Mäßigungs Formul, erkennet/ so sol Krafft dessen der Gefangene durch den Scharfrichter Anfangs mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und daferne solches bey ihnen nicht fruchten/ er alsdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln oder Bein-Schrauben angeleget / er eine Zeitlang aufgespannet gehalten/ und hernach 2. oder 3. Sprossen niedergelassen/ weiter Pein aber in diesen Fal den Gefangenen durchaus nicht / sonderlich keine Stricke oder Schnüre um den Kopf angeleget werden. Würde aber die scharffe Frage in Urthel/ ohne Mäßigung erkennet/ so sol der Scharfrichter / nebst vorgemeldeter Peinlichkeit/ den Gefangenen auch mit angezündeten Schwefel und Kertzen/ und sonsten mit andern/ nach Landes-Arth dißfals gewöhnlichen Mitteln/ iedoch gleichwohl noch mit dieser Bescheidenheit/ daß ihm dadurch an seinem Leibe kein Schade zugefügt werde/ angreiffen.
Hahn in Observ. ad Wesenbec. ff. de Quaestion. n. 16.Bechmann. in Comment. ad ff. tit. de Quaestion. n. 10. Obs. Pract. 3.Author. Prax. Crim. von pag. 262. biß 269.
Schilling de Reiter. tort. c. 3. §. 26. 27. 28. & 29.
CCVII. Amplissima Facultas Juridica in Celeberrima Academia Viadrina quoad Gradus Torturae hodie hanc praxin observat: Distinguit nempe territionem a tortura: Territio est vel nude verbalis vel realis. Haec iterum vel cum apprehensione carnificis fit vel sine ea. Tortura ipsa tres Gradus habet: Primus Gradus in eo consistit in Zuschraubnng der Daumstöcke/ und Schnürung der Hände. Secundus consistit in Anziehung des delinquenten und Anlegung der Spanischen Stiefel / & hic Gradus proprie venit sub nomine der Mäßigeu Peinigung. Tertius in eo consistit, in dorso supponuntur Instrumenta torquentia, dici solet der gespickte Hase. i. e. es werden dem delinquenten, der albereit ist aufgezogen/ von dem Scharfrichter allerhand spitzige Instrumenta unter den Rücken gelegt/ durch welche/ in dem er drauf lieget/ die Schmertzen vergrössert werden. Wird ihm auch wohl noch darzu angezündeter Schwefel auf den bloßen Leib getreufelt.
Idem Schilling, d. tr. c. 3. §. 30.
CXVIII. Wenn es nun zur würcklichen Execution der erkanten Tortur gelanget / wird daß gesprochene Urthel/ ehe die Gerichts-Personen zu dem Inquisi-
Mäßigungs Formul, erkennet/ so sol Krafft dessen der Gefangene durch den Scharfrichter Anfangs mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und daferne solches bey ihnen nicht fruchten/ er alsdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln oder Bein-Schrauben angeleget / er eine Zeitlang aufgespannet gehalten/ und hernach 2. oder 3. Sprossen niedergelassen/ weiter Pein aber in diesen Fal den Gefangenen durchaus nicht / sonderlich keine Stricke oder Schnüre um den Kopf angeleget werden. Würde aber die scharffe Frage in Urthel/ ohne Mäßigung erkennet/ so sol der Scharfrichter / nebst vorgemeldeter Peinlichkeit/ den Gefangenen auch mit angezündeten Schwefel und Kertzen/ und sonsten mit andern/ nach Landes-Arth dißfals gewöhnlichen Mitteln/ iedoch gleichwohl noch mit dieser Bescheidenheit/ daß ihm dadurch an seinem Leibe kein Schade zugefügt werde/ angreiffen.
Hahn in Observ. ad Wesenbec. ff. de Quaestion. n. 16.Bechmann. in Comment. ad ff. tit. de Quaestion. n. 10. Obs. Pract. 3.Author. Prax. Crim. von pag. 262. biß 269.
Schilling de Reiter. tort. c. 3. §. 26. 27. 28. & 29.
CCVII. Amplissima Facultas Juridica in Celeberrima Academia Viadrina quoad Gradus Torturae hodie hanc praxin observat: Distinguit nempe territionem à tortura: Territio est vel nudè verbalis vel realis. Haec iterum vel cum apprehensione carnificis fit vel sine ea. Tortura ipsa tres Gradus habet: Primus Gradus in eo consistit in Zuschraubnng der Daumstöcke/ und Schnürung der Hände. Secundus consistit in Anziehung des delinquenten und Anlegung der Spanischen Stiefel / & hic Gradus propriè venit sub nomine der Mäßigeu Peinigung. Tertius in eo consistit, in dorso supponuntur Instrumenta torquentia, dici solet der gespickte Hase. i. e. es werden dem delinquenten, der albereit ist aufgezogen/ von dem Scharfrichter allerhand spitzige Instrumenta unter den Rücken gelegt/ durch welche/ in dem er drauf lieget/ die Schmertzen vergrössert werden. Wird ihm auch wohl noch darzu angezündeter Schwefel auf den bloßen Leib getreufelt.
Idem Schilling, d. tr. c. 3. §. 30.
CXVIII. Weñ es nun zur würcklichen Execution der erkanten Tortur gelanget / wird daß gesprochene Urthel/ ehe die Gerichts-Personen zu dem Inquisi-
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Mäßigungs Formul, erkennet/ so sol Krafft dessen der Gefangene durch den Scharfrichter Anfangs mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und daferne solches bey ihnen nicht fruchten/ er alsdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln oder Bein-Schrauben angeleget / er eine Zeitlang aufgespannet gehalten/ und hernach 2. oder 3. Sprossen niedergelassen/ weiter Pein aber in diesen Fal den Gefangenen durchaus nicht / sonderlich keine Stricke oder Schnüre um den Kopf angeleget werden. Würde aber die scharffe Frage in Urthel/ ohne Mäßigung erkennet/ so sol der Scharfrichter / nebst vorgemeldeter Peinlichkeit/ den Gefangenen auch mit angezündeten Schwefel und Kertzen/ und sonsten mit andern/ nach