zum Frieden/ Gott zu Ehren / und den Partheyen zum besten. Denn wenn man ihn anders/ als einen Vater und besten Freund anzusehen beginnet/ so fället alles Vertrauen von ihm ab/ und wird der Vergleich zu Wasser.
Vid. Dn. Sam. Puffendorf. Lib. 5. de jure Nat. & Gent. c. 13. §. 4.
XXIX. Ferner soll die Vermahnung zum Vergleich/ sonderlich bey dem/ der Unrecht zu haben vermuthet wird/ am schärffsten klingen. Ja es soll dem/ der Ursach an Zerschlagung solchen Vertrags ist/ angedeutet werden/ daß/ wann er verliehret / Er der Obrigkeit mit eben so vielen in Straffe verfallen seyn solle/ als die Summa der streitigen Sache austräget. Insonderheit soll diese Unterhandlung zwischen nahen Verwandten und Bluts-Freunden/ zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ und zwischen den Armen und Unvermögenden [wie schon auch oben gedacht] fleißig getrieben werden. Bey den ersten beyden/ damit Aergerniß verhütet werde/ bey den letzten aber/ daß sie nicht vollends gar an Bettelstab gerathen. Dann wann das Rechten schon nichts kostete/ so macht es doch das Gemüthe unruhig/ vertreibt den Seegen Gottes/ hindert die Wercke des Burufs / und erwecket ruchlose und rachgierige Leute. Sonderlich wird sich heute zu Tage ein friedfertiger Mann darum desto eher zum Vertrag bereden lassen/ wenn man ihm die gefährliche/ aber leider! fast nicht mehr geachtete Eyde vor Gefehrde / den zweifelhafften Ausgang der Processe, [in dem die Bescheide und Urtheile / wie die Würffel im Brete/ plumpsweise fallen]/ die grosse Kostbarkeit bey so vielen Instanzien und Verschickungen der Acten, und Advocaten, so sich/ wie die Barbierer und Bader auf Wunden/ also auf Zanck und Hader freuen/ abgefeimbde stücke vorhält. Wollen aber/ über alles zu reden/ vermahnen und warnen/ keine Gründe helffen/ und man wil/ oder kan keinen Frieden erzwingen: so mercke der Richter wohl/ welche Parthey halsstarrig ist/ da vergesse er alsdann im Bescheide/ wann sie auf dem fahlen Pferde befunden wird/ das interesse, Unkosten und Straffen nicht.
XXX. Wann nun die Partheyen sich zum Frieden erklären/ soll der Richter geschwind und hurtig seyn/ einen Receff aufzusetzen/ solchen zu publiciren / unterschreiben zu lassen/ selbsten zu confirmiren, oder durch die Regierungen und Cantzeleyen bestätigen zu lassen/ und so dann fest drüber zuhalten/ die Wiederspenstige aber und Abtrünnige mit ihren kahlen Laesions-Klagen abweisen. Nullus quippe finis esset, si transactionum rescissio semel irruptionem in Rempublicam faceret.
zum Frieden/ Gott zu Ehren / und den Partheyen zum besten. Denn wenn man ihn anders/ als einen Vater und besten Freund anzusehen beginnet/ so fället alles Vertrauen von ihm ab/ und wird der Vergleich zu Wasser.
Vid. Dn. Sam. Puffendorf. Lib. 5. de jure Nat. & Gent. c. 13. §. 4.
XXIX. Ferner soll die Vermahnung zum Vergleich/ sonderlich bey dem/ der Unrecht zu haben vermuthet wird/ am schärffsten klingen. Ja es soll dem/ der Ursach an Zerschlagung solchen Vertrags ist/ angedeutet werden/ daß/ wann er verliehret / Er der Obrigkeit mit eben so vielen in Straffe verfallen seyn solle/ als die Summa der streitigen Sache austräget. Insonderheit soll diese Unterhandlung zwischen nahen Verwandten und Bluts-Freunden/ zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ und zwischen den Armen und Unvermögenden [wie schon auch oben gedacht] fleißig getrieben werden. Bey den ersten beyden/ damit Aergerniß verhütet werde/ bey den letzten aber/ daß sie nicht vollends gar an Bettelstab gerathen. Dann wann das Rechten schon nichts kostete/ so macht es doch das Gemüthe unruhig/ vertreibt den Seegen Gottes/ hindert die Wercke des Burufs / und erwecket ruchlose und rachgierige Leute. Sonderlich wird sich heute zu Tage ein friedfertiger Mann darum desto eher zum Vertrag bereden lassen/ wenn man ihm die gefährliche/ aber leider! fast nicht mehr geachtete Eyde vor Gefehrde / den zweifelhafften Ausgang der Processe, [in dem die Bescheide und Urtheile / wie die Würffel im Brete/ plumpsweise fallen]/ die grosse Kostbarkeit bey so vielen Instanzien und Verschickungen der Acten, und Advocaten, so sich/ wie die Barbierer und Bader auf Wunden/ also auf Zanck und Hader freuen/ abgefeimbde stücke vorhält. Wollen aber/ über alles zu reden/ vermahnen und warnen/ keine Gründe helffen/ und man wil/ oder kan keinen Frieden erzwingen: so mercke der Richter wohl/ welche Parthey halsstarrig ist/ da vergesse er alsdann im Bescheide/ wann sie auf dem fahlen Pferde befunden wird/ das interesse, Unkosten und Straffen nicht.
XXX. Wann nun die Partheyen sich zum Frieden erklären/ soll der Richter geschwind und hurtig seyn/ einen Receff aufzusetzen/ solchen zu publiciren / unterschreiben zu lassen/ selbsten zu confirmiren, oder durch die Regierungen und Cantzeleyen bestätigen zu lassen/ und so dann fest drüber zuhalten/ die Wiederspenstige aber uñ Abtrünnige mit ihren kahlen Laesions-Klagen abweisen. Nullus quippe finis esset, si transactionum rescissio semel irruptionem in Rempublicam faceret.
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zum Frieden/ Gott zu Ehren / und den Partheyen zum besten. Denn wenn man ihn anders/ als einen Vater und besten Freund anzusehen beginnet/ so fället alles Vertrauen von ihm ab/ und wird der Vergleich zu Wasser.</p><p>Vid. Dn. Sam. Puffendorf. Lib. 5. de jure Nat. & Gent. c. 13. §. 4.</p><p>XXIX. Ferner soll die Vermahnung zum Vergleich/ sonderlich bey dem/ der Unrecht zu haben vermuthet wird/ am schärffsten klingen. Ja es soll dem/ der Ursach an Zerschlagung solchen Vertrags ist/ angedeutet werden/ daß/ wann er verliehret / Er der Obrigkeit mit eben so vielen in Straffe verfallen seyn solle/ als die Summa der streitigen Sache austräget. Insonderheit soll diese Unterhandlung zwischen nahen Verwandten und Bluts-Freunden/ zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ und zwischen den Armen und Unvermögenden [wie schon auch oben gedacht] fleißig getrieben werden. Bey den ersten beyden/ damit Aergerniß verhütet werde/ bey den letzten aber/ daß sie nicht vollends gar an Bettelstab gerathen. Dann wann das Rechten schon nichts kostete/ so macht es doch das Gemüthe unruhig/ vertreibt den Seegen Gottes/ hindert die Wercke des Burufs / und erwecket ruchlose und rachgierige Leute. Sonderlich wird sich heute zu Tage ein friedfertiger Mann darum desto eher zum Vertrag bereden lassen/ wenn man ihm die gefährliche/ aber leider! fast nicht mehr geachtete Eyde vor Gefehrde / den zweifelhafften Ausgang der Processe, [in dem die Bescheide und Urtheile / wie die Würffel im Brete/ plumpsweise fallen]/ die grosse Kostbarkeit bey so vielen Instanzien und Verschickungen der Acten, und Advocaten, so sich/ wie die Barbierer und Bader auf Wunden/ also auf Zanck und Hader freuen/ abgefeimbde stücke vorhält. Wollen aber/ über alles zu reden/ vermahnen und warnen/ keine Gründe helffen/ und man wil/ oder kan keinen Frieden erzwingen: so mercke der Richter wohl/ welche Parthey halsstarrig ist/ da vergesse er alsdann im Bescheide/ wann sie auf dem fahlen Pferde befunden wird/ das interesse, Unkosten und Straffen nicht.