzüchtigen Gebärden enthalten. Fürstl. Braunschwl. Hoff - Gerichts - Ordn. tit. 8. §. 10. ibi: sich gäntzlich eußern/ höhnlich/ unbescheiden und schmälige Wort fürzubringen/ bey ernstlicher Straffe.
Weil solche anzügliche - Stachel-Reden mehr die Gemüther wieder einander verbittern/ als der Sache abhelffen.
Vent. de Valent. d. tr. Lib. 2. c. 7. n. 15.
Est etiam boni Advocati officium, consultorem se praebere litigantibus, non etiam litium calumniarumque conflatorem.
Budoeus, in for. pag. 424. Ventur. de valent. d. l. n. 14. Bey den Römern wurden dem Kläger sechs Stunden zu völliger Vorund Einbringung seiner Klage/ dem Beklagten aber neun Stunden seine Antwort/ und was er zu seinen Defension dienlich zu seyn vermeinte/ drauf zu thun und einzuwenden verstattet/ zu welchem Ende in den Gerichten ein Stundenglaß aufgestellet war / nach denselben die Stunden abzumercken.
Plinius Secundus Lib. 4. Epist. Urso suo.
Cn. Pompejus aber hat solches geendert/ und dem Actori nur 2/ dem Reo aber 3. Stunden gesetzet/ desto eher den Streit - Sachen abzuhelffen. Were gut/ wenn man solches in Bürgerlichen Sachen wieder einführete/ daß die Endigung der Processe nicht/ wie leider! geschicht/ auf Kindes - Kinder weg verschoben würde.
Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. Lib. 32. c. 24. n. 8.
Drum soll Er die Advocaten in Zaum halten/ daß sie in ihren gehörigen Schrancken bleiben/ auch seine gröste Freude seyn lassen/ wenn Er durch gütliches Zureden die streitende Partheyen vergleichen kan.
Zigler dicast, conc. 13. §. 18. Martini d. Comment. tit. 1. §. 2. n. 3. Bevorab/ wenn sich befindet/ daß die Sachen von keiner sonderlichen Wichtigkeit sind/ oder solche Personen betreffen/ die Unvermögens halber langwirige Rechtfertigungen nicht zu vorlegen haben/ wie auch/ wenn sich zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ oder über solchen Sachen/ die pias causas, Wittiben / Waisen/ und andere dergleichen miserabiles personas betreffen/ Streit entspönne.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |