Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Warlef. d. Discurs. de abbrevianda lite, Part. 2. c. 5. pag. 176. & seqq. XXXI. Am allermeisten hilfft auch zu solchen Vergleich/ sonderlich in schweren Sachen/ da die Partheyen nicht leicht zu gewinnen/ wenn die Landes-Herrschafft sebsten auf ihren Cantzeleyen und Consistorien gegenwertig ist/ denn ihre Autorität dringet durch/ und können sie mit wenig Worten/ und einer einzigen Remonstration mehr ausrichten/ als die Räthe und Richter mit vielen Vorstellen und langen Zureden. Jung. Valent. Winther. parth litigios. lib. 2. cap. 10. n. 5. So hat es gemachet Käyser Augustus, welcher nicht allein bey den Verhören in Bürgerlichen/ sondern auch in Peinlichen Sachen/ sich finden lassen. Item Keyser Severus. Svet. in August. c. 33. in Claudio c. 15. in Galba c. 7. 8. 9. in Domitiano c. 8. Desgleichen Trajanus, Adrianus, Antonius, Alexander, und viele andere Keyser mehr. Vid. Anti-Machiavell. lib. 3. Comm. theor. 35. Ebener maßen hat Lotharius Anno 820. befohlen/ daß alle Richter vor ihm erscheinen müssen. Heiminsfeld. tom. 1. Constit. Imper. pag. 14. Carolus Magnus hat selbsten der Partheyen An- und Vorbringen mit angehöret/ die Streitigkeiten entweder gütlich beygeleget/ oder ex aequo & bono entschieden. Cit. Anti-Mach. d. Theor. 35. Ludovicus Pius und Lotharius haben in der Wochen einen eignen Tag ausgesetzet / an welchen sie selbst Gericht gehalten/ ut ex Capitulari Anno 826. art. 83. de audientia Regis, & 832. art. 28. constat. König Rudolphus hat selbst zu Gericht/ nach alten Herkommen der Teutschen Könige / gesessen/ des Reichs Unterthanen Sachen verhöret und entschieden. Lehman. in der Speierischen Chronic. l. 5. c. 109. pag. 632. Keyser maximilianus hat im September Anno 1502. zu Augspurg zweymahl seine Session im Cammer - Gericht genommen/ und unterschiedliche Rescripta, so auf die Supplicationes ertheilet worden/ unterschrieben. Warlef. d. Discurs. de abbrevianda lite, Part. 2. c. 5. pag. 176. & seqq. XXXI. Am allermeisten hilfft auch zu solchen Vergleich/ sonderlich in schweren Sachen/ da die Partheyen nicht leicht zu gewinnen/ wenn die Landes-Herrschafft sebsten auf ihren Cantzeleyen und Consistorien gegenwertig ist/ denn ihre Autorität dringet durch/ und können sie mit wenig Worten/ und einer einzigen Remonstration mehr ausrichten/ als die Räthe und Richter mit vielen Vorstellen und langen Zureden. Jung. Valent. Winther. parth litigios. lib. 2. cap. 10. n. 5. So hat es gemachet Käyser Augustus, welcher nicht allein bey den Verhören in Bürgerlichen/ sondern auch in Peinlichen Sachen/ sich finden lassen. Item Keyser Severus. Svet. in August. c. 33. in Claudio c. 15. in Galba c. 7. 8. 9. in Domitiano c. 8. Desgleichen Trajanus, Adrianus, Antonius, Alexander, und viele andere Keyser mehr. Vid. Anti-Machiavell. lib. 3. Comm. theor. 35. Ebener maßen hat Lotharius Anno 820. befohlen/ daß alle Richter vor ihm erscheinen müssen. Heiminsfeld. tom. 1. Constit. Imper. pag. 14. Carolus Magnus hat selbsten der Partheyen An- und Vorbringen mit angehöret/ die Streitigkeiten entweder gütlich beygeleget/ oder ex aequo & bono entschieden. Cit. Anti-Mach. d. Theor. 35. Ludovicus Pius und Lotharius haben in der Wochen einen eignen Tag ausgesetzet / an welchen sie selbst Gericht gehalten/ ut ex Capitulari Anno 826. art. 83. de audientia Regis, & 832. art. 28. constat. König Rudolphus hat selbst zu Gericht/ nach alten Herkommen der Teutschen Könige / gesessen/ des Reichs Unterthanen Sachen verhöret und entschieden. Lehman. in der Speierischen Chronic. l. 5. c. 109. pag. 632. Keyser maximilianus hat im September Anno 1502. zu Augspurg zweymahl seine Session im Cammer - Gericht genommen/ und unterschiedliche Rescripta, so auf die Supplicationes ertheilet worden/ unterschrieben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0227" n="211"/> <p>Warlef. d. Discurs. de abbrevianda lite, Part. 2. c. 5. pag. 176. & seqq.