Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

&

D. Ahasver. Fritsch. in Tract. de peccat. minist. Princ. concl. 1.

Weil einem einmahl hingerichteten Menschen auf dieser Welt sein Leben und vergossenes Blut nicht wieder ersetzet/ noch mit Gelde bezahlet werden mag.

Georg. Remus, in praefat. Nemes. Carolin. Theodor. in Colleg. Crim. c. 1. lit. C. n. 7.

Und kan man einen zwar bald das Leben nehmen/ aber nimmermehr wieder geben.

Garzon. in Piazza, Univers. Disc. 145. pag. 1031. Reinkink. lib. 2. in der Biblischen Policey/ axiom. 55. circa finem.

XLV. Derowegen eine iedwede Obrigkeit und Gerichts-Person/ so mit dergleichen Sachen zu thun/ desto behutsamer zugehen/ und allen Fleiß anzuwenden hat/ daß sie weder gelinder noch schärffer/ denn des Delicti Beschaffenheit erfordert / sondern wie es die in denen Rechten/ und der Billigkeit/ insonderheit aber Käysers Caroli V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlicher Hals-Gerichts-Ordnung/ item die in den Sächsischen Landen auf löblich-hergebrachte Gebräuche und Gerichts-Ge-wohnheiten gegründete Processe mit sich bringen/ verfahre /

Carpzov. in Inquisitions- und Achts-Process. pag. 4. §. haben demnach sc. Author der Altenb. Prax. Crim. in Praefat. pag. 9. & 10. Peinl. Sächß. Inqv. und Achts-Process. pag. 10.

Ihr Amt treulich verrichte/ die anbefohlene Gerichte/ wo nicht von bösen Thaten gäntzlich rein und befreyet erhalte/ doch/ bey ein und andern erfolgten Delicto, entweder auf beschehene Anklage den ordentlichen Process rechtmäßig verführe und befördere /

Carpzov. Pract. Crim. part. 3. Quaest. 104 per tot.

Oder ex officio den Inquisitions Process anstelle.

P. H. O. art. 214. in verb. so soll die Obrigkeit &c.

Churfl. Sächs. Landes-Ord. de Anno 1555. sub tit. Von Unkosten der Peinlichen Rechtfertigung. § welches auch.

Carpzov. d. part. 3. quaest. 107. per tot.

XLVI. Hiezu müssen aber zuvor rechtmäßige gnugsame Indicia und Anzeigungen vorhanden seyn/ denn sonst ohne dieselbe der angestelte Process null und nich-

&

D. Ahasver. Fritsch. in Tract. de peccat. minist. Princ. concl. 1.

Weil einem einmahl hingerichteten Menschen auf dieser Welt sein Leben und vergossenes Blut nicht wieder ersetzet/ noch mit Gelde bezahlet werden mag.

Georg. Remus, in praefat. Nemes. Carolin. Theodor. in Colleg. Crim. c. 1. lit. C. n. 7.

Und kan man einen zwar bald das Leben nehmen/ aber nimmermehr wieder geben.

Garzon. in Piazza, Univers. Disc. 145. pag. 1031. Reinkink. lib. 2. in der Biblischen Policey/ axiom. 55. circa finem.

XLV. Derowegen eine iedwede Obrigkeit und Gerichts-Person/ so mit dergleichen Sachen zu thun/ desto behutsamer zugehen/ und allen Fleiß anzuwenden hat/ daß sie weder gelinder noch schärffer/ denn des Delicti Beschaffenheit erfordert / sondern wie es die in denen Rechten/ und der Billigkeit/ insonderheit aber Käysers Caroli V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlicher Hals-Gerichts-Ordnung/ item die in den Sächsischen Landen auf löblich-hergebrachte Gebräuche und Gerichts-Ge-wohnheiten gegründete Processe mit sich bringen/ verfahre /

Carpzov. in Inquisitions- und Achts-Process. pag. 4. §. haben demnach sc. Author der Altenb. Prax. Crim. in Praefat. pag. 9. & 10. Peinl. Sächß. Inqv. und Achts-Process. pag. 10.

Ihr Amt treulich verrichte/ die anbefohlene Gerichte/ wo nicht von bösen Thaten gäntzlich rein und befreyet erhalte/ doch/ bey ein und andern erfolgten Delicto, entweder auf beschehene Anklage den ordentlichen Process rechtmäßig verführe und befördere /

Carpzov. Pract. Crim. part. 3. Quaest. 104 per tot.

Oder ex officio den Inquisitions Process anstelle.

P. H. O. art. 214. in verb. so soll die Obrigkeit &c.

Churfl. Sächs. Landes-Ord. de Anno 1555. sub tit. Von Unkosten der Peinlichen Rechtfertigung. § welches auch.

Carpzov. d. part. 3. quaest. 107. per tot.