</p><p>XXX. Wann nun die Partheyen sich zum Frieden erklären/ soll der Richter geschwind und hurtig seyn/ einen Receff aufzusetzen/ solchen zu publiciren / unterschreiben zu lassen/ selbsten zu confirmiren, oder durch die Regierungen und Cantzeleyen bestätigen zu lassen/ und so dann fest drüber zuhalten/ die Wiederspenstige aber uñ Abtrünnige mit ihren kahlen Laesions-Klagen abweisen. Nullus quippe finis esset, si transactionum rescissio semel irruptionem in Rempublicam faceret.</p></div></body></text></TEI>
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zum Frieden/ Gott zu Ehren / und den Partheyen zum besten. Denn wenn man ihn anders/ als einen Vater und besten Freund anzusehen beginnet/ so fället alles Vertrauen von ihm ab/ und wird der Vergleich zu Wasser.
Vid. Dn. Sam. Puffendorf. Lib. 5. de jure Nat. & Gent. c. 13. §. 4.
XXIX. Ferner soll die Vermahnung zum Vergleich/ sonderlich bey dem/ der Unrecht zu haben vermuthet wird/ am schärffsten klingen. Ja es soll dem/ der Ursach an Zerschlagung solchen Vertrags ist/ angedeutet werden/ daß/ wann er verliehret / Er der Obrigkeit mit eben so vielen in Straffe verfallen seyn solle/ als die Summa der streitigen Sache austräget. Insonderheit soll diese Unterhandlung zwischen nahen Verwandten und Bluts-Freunden/ zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ und zwischen den Armen und Unvermögenden [wie schon auch oben gedacht] fleißig getrieben werden. Bey den ersten beyden/ damit Aergerniß verhütet werde/ bey den letzten aber/ daß sie nicht vollends gar an Bettelstab gerathen. Dann wann das Rechten schon nichts kostete/ so macht es doch das Gemüthe unruhig/ vertreibt den Seegen Gottes/ hindert die Wercke des Burufs / und erwecket ruchlose und rachgierige Leute. Sonderlich wird sich heute zu Tage ein friedfertiger Mann darum desto eher zum Vertrag bereden lassen/ wenn man ihm die gefährliche/ aber leider! fast nicht mehr geachtete Eyde vor Gefehrde / den zweifelhafften Ausgang der Processe, [in dem die Bescheide und Urtheile / wie die Würffel im Brete/ plumpsweise fallen]/ die grosse Kostbarkeit bey so vielen Instanzien und Verschickungen der Acten, und Advocaten, so sich/ wie die Barbierer und Bader auf Wunden/ also auf Zanck und Hader freuen/ abgefeimbde stücke vorhält. Wollen aber/ über alles zu reden/ vermahnen und warnen/ keine Gründe helffen/ und man wil/ oder kan keinen Frieden erzwingen: so mercke der Richter wohl/ welche Parthey halsstarrig ist/ da vergesse er alsdann im Bescheide/ wann sie auf dem fahlen Pferde befunden wird/ das interesse, Unkosten und Straffen nicht.
XXX. Wann nun die Partheyen sich zum Frieden erklären/ soll der Richter geschwind und hurtig seyn/ einen Receff aufzusetzen/ solchen zu publiciren / unterschreiben zu lassen/ selbsten zu confirmiren, oder durch die Regierungen und Cantzeleyen bestätigen zu lassen/ und so dann fest drüber zuhalten/ die Wiederspenstige aber uñ Abtrünnige mit ihren kahlen Laesions-Klagen abweisen. Nullus quippe finis esset, si transactionum rescissio semel irruptionem in Rempublicam faceret.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/226>, abgerufen am 21.11.2024.
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