</p> <p>XXXI. Am allermeisten hilfft auch zu solchen Vergleich/ sonderlich in schweren Sachen/ da die Partheyen nicht leicht zu gewinnen/ wenn die Landes-Herrschafft sebsten auf ihren Cantzeleyen und Consistorien gegenwertig ist/ denn ihre Autorität dringet durch/ und können sie mit wenig Worten/ und einer einzigen Remonstration mehr ausrichten/ als die Räthe und Richter mit vielen Vorstellen und langen Zureden.</p> <p>Jung. Valent. Winther. parth litigios. lib. 2. cap. 10. n. 5.</p> <p>So hat es gemachet Käyser Augustus, welcher nicht allein bey den Verhören in Bürgerlichen/ sondern auch in Peinlichen Sachen/ sich finden lassen. Item Keyser Severus.</p> <p>Svet. in August. c. 33. in Claudio c. 15. in Galba c. 7. 8. 9. in Domitiano c. 8.</p> <p>Desgleichen Trajanus, Adrianus, Antonius, Alexander, und viele andere Keyser mehr.</p> <p>Vid. Anti-Machiavell. lib. 3. Comm. theor. 35.</p> <p>Ebener maßen hat Lotharius Anno 820. befohlen/ daß alle Richter vor ihm erscheinen müssen.</p> <p>Heiminsfeld. tom. 1. Constit. Imper. pag. 14.</p> <p>Carolus Magnus hat selbsten der Partheyen An- und Vorbringen mit angehöret/ die Streitigkeiten entweder gütlich beygeleget/ oder ex aequo & bono entschieden.</p> <p>Cit. Anti-Mach. d. Theor. 35.</p> <p>Ludovicus Pius und Lotharius haben in der Wochen einen eignen Tag ausgesetzet / an welchen sie selbst Gericht gehalten/ ut ex Capitulari Anno 826. art. 83. de audientia Regis, & 832. art. 28. constat.</p> <p>König Rudolphus hat selbst zu Gericht/ nach alten Herkommen der Teutschen Könige / gesessen/ des Reichs Unterthanen Sachen verhöret und entschieden.</p> <p>Lehman. in der Speierischen Chronic. l. 5. c. 109. pag. 632.</p> <p>Keyser maximilianus hat im September Anno 1502. zu Augspurg zweymahl seine Session im Cammer - Gericht genommen/ und unterschiedliche Rescripta, so auf die Supplicationes ertheilet worden/ unterschrieben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [211/0227]
Warlef. d. Discurs. de abbrevianda lite, Part. 2. c. 5. pag. 176. & seqq.
XXXI. Am allermeisten hilfft auch zu solchen Vergleich/ sonderlich in schweren Sachen/ da die Partheyen nicht leicht zu gewinnen/ wenn die Landes-Herrschafft sebsten auf ihren Cantzeleyen und Consistorien gegenwertig ist/ denn ihre Autorität dringet durch/ und können sie mit wenig Worten/ und einer einzigen Remonstration mehr ausrichten/ als die Räthe und Richter mit vielen Vorstellen und langen Zureden.
Jung. Valent. Winther. parth litigios. lib. 2. cap. 10. n. 5.
So hat es gemachet Käyser Augustus, welcher nicht allein bey den Verhören in Bürgerlichen/ sondern auch in Peinlichen Sachen/ sich finden lassen. Item Keyser Severus.
Svet. in August. c. 33. in Claudio c. 15. in Galba c. 7. 8. 9. in Domitiano c. 8.
Desgleichen Trajanus, Adrianus, Antonius, Alexander, und viele andere Keyser mehr.
Vid. Anti-Machiavell. lib. 3. Comm. theor. 35.
Ebener maßen hat Lotharius Anno 820. befohlen/ daß alle Richter vor ihm erscheinen müssen.
Heiminsfeld. tom. 1. Constit. Imper. pag. 14.
Carolus Magnus hat selbsten der Partheyen An- und Vorbringen mit angehöret/ die Streitigkeiten entweder gütlich beygeleget/ oder ex aequo & bono entschieden.
Cit. Anti-Mach. d. Theor. 35.
Ludovicus Pius und Lotharius haben in der Wochen einen eignen Tag ausgesetzet / an welchen sie selbst Gericht gehalten/ ut ex Capitulari Anno 826. art. 83. de audientia Regis, & 832. art. 28. constat.
König Rudolphus hat selbst zu Gericht/ nach alten Herkommen der Teutschen Könige / gesessen/ des Reichs Unterthanen Sachen verhöret und entschieden.
Lehman. in der Speierischen Chronic. l. 5. c. 109. pag. 632.
Keyser maximilianus hat im September Anno 1502. zu Augspurg zweymahl seine Session im Cammer - Gericht genommen/ und unterschiedliche Rescripta, so auf die Supplicationes ertheilet worden/ unterschrieben.
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