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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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das Gesetze am füglichsten könte lehren und auslegen. Wer in geistlichen Rechten und der Cabala erfahren/ aber dennoch/ bey einigen vorfallenden Zweiffel/ dasjenige/ was das gesambte Sanhedrin geschlossen / nicht fürgenehm halten wolte/ der ward hernach von dem gantzen Consistorio zum Tode verdammet. Der Propheten und geistlichen Mißhandlungen wurden gleichfalls vor diesen hohen Gerichte beurtheilet. Eben dieselbe setzten den König ein/ und berathschlagten alles/ was zu Abtreibung des Feindes/ oder Erweiterung des Reichs angesehen: Jedoch mit Zuziehung des Volcks/ weil hieran die gemeine Wohlfahrt hing: Zu welchem Ende denn Reichs-Täge angestellet wurden/ darauf unterweilen einige Schlüsse/ nach Beliebung des gantzen Volcks/ gemacht wurden. Das übrige alles haben die Rathsherren des Sanhedrin für sich allein expediret/ und solches desto besser thun können/ weil man in dieses Consistorium lauter wohlgeübte und kluge Leute gesetzt.

XXXIV. Ohne das Sanhedrinische funden sich zu Jerusalem noch zwey andere Concilia, und in jeglichen 23. Richter. Gleichwie aber das grosse Concilium Sanhedrin in dem Theil des Tempels war/ so man Gazich hieß: Also ist eines dieser beyden Richthäuser bey der Pforten des Eingangs oder Vorhallen des Tempels gestanden: Das andere neben der Pforten/ dadurch man zum Tempel-Berge hinauf gieng.

XXXV. Ausser jetzt gedachten dreyen Concilien-Rath- und Richthäusern in Jerusalem / haben auch andere Israelitische Städte/ jedwede ihre Rath- und Gerichts-Herren gehabt/ in der Zahl drey und zwantzig Personen/ die über der Einwohner Gut und Blut/ und sonst in allen Sachen das richterliche Ammt verweset: Etliche wenige Fälle ausgenommmen/ welche/ obberührter gestalt an den Sanhedrinischen Consess verwiesen wurden.

cit. Francisci d. tr. lib. 2. disc. 4. pag. 347. 348. & 349.

add.

Petr. Gregor. Tholos. lib. 4. de Rep. cap. 5. n. 28. & 29.

Allwo er anführet/ daß drey- und zwantzig Beysitzer von obgedachten Siebenzigen die peinliche Gerichte bey den Juden exerciret.

XXXVI. Bey den Bithyniern war der Richter-Stuhl gleich gegen der Sonnen gebauet / weil sie davor hielten die Sonne wäre gleichsam als ein Gott und Praesident des Gerichts zu gegen/ die Streit-Sachen zu entscheiden/ und Recht zu sprechen.

Alexand. ab Alexandr. lib. 3. Genial. dier. c. 5. pag. 292.

XXXVII. Zu Carthago sprachen alle Stadt-Obrigkeiten zugleich das Urthel.

das Gesetze am füglichsten könte lehren und auslegen. Wer in geistlichen Rechten und der Cabala erfahren/ aber dennoch/ bey einigen vorfallenden Zweiffel/ dasjenige/ was das gesambte Sanhedrin geschlossen / nicht fürgenehm halten wolte/ der ward hernach von dem gantzen Consistorio zum Tode verdammet. Der Propheten und geistlichen Mißhandlungen wurden gleichfalls vor diesen hohen Gerichte beurtheilet. Eben dieselbe setzten den König ein/ und berathschlagten alles/ was zu Abtreibung des Feindes/ oder Erweiterung des Reichs angesehen: Jedoch mit Zuziehung des Volcks/ weil hieran die gemeine Wohlfahrt hing: Zu welchem Ende denn Reichs-Täge angestellet wurden/ darauf unterweilen einige Schlüsse/ nach Beliebung des gantzen Volcks/ gemacht wurden. Das übrige alles haben die Rathsherren des Sanhedrin für sich allein expediret/ und solches desto besser thun können/ weil man in dieses Consistorium lauter wohlgeübte und kluge Leute gesetzt.

XXXIV. Ohne das Sanhedrinische funden sich zu Jerusalem noch zwey andere Concilia, und in jeglichen 23. Richter. Gleichwie aber das grosse Concilium Sanhedrin in dem Theil des Tempels war/ so man Gazich hieß: Also ist eines dieser beyden Richthäuser bey der Pforten des Eingangs oder Vorhallen des Tempels gestanden: Das andere neben der Pforten/ dadurch man zum Tempel-Berge hinauf gieng.

XXXV. Ausser jetzt gedachten dreyen Concilien-Rath- und Richthäusern in Jerusalem / haben auch andere Israëlitische Städte/ jedwede ihre Rath- und Gerichts-Herren gehabt/ in der Zahl drey und zwantzig Personen/ die über der Einwohner Gut und Blut/ und sonst in allen Sachen das richterliche Am̃t verweset: Etliche wenige Fälle ausgenommmen/ welche/ obberührter gestalt an den Sanhedrinischen Consess verwiesen wurden.

cit. Francisci d. tr. lib. 2. disc. 4. pag. 347. 348. & 349.

add.

Petr. Gregor. Tholos. lib. 4. de Rep. cap. 5. n. 28. & 29.

Allwo er anführet/ daß drey- und zwantzig Beysitzer von obgedachten Siebenzigen die peinliche Gerichte bey den Juden exerciret.

XXXVI. Bey den Bithyniern war der Richter-Stuhl gleich gegen der Sonnen gebauet / weil sie davor hielten die Sonne wäre gleichsam als ein Gott und Praesident des Gerichts zu gegen/ die Streit-Sachen zu entscheiden/ und Recht zu sprechen.

