Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite
[Spaltenumbruch]
Art. 9.
Ob nicht wahr/ daß/ wie Ackermann solches nicht leiden wollen/ er demselben noch darzu eine Ohrfeige gegeben?
[Spaltenumbruch]
ad Art. 9.
Nein/ dem wäre nicht also/ sondern die Sache warhafftig ergangen/ wie er bey dem vorhergehenden Articul ausgesaget hätte.
[Spaltenumbruch]
Art. 10.
Ob nicht wahr/ daß sie beyde drauf zusammen gefallen/ und Inquisit Ackermannen mit dem Taschen-Messer 2, Stiche in die lincke Brust gegeben / daß derselbe gleich tod blieben?
[Spaltenumbruch]
ad artic. 10.
Er hätte/ wie beym 8. Articul angeführet/ eine Noth-Wehr thun müssen: Zumahl da er/ als ein Fremder/ keinen Beystand/ sich auch zu keinem was gutes zuversehen gehabt/ über dieses auch in augenscheinlicher Gefahr des Lebens gewesen/ und der Bauren/ sonderlich aber seines Feindes des Ackermanns Händen [als der schon offte und viele mahl/ wie er gehöret / lose Händel und Schlägerey in der Schencke vorgehabt/ auch deshalber tapffer vom Fürstl. Ambte gestrafft worden] ohne dessen Entleibung nicht entkommen können.
[Spaltenumbruch]
Art. 11.
Wahr/ und ist Inquisiten aus GOttes Wort bekant/ daß/ wer Menschen-Blut vergeußt/ dessen Blut durch Menschen wieder vergossen werden solle?
[Spaltenumbruch]
ad Art. 11.
Ja/ das hätte er wohl gehöret und gelesen: Ackermann aber/ wie beym 8. Articul gemeldet/ hätte es an ihn gebracht/ daß Er sein Leben erretten müssen.
[Spaltenumbruch]
Art. 12.
Wahr/ daß Er solches wegen seines an Ackermannen verübten Mords und Entleibung wohl verdienet habe?
[Spaltenumbruch]
ad Art. 12.
Weil er eine Nothwehr thun müssen/ hoffte er Gnade! bath/ weil er ein armer Kerl wäre/ ihm ex officio einen Advocaten/ zu Ausführ- und Beybringung seiner Dafension, zu verstatten.

Nach Endigung dieses Examinis ist Inquisit [der sich im geringsten nicht alteriret] wieder in seine vorige Custodia gebracht/ alles nachrichtlich registriret/ und von denen sämtlichen Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden.

Ut supra.

Gotfried Rechtlieb/ p. t. Ambtmann hieselbst m. m.

[Spaltenumbruch]
Art. 9.
Ob nicht wahr/ daß/ wie Ackermann solches nicht leiden wollen/ er demselben noch darzu eine Ohrfeige gegeben?
[Spaltenumbruch]
ad Art. 9.
Nein/ dem wäre nicht also/ sondern die Sache warhafftig ergangen/ wie er bey dem vorhergehenden Articul ausgesaget hätte.
[Spaltenumbruch]
Art. 10.
Ob nicht wahr/ daß sie beyde drauf zusammen gefallen/ und Inquisit Ackermannen mit dem Taschen-Messer 2, Stiche in die lincke Brust gegeben / daß derselbe gleich tod blieben?
[Spaltenumbruch]
ad artic. 10.
Er hätte/ wie beym 8. Articul angeführet/ eine Noth-Wehr thun müssen: Zumahl da er/ als ein Fremder/ keinen Beystand/ sich auch zu keinem was gutes zuversehen gehabt/ über dieses auch in augenscheinlicher Gefahr des Lebens gewesen/ und der Bauren/ sonderlich aber seines Feindes des Ackermanns Händen [als der schon offte und viele mahl/ wie er gehöret / lose Händel und Schlägerey in der Schencke vorgehabt/ auch deshalber tapffer vom Fürstl. Ambte gestrafft worden] ohne dessen Entleibung nicht entkommen können.
[Spaltenumbruch]
Art. 11.
Wahr/ und ist Inquisiten aus GOttes Wort bekant/ daß/ wer Menschen-Blut vergeußt/ dessen Blut durch Menschen wieder vergossen werden solle?
[Spaltenumbruch]
ad Art. 11.
Ja/ das hätte er wohl gehöret und gelesen: Ackermann aber/ wie beym 8. Articul gemeldet/ hätte es an ihn gebracht/ daß Er sein Leben erretten müssen.
[Spaltenumbruch]
Art. 12.
Wahr/ daß Er solches wegen seines an Ackermannen verübten Mords und Entleibung wohl verdienet habe?
[Spaltenumbruch]
ad Art. 12.
Weil er eine Nothwehr thun müssen/ hoffte er Gnade! bath/ weil er ein armer Kerl wäre/ ihm ex officio einen Advocaten/ zu Ausführ- und Beybringung seiner Dafension, zu verstatten.

Nach Endigung dieses Examinis ist Inquisit [der sich im geringsten nicht alteriret] wieder in seine vorige Custodia gebracht/ alles nachrichtlich registriret/ und von denen sämtlichen Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden.

Ut supra.

