Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.War also an den Gemählden eine Erklärung entworffen/ wes Todes eine jedwede Missethat schuldig wäre/ auch wie strenge und scharf solche Lebens-Straffe würde exeqviret. XXI. Eben dahin hat der Römische Magistrat geziehlet/ wenn Er Ihm durch die Lictores FASCES ET SECURES, Ruthen und Beile/ als Straff-Zeichen der Delinqventen/ vortragen lassen. XXII. Deßgleichen Basanus der Sicambrer König/ vor welchen allezeit/ wo Er gieng und stund/ jemand ein bloses Schwerdt und Strick hertragen muste: Gestalt Er dann so strenge war/ daß Er auch seinem Sohn/ wegen begangenen Ehebruchs / ungeachtet aller Vorbitte/ mit eigner Hand den Kopf abhieb/ dabey sagende: Non Ego Te, Fill, Occido, Sed Lex Patria. Trithem. lib. 1. breviar. Hist. Franc. in VI. Rege Basano. XXIII. Diesem kömmet fast bey die Gewonheit der Areopagiten oder Blut-Richter zu Athen/ welche so ernsthafft waren/ daß bey Leibes-Straffe keiner in Ihrer Gegenwart lachen durffte. D. Johann. Philip. Pfeiffer Antiq. Graec. Gentil. lib. 2. c. 33. pag. 287. XXIV. Wie auch der Römer/ welche ihre Gerichte gemeiniglich unter den blossen Himmel hielten/ welches entweder darum geschahe/ daß/ wie Wesenbecius und andere davor halten/ männiglichen der Verdacht aller Furcht und Schrecken benommen/ oder/ wie Melchior Junius tom. 2. Orat. de AEdificiis publicis will / jederman vor Augen gestellet werden möchte/ daß gottlosen bösen Buben und Ubelthätern gerechte und schwere Straffen bereitet wären/ andere aber sich vor Sünden/ Schand und Lastern hüten lerneten. Oder nach des Gryphiandri Meynung / daß/ wenn der Richter mit seinen Augen hinauf gen Himmel sehe/ Er sich der Gegenwart des Höchsten GOttes erinnern/ und üm so vielmehr recht zu richten angereitzet werden möchte. XXV. Mit welchen das Sächsische Lehn-Recht Cap. XXXV. §. 19. & LXV. übereinstimmet/ ibi: Lehn-Recht soll nicht in einem verschlossenen Ort gehalten werden. XXVI. Es wird auch noch heut zu Tage an vielen Orten das peinliche Hals-Gericht unter blauen Himmel geheget und gehalten/ eben wie im Kriege das Stant-Recht. XXVII. Und lieset man daß vor diesen die Teutschen Käyser/ wenn sie ihren Zug gen Rom/ der Krönung halber/ gethan/ und das gefährliche Alp-Gebirge/ und die Berner-Clusen zurück geleget/ ehe sie in jetzt gedachte Stadt ihren Einzug gehalten/ erst in der schönen Gegend bey Placenz an den Po-Fluß / War also an den Gemählden eine Erklärung entworffen/ wes Todes eine jedwede Missethat schuldig wäre/ auch wie strenge und scharf solche Lebens-Straffe würde exeqviret. XXI. Eben dahin hat der Römische Magistrat geziehlet/ wenn Er Ihm durch die Lictores FASCES ET SECURES, Ruthen und Beile/ als Straff-Zeichen der Delinqventen/ vortragen lassen. XXII. Deßgleichen Basanus der Sicambrer König/ vor welchen allezeit/ wo Er gieng und stund/ jemand ein bloses Schwerdt und Strick hertragen muste: Gestalt Er dann so strenge war/ daß Er auch seinem Sohn/ wegen begangenen Ehebruchs / ungeachtet aller Vorbitte/ mit eigner Hand den Kopf abhieb/ dabey sagende: Non Ego Te, Fill, Occido, Sed Lex Patria. Trithem. lib. 1. breviar. Hist. Franc. in VI. Rege Basano. XXIII. Diesem kömmet fast bey die Gewonheit der Areopagiten oder Blut-Richter zu Athen/ welche so ernsthafft waren/ daß bey Leibes-Straffe keiner in Ihrer Gegenwart lachen durffte. D. Johann. Philip. Pfeiffer Antiq. Graec. Gentil. lib. 2. c. 33. pag. 287. XXIV. Wie auch der Römer/ welche ihre Gerichte gemeiniglich unter den blossen Himmel hielten/ welches entweder darum geschahe/ daß/ wie Wesenbecius und andere davor halten/ männiglichen der Verdacht aller Furcht und Schrecken benommen/ oder/ wie Melchior Junius tom. 2. Orat. de AEdificiis publicis will / jederman vor Augen gestellet werden möchte/ daß gottlosen bösen Buben und Ubelthätern gerechte und schwere Straffen bereitet wären/ andere aber sich vor Sünden/ Schand und Lastern hüten lerneten. Oder nach des Gryphiandri Meynung / daß/ wenn der Richter mit seinen Augen hinauf gen Himmel sehe/ Er sich der Gegenwart des Höchsten GOttes erinnern/ und üm so vielmehr recht zu richten angereitzet werden möchte. XXV. Mit welchen das Sächsische Lehn-Recht Cap. XXXV. §. 19. & LXV. übereinstimmet/ ibi: Lehn-Recht soll nicht in einem verschlossenen Ort gehalten werden. XXVI. Es wird auch noch heut zu Tage an vielen Orten das peinliche Hals-Gericht unter blauen Himmel geheget und gehalten/ eben wie im Kriege das Stant-Recht. XXVII. Und lieset man daß vor diesen die Teutschen Käyser/ wenn sie ihren Zug gen Rom/ der Krönung halber/ gethan/ und das gefährliche Alp-Gebirge/ und die Berner-Clusen zurück geleget/ ehe sie in jetzt gedachte Stadt ihren Einzug gehalten/ erst in der schönen Gegend bey Placenz an den Po-Fluß / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0023" n="7"/> <p>War also an den Gemählden eine Erklärung entworffen/ wes Todes eine jedwede Missethat schuldig wäre/ auch wie strenge und scharf solche Lebens-Straffe würde exeqviret.</p> <p>XXI. Eben dahin hat der Römische Magistrat geziehlet/ wenn Er Ihm durch die Lictores FASCES ET SECURES, Ruthen und Beile/ als Straff-Zeichen der Delinqventen/ vortragen lassen.</p> <p>XXII. Deßgleichen Basanus der Sicambrer König/ vor welchen allezeit/ wo Er gieng und stund/ jemand ein bloses Schwerdt und Strick hertragen muste: Gestalt Er dann so strenge war/ daß Er auch seinem Sohn/ wegen begangenen Ehebruchs / ungeachtet aller Vorbitte/ mit eigner Hand den Kopf abhieb/ dabey sagende: Non Ego Te, Fill, Occido, Sed Lex Patria.</p> <p>Trithem. lib. 1. breviar. Hist. Franc. in VI. Rege Basano.</p> <p>XXIII. Diesem kömmet fast bey die Gewonheit der Areopagiten oder Blut-Richter zu Athen/ welche so ernsthafft waren/ daß bey Leibes-Straffe keiner in Ihrer Gegenwart lachen durffte. D. Johann. Philip. Pfeiffer Antiq. Graec. Gentil. lib. 2. c. 33. pag. 287.</p> <p>XXIV. Wie auch der Römer/ welche ihre Gerichte gemeiniglich unter den blossen Himmel hielten/ welches entweder darum geschahe/ daß/ wie Wesenbecius und andere davor halten/ männiglichen der Verdacht aller Furcht und Schrecken benommen/ oder/ wie Melchior Junius tom. 2. Orat. de AEdificiis publicis will / jederman vor Augen gestellet werden möchte/ daß gottlosen bösen Buben und Ubelthätern gerechte und schwere Straffen bereitet wären/ andere aber sich vor Sünden/ Schand und Lastern hüten lerneten. Oder nach des Gryphiandri Meynung / daß/ wenn der Richter mit seinen Augen hinauf gen Himmel sehe/ Er sich der Gegenwart des Höchsten GOttes erinnern/ und üm so vielmehr recht zu richten angereitzet werden möchte.