Wesenb. Cons. 14. n. 51. & seqq.Vent. de Valent. Parth. litig. Lib. 2. c. 10. num. 28. & Lib. 1. c. 15. n. 36.
Denn es ist dem gemeinen Wesen viel dran gelegen/ daß die Streit - Händel und Rechts-Sachen bald zum Ende gebracht /
Wesenbec. in paratit. ad ff. de procurat. n. 6.Martini, in Comment. Forens. Sax. tit. 7. §. 3. n. o.
und nicht vergeblich aufgehalten/ oder verlängert werden. Wie vor alters der Richter Bunas es gemachet/ der mit Fleiß alle vor ihm gebrachte Rechts - Sachen proteliret/ und auf die lange Banck geschoben/ so/ daß auch ein Sprichwort von ihm worden/ BUNAS JUDEX EST! Ubi lis in longum proferebatur.
Gryphiander, Oeconom. legal. Lib. 1-c. 16. n. 402.
XXVII. Worbey denn ein Richter viel thun kan/ wenn es ihm ein rechter Ernst ist /
Juxta L. properandum C. de Judic. §. 1.
Si Judex ipse noluerit, nullus tam audax invenitur, quipossit eo invito litem pro trabere.
und er nicht selber durch seine unrichtige Bescheide Anlaß giebt/ daß aus einem Streit immer mehr werden/ welches doch der Praetor in L. 4. §. 3. ff. de re jud. verbothen. Ober den zancksüchtigen Partheyen/ und deren Advocaten, welche offte heterogenea homogeniis misciren /
Zigler, dicast. Concl. 26. §. 12.
und von denen es heisset: Lis Litium mater, Advoatus Pater,
Author Discurs. von Justizien-Werck pag. 23.Vent. de Valent. parthen. litig. Lib. 1. c. 9. n. 14.
allzusehr nachsiehet/ ohne Noth weitläufftige Sätze und Schrifften einbringen / und bey die Acta legen/ oder sonst nach eignen Muthwillen sie verfahren lässet / oder wohl gar nachsiehet/ daß sie personalia mit einmischen/ einander schimpflich und Ehrenrührig anstechen und aufziehen/ da er doch vielmehr dieselbe drum bestraffen solte: Zumahl wenn es in seiner Gegenwart geschiehet.
Speckhan. Cent. 2. Class. 4. Quaest. 40.
Wesenb. Cons. 14. n. 51. & seqq.Vent. de Valent. Parth. litig. Lib. 2. c. 10. num. 28. & Lib. 1. c. 15. n. 36.
Denn es ist dem gemeinen Wesen viel dran gelegen/ daß die Streit - Händel und Rechts-Sachen bald zum Ende gebracht /
Wesenbec. in paratit. ad ff. de procurat. n. 6.Martini, in Comment. Forens. Sax. tit. 7. §. 3. n. o.
und nicht vergeblich aufgehalten/ oder verlängert werden. Wie vor alters der Richter Bunas es gemachet/ der mit Fleiß alle vor ihm gebrachte Rechts - Sachen proteliret/ und auf die lange Banck geschoben/ so/ daß auch ein Sprichwort von ihm worden/ BUNAS JUDEX EST! Ubi lis in longum proferebatur.
Gryphiander, Oeconom. legal. Lib. 1-c. 16. n. 402.
XXVII. Worbey denn ein Richter viel thun kan/ wenn es ihm ein rechter Ernst ist /
Juxta L. properandum C. de Judic. §. 1.
Si Judex ipse noluerit, nullus tam audax invenitur, quipossit eo invito litem pro trabere.
und er nicht selber durch seine unrichtige Bescheide Anlaß giebt/ daß aus einem Streit immer mehr werden/ welches doch der Praetor in L. 4. §. 3. ff. de re jud. verbothen. Ober den zancksüchtigen Partheyen/ und deren Advocaten, welche offte heterogenea homogeniis misciren /
Zigler, dicast. Concl. 26. §. 12.
und von denen es heisset: Lis Litium mater, Advoatus Pater,
Author Discurs. von Justizien-Werck pag. 23.Vent. de Valent. parthen. litig. Lib. 1. c. 9. n. 14.
allzusehr nachsiehet/ ohne Noth weitläufftige Sätze und Schrifften einbringen / und bey die Acta legen/ oder sonst nach eignen Muthwillen sie verfahren lässet / oder wohl gar nachsiehet/ daß sie personalia mit einmischen/ einander schimpflich und Ehrenrührig anstechen und aufziehen/ da er doch vielmehr dieselbe drum bestraffen solte: Zumahl wenn es in seiner Gegenwart geschiehet.
Speckhan. Cent. 2. Class. 4. Quaest. 40.
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Wesenb. Cons. 14. n. 51. & seqq. Vent. de Valent. Parth. litig. Lib. 2. c. 10. num. 28. & Lib. 1. c. 15. n. 36. Denn es ist dem gemeinen Wesen viel dran gelegen/ daß die Streit - Händel und Rechts-Sachen bald zum Ende gebracht /
Wesenbec. in paratit. ad ff. de procurat. n. 6. Martini, in Comment. Forens. Sax. tit. 7. §. 3. n. o. und nicht vergeblich aufgehalten/ oder verlängert werden. Wie vor alters der Richter Bunas es gemachet/ der mit Fleiß alle vor ihm gebrachte Rechts - Sachen proteliret/ und auf die lange Banck geschoben/ so/ daß auch ein Sprichwort von ihm worden/ BUNAS JUDEX EST! Ubi lis in longum proferebatur.
Gryphiander, Oeconom. legal. Lib. 1-c. 16. n. 402.
XXVII. Worbey denn ein Richter viel thun kan/ wenn es ihm ein rechter Ernst ist /
Juxta L. properandum C. de Judic. §. 1.
Si Judex ipse noluerit, nullus tam audax invenitur, quipossit eo invito litem pro trabere.
und er nicht selber durch seine unrichtige Bescheide Anlaß giebt/ daß aus einem Streit immer mehr werden/ welches doch der Praetor in L. 4. §. 3. ff. de re jud. verbothen. Ober den zancksüchtigen Partheyen/ und deren Advocaten, welche offte heterogenea homogeniis misciren /
Zigler, dicast. Concl. 26. §. 12.
und von denen es heisset: Lis Litium mater, Advoatus Pater,
Author Discurs. von Justizien-Werck pag. 23. Vent. de Valent. parthen. litig. Lib. 1. c. 9. n. 14. allzusehr nachsiehet/ ohne Noth weitläufftige Sätze und Schrifften einbringen / und bey die Acta legen/ oder sonst nach eignen Muthwillen sie verfahren lässet / oder wohl gar nachsiehet/ daß sie personalia mit einmischen/ einander schimpflich und Ehrenrührig anstechen und aufziehen/ da er doch vielmehr dieselbe drum bestraffen solte: Zumahl wenn es in seiner Gegenwart geschiehet.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/223>, abgerufen am 21.11.2024.
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