Alexand. ab Alexandr. lib. 3. Genial. dier. c. 5. pag. 292.

XXXVII. Zu Carthago sprachen alle Stadt-Obrigkeiten zugleich das Urthel.

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das Gesetze am füglichsten könte lehren und auslegen.                      Wer in geistlichen Rechten und der Cabala erfahren/ aber dennoch/ bey einigen                      vorfallenden Zweiffel/ dasjenige/ was das gesambte Sanhedrin geschlossen /                      nicht fürgenehm halten wolte/ der ward hernach von dem gantzen Consistorio zum                      Tode verdammet. Der Propheten und geistlichen Mißhandlungen wurden gleichfalls                      vor diesen hohen Gerichte beurtheilet. Eben dieselbe setzten den König ein/ und                      berathschlagten alles/ was zu Abtreibung des Feindes/ oder Erweiterung des                      Reichs angesehen: Jedoch mit Zuziehung des Volcks/ weil hieran die gemeine                      Wohlfahrt hing: Zu welchem Ende denn Reichs-Täge angestellet wurden/ darauf                      unterweilen einige Schlüsse/ nach Beliebung des gantzen Volcks/ gemacht                      wurden. Das übrige alles haben die Rathsherren des Sanhedrin für sich allein                      expediret/ und solches desto besser thun können/ weil man in dieses                      Consistorium lauter wohlgeübte und kluge Leute gesetzt.</p>
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        <p>XXXV. Ausser jetzt gedachten dreyen Concilien-Rath- und Richthäusern in Jerusalem                     / haben auch andere Israëlitische Städte/ jedwede ihre Rath- und                      Gerichts-Herren gehabt/ in der Zahl drey und zwantzig Personen/ die über der                      Einwohner Gut und Blut/ und sonst in allen Sachen das richterliche Am&#x0303;t                      verweset: Etliche wenige Fälle ausgenommmen/ welche/ obberührter gestalt an                      den Sanhedrinischen Consess verwiesen wurden.</p>
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        <p>Petr. Gregor. Tholos. lib. 4. de Rep. cap. 5. n. 28. &amp; 29.</p>
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        <p>XXXVI. Bey den Bithyniern war der Richter-Stuhl gleich gegen der Sonnen gebauet /                      weil sie davor hielten die Sonne wäre gleichsam als ein Gott und Praesident des                      Gerichts zu gegen/ die Streit-Sachen zu entscheiden/ und Recht zu                      sprechen.</p>
        <p>Alexand. ab Alexandr. lib. 3. Genial. dier. c. 5. pag. 292.</p>
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[10/0026] das Gesetze am füglichsten könte lehren und auslegen. Wer in geistlichen Rechten und der Cabala erfahren/ aber dennoch/ bey einigen vorfallenden Zweiffel/ dasjenige/ was das gesambte Sanhedrin geschlossen / nicht fürgenehm halten wolte/ der ward hernach von dem gantzen Consistorio zum Tode verdammet. Der Propheten und geistlichen Mißhandlungen wurden gleichfalls vor diesen hohen Gerichte beurtheilet. Eben dieselbe setzten den König ein/ und berathschlagten alles/ was zu Abtreibung des Feindes/ oder Erweiterung des Reichs angesehen: Jedoch mit Zuziehung des Volcks/ weil hieran die gemeine Wohlfahrt hing: Zu welchem Ende denn Reichs-Täge angestellet wurden/ darauf unterweilen einige Schlüsse/ nach Beliebung des gantzen Volcks/ gemacht wurden. Das übrige alles haben die Rathsherren des Sanhedrin für sich allein expediret/ und solches desto besser thun können/ weil man in dieses Consistorium lauter wohlgeübte und kluge Leute gesetzt. XXXIV. Ohne das Sanhedrinische funden sich zu Jerusalem noch zwey andere Concilia, und in jeglichen 23. Richter. Gleichwie aber das grosse Concilium Sanhedrin in dem Theil des Tempels war/ so man Gazich hieß: Also ist eines dieser beyden Richthäuser bey der Pforten des Eingangs oder Vorhallen des Tempels gestanden: Das andere neben der Pforten/ dadurch man zum Tempel-Berge hinauf gieng. XXXV. Ausser jetzt gedachten dreyen Concilien-Rath- und Richthäusern in Jerusalem / haben auch andere Israëlitische Städte/ jedwede ihre Rath- und Gerichts-Herren gehabt/ in der Zahl drey und zwantzig Personen/ die über der Einwohner Gut und Blut/ und sonst in allen Sachen das richterliche Am̃t verweset: Etliche wenige Fälle ausgenommmen/ welche/ obberührter gestalt an den Sanhedrinischen Consess verwiesen wurden. cit. Francisci d. tr. lib. 2. disc. 4. pag. 347. 348. & 349. add. Petr. Gregor. Tholos. lib. 4. de Rep. cap. 5. n. 28. & 29. Allwo er anführet/ daß drey- und zwantzig Beysitzer von obgedachten Siebenzigen die peinliche Gerichte bey den Juden exerciret. XXXVI. Bey den Bithyniern war der Richter-Stuhl gleich gegen der Sonnen gebauet / weil sie davor hielten die Sonne wäre gleichsam als ein Gott und Praesident des Gerichts zu gegen/ die Streit-Sachen zu entscheiden/ und Recht zu sprechen. Alexand. ab Alexandr. lib. 3. Genial. dier. c. 5. pag. 292. XXXVII. Zu Carthago sprachen alle Stadt-Obrigkeiten zugleich das Urthel.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/26>, abgerufen am 21.11.2024.