</p> <p>XXV. Mit welchen das Sächsische Lehn-Recht Cap. XXXV. §. 19. & LXV. übereinstimmet/ ibi: Lehn-Recht soll nicht in einem verschlossenen Ort gehalten werden.</p> <p>XXVI. Es wird auch noch heut zu Tage an vielen Orten das peinliche Hals-Gericht unter blauen Himmel geheget und gehalten/ eben wie im Kriege das Stant-Recht.</p> <p>XXVII. Und lieset man daß vor diesen die Teutschen Käyser/ wenn sie ihren Zug gen Rom/ der Krönung halber/ gethan/ und das gefährliche Alp-Gebirge/ und die Berner-Clusen zurück geleget/ ehe sie in jetzt gedachte Stadt ihren Einzug gehalten/ erst in der schönen Gegend bey Placenz an den Po-Fluß / </p> </div> </body> </text> </TEI> [7/0023]
War also an den Gemählden eine Erklärung entworffen/ wes Todes eine jedwede Missethat schuldig wäre/ auch wie strenge und scharf solche Lebens-Straffe würde exeqviret.
XXI. Eben dahin hat der Römische Magistrat geziehlet/ wenn Er Ihm durch die Lictores FASCES ET SECURES, Ruthen und Beile/ als Straff-Zeichen der Delinqventen/ vortragen lassen.
XXII. Deßgleichen Basanus der Sicambrer König/ vor welchen allezeit/ wo Er gieng und stund/ jemand ein bloses Schwerdt und Strick hertragen muste: Gestalt Er dann so strenge war/ daß Er auch seinem Sohn/ wegen begangenen Ehebruchs / ungeachtet aller Vorbitte/ mit eigner Hand den Kopf abhieb/ dabey sagende: Non Ego Te, Fill, Occido, Sed Lex Patria.
Trithem. lib. 1. breviar. Hist. Franc. in VI. Rege Basano.
XXIII. Diesem kömmet fast bey die Gewonheit der Areopagiten oder Blut-Richter zu Athen/ welche so ernsthafft waren/ daß bey Leibes-Straffe keiner in Ihrer Gegenwart lachen durffte. D. Johann. Philip. Pfeiffer Antiq. Graec. Gentil. lib. 2. c. 33. pag. 287.
XXIV. Wie auch der Römer/ welche ihre Gerichte gemeiniglich unter den blossen Himmel hielten/ welches entweder darum geschahe/ daß/ wie Wesenbecius und andere davor halten/ männiglichen der Verdacht aller Furcht und Schrecken benommen/ oder/ wie Melchior Junius tom. 2. Orat. de AEdificiis publicis will / jederman vor Augen gestellet werden möchte/ daß gottlosen bösen Buben und Ubelthätern gerechte und schwere Straffen bereitet wären/ andere aber sich vor Sünden/ Schand und Lastern hüten lerneten. Oder nach des Gryphiandri Meynung / daß/ wenn der Richter mit seinen Augen hinauf gen Himmel sehe/ Er sich der Gegenwart des Höchsten GOttes erinnern/ und üm so vielmehr recht zu richten angereitzet werden möchte.
XXV. Mit welchen das Sächsische Lehn-Recht Cap. XXXV. §. 19. & LXV. übereinstimmet/ ibi: Lehn-Recht soll nicht in einem verschlossenen Ort gehalten werden.
XXVI. Es wird auch noch heut zu Tage an vielen Orten das peinliche Hals-Gericht unter blauen Himmel geheget und gehalten/ eben wie im Kriege das Stant-Recht.
XXVII. Und lieset man daß vor diesen die Teutschen Käyser/ wenn sie ihren Zug gen Rom/ der Krönung halber/ gethan/ und das gefährliche Alp-Gebirge/ und die Berner-Clusen zurück geleget/ ehe sie in jetzt gedachte Stadt ihren Einzug gehalten/ erst in der schönen Gegend bey Placenz an den Po-Fluß /
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