Gotfried Rechtlieb/ p. t. Ambtmann hieselbst m. m.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <list>
          <pb facs="#f0260" n="244"/>
          <cb n="1"/>
          <item>Art. 9.</item>
          <item>Ob nicht wahr/ daß/ wie Ackermann solches nicht leiden wollen/ er                          demselben noch darzu eine Ohrfeige gegeben?</item>
          <cb n="2"/>
          <item>ad Art. 9.</item>
          <item>Nein/ dem wäre nicht also/ sondern die Sache warhafftig ergangen/ wie                          er bey dem vorhergehenden Articul ausgesaget hätte.</item>
          <cb n="1"/>
          <item>Art. 10.</item>
          <item>Ob nicht wahr/ daß sie beyde drauf zusammen gefallen/ und Inquisit                          Ackermannen mit dem Taschen-Messer 2, Stiche in die lincke Brust gegeben /                          daß derselbe gleich tod blieben?</item>
          <cb n="2"/>
          <item>ad artic. 10.</item>
          <item>Er hätte/ wie beym 8. Articul angeführet/ eine Noth-Wehr thun müssen:                          Zumahl da er/ als ein Fremder/ keinen Beystand/ sich auch zu keinem was                          gutes zuversehen gehabt/ über dieses auch in augenscheinlicher Gefahr des                          Lebens gewesen/ und der Bauren/ sonderlich aber seines Feindes des                          Ackermanns Händen [als der schon offte und viele mahl/ wie er gehöret /                          lose Händel und Schlägerey in der Schencke vorgehabt/ auch deshalber                          tapffer vom Fürstl. Ambte gestrafft worden] ohne dessen Entleibung nicht                          entkommen können.</item>
          <cb n="1"/>
          <item>Art. 11.</item>
          <item>Wahr/ und ist Inquisiten aus GOttes Wort bekant/ daß/ wer Menschen-Blut                          vergeußt/ dessen Blut durch Menschen wieder vergossen werden solle?</item>
          <cb n="2"/>
          <item>ad Art. 11.</item>
          <item>Ja/ das hätte er wohl gehöret und gelesen: Ackermann aber/ wie beym 8.                          Articul gemeldet/ hätte es an ihn gebracht/ daß Er sein Leben erretten                          müssen.</item>
          <cb n="1"/>
          <item>Art. 12.</item>
          <item>Wahr/ daß Er solches wegen seines an Ackermannen verübten Mords und                          Entleibung wohl verdienet habe?</item>
          <cb n="2"/>
          <item>ad Art. 12.</item>
          <item>Weil er eine Nothwehr thun müssen/ hoffte er Gnade! bath/ weil er ein                          armer Kerl wäre/ ihm ex officio einen Advocaten/ zu Ausführ- und                          Beybringung seiner Dafension, zu verstatten.</item>
        </list>
        <p>Nach Endigung dieses Examinis ist Inquisit [der sich im geringsten nicht                      alteriret] wieder in seine vorige Custodia gebracht/ alles nachrichtlich                      registriret/ und von denen sämtlichen Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig                      unterschrieben worden.</p>
        <p>Ut supra.</p>
        <p>Gotfried Rechtlieb/ p. t. Ambtmann hieselbst m. m.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[244/0260] Art. 9. Ob nicht wahr/ daß/ wie Ackermann solches nicht leiden wollen/ er demselben noch darzu eine Ohrfeige gegeben? ad Art. 9. Nein/ dem wäre nicht also/ sondern die Sache warhafftig ergangen/ wie er bey dem vorhergehenden Articul ausgesaget hätte. Art. 10. Ob nicht wahr/ daß sie beyde drauf zusammen gefallen/ und Inquisit Ackermannen mit dem Taschen-Messer 2, Stiche in die lincke Brust gegeben / daß derselbe gleich tod blieben? ad artic. 10. Er hätte/ wie beym 8. Articul angeführet/ eine Noth-Wehr thun müssen: Zumahl da er/ als ein Fremder/ keinen Beystand/ sich auch zu keinem was gutes zuversehen gehabt/ über dieses auch in augenscheinlicher Gefahr des Lebens gewesen/ und der Bauren/ sonderlich aber seines Feindes des Ackermanns Händen [als der schon offte und viele mahl/ wie er gehöret / lose Händel und Schlägerey in der Schencke vorgehabt/ auch deshalber tapffer vom Fürstl. Ambte gestrafft worden] ohne dessen Entleibung nicht entkommen können. Art. 11. Wahr/ und ist Inquisiten aus GOttes Wort bekant/ daß/ wer Menschen-Blut vergeußt/ dessen Blut durch Menschen wieder vergossen werden solle? ad Art. 11. Ja/ das hätte er wohl gehöret und gelesen: Ackermann aber/ wie beym 8. Articul gemeldet/ hätte es an ihn gebracht/ daß Er sein Leben erretten müssen. Art. 12. Wahr/ daß Er solches wegen seines an Ackermannen verübten Mords und Entleibung wohl verdienet habe? ad Art. 12. Weil er eine Nothwehr thun müssen/ hoffte er Gnade! bath/ weil er ein armer Kerl wäre/ ihm ex officio einen Advocaten/ zu Ausführ- und Beybringung seiner Dafension, zu verstatten. Nach Endigung dieses Examinis ist Inquisit [der sich im geringsten nicht alteriret] wieder in seine vorige Custodia gebracht/ alles nachrichtlich registriret/ und von denen sämtlichen Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden. Ut supra. Gotfried Rechtlieb/ p. t. Ambtmann hieselbst m. m.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/260
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/260>, abgerufen am 23.11.2024.