XLVI. Hiezu müssen aber zuvor rechtmäßige gnugsame Indicia und Anzeigungen vorhandẽ seyn/ deñ sonst ohne dieselbe der angestelte Process null und nich-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0241" n="225"/>
        <p>&amp;</p>
        <p>D. Ahasver. Fritsch. in Tract. de peccat. minist. Princ. concl. 1.</p>
        <p>Weil einem einmahl hingerichteten Menschen auf dieser Welt sein Leben und                      vergossenes Blut nicht wieder ersetzet/ noch mit Gelde bezahlet werden mag.</p>
        <l>Georg. Remus, in praefat. Nemes. Carolin.</l>
        <l>Theodor. in Colleg. Crim. c. 1. lit. C. n. 7.</l>
        <p>Und kan man einen zwar bald das Leben nehmen/ aber nimmermehr wieder geben.</p>
        <l>Garzon. in Piazza, Univers. Disc. 145. pag. 1031.</l>
        <l>Reinkink. lib. 2. in der Biblischen Policey/ axiom. 55. circa finem.</l>
        <p>XLV. Derowegen eine iedwede Obrigkeit und Gerichts-Person/ so mit dergleichen                      Sachen zu thun/ desto behutsamer zugehen/ und allen Fleiß anzuwenden hat/ daß                      sie weder gelinder noch schärffer/ denn des Delicti Beschaffenheit erfordert /                      sondern wie es die in denen Rechten/ und der Billigkeit/ insonderheit aber                      Käysers Caroli V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlicher                      Hals-Gerichts-Ordnung/ item die in den Sächsischen Landen auf                      löblich-hergebrachte Gebräuche und Gerichts-Ge-wohnheiten gegründete Processe                      mit sich bringen/ verfahre /</p>
        <l>Carpzov. in Inquisitions- und Achts-Process. pag. 4. §. haben demnach sc.</l>
        <l>Author der Altenb. Prax. Crim. in Praefat. pag. 9. &amp; 10.</l>
        <l>Peinl. Sächß. Inqv. und Achts-Process. pag. 10.</l>
        <p>Ihr Amt treulich verrichte/ die anbefohlene Gerichte/ wo nicht von bösen Thaten                      gäntzlich rein und befreyet erhalte/ doch/ bey ein und andern erfolgten                      Delicto, entweder auf beschehene Anklage den ordentlichen Process rechtmäßig                      verführe und befördere /</p>
        <p>Carpzov. Pract. Crim. part. 3. Quaest. 104 per tot.</p>
        <p>Oder ex officio den Inquisitions Process anstelle.</p>
        <p>P. H. O. art. 214. in verb. so soll die Obrigkeit &amp;c.</p>
        <p>Churfl. Sächs. Landes-Ord. de Anno 1555. sub tit. Von Unkosten der Peinlichen                      Rechtfertigung. § welches auch.</p>
        <p>Carpzov. d. part. 3. quaest. 107. per tot.</p>
        <p>XLVI. Hiezu müssen aber zuvor rechtmäßige gnugsame Indicia und Anzeigungen                      vorhande&#x0303; seyn/ den&#x0303; sonst ohne dieselbe der angestelte Process                      null und nich-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[225/0241] & D. Ahasver. Fritsch. in Tract. de peccat. minist. Princ. concl. 1. Weil einem einmahl hingerichteten Menschen auf dieser Welt sein Leben und vergossenes Blut nicht wieder ersetzet/ noch mit Gelde bezahlet werden mag. Georg. Remus, in praefat. Nemes. Carolin. Theodor. in Colleg. Crim. c. 1. lit. C. n. 7. Und kan man einen zwar bald das Leben nehmen/ aber nimmermehr wieder geben. Garzon. in Piazza, Univers. Disc. 145. pag. 1031. Reinkink. lib. 2. in der Biblischen Policey/ axiom. 55. circa finem. XLV. Derowegen eine iedwede Obrigkeit und Gerichts-Person/ so mit dergleichen Sachen zu thun/ desto behutsamer zugehen/ und allen Fleiß anzuwenden hat/ daß sie weder gelinder noch schärffer/ denn des Delicti Beschaffenheit erfordert / sondern wie es die in denen Rechten/ und der Billigkeit/ insonderheit aber Käysers Caroli V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlicher Hals-Gerichts-Ordnung/ item die in den Sächsischen Landen auf löblich-hergebrachte Gebräuche und Gerichts-Ge-wohnheiten gegründete Processe mit sich bringen/ verfahre / Carpzov. in Inquisitions- und Achts-Process. pag. 4. §. haben demnach sc. Author der Altenb. Prax. Crim. in Praefat. pag. 9. & 10. Peinl. Sächß. Inqv. und Achts-Process. pag. 10. Ihr Amt treulich verrichte/ die anbefohlene Gerichte/ wo nicht von bösen Thaten gäntzlich rein und befreyet erhalte/ doch/ bey ein und andern erfolgten Delicto, entweder auf beschehene Anklage den ordentlichen Process rechtmäßig verführe und befördere / Carpzov. Pract. Crim. part. 3. Quaest. 104 per tot. Oder ex officio den Inquisitions Process anstelle. P. H. O. art. 214. in verb. so soll die Obrigkeit &c. Churfl. Sächs. Landes-Ord. de Anno 1555. sub tit. Von Unkosten der Peinlichen Rechtfertigung. § welches auch. Carpzov. d. part. 3. quaest. 107. per tot. XLVI. Hiezu müssen aber zuvor rechtmäßige gnugsame Indicia und Anzeigungen vorhandẽ seyn/ deñ sonst ohne dieselbe der angestelte Process null und nich-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/241
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/241>, abgerufen am 21.11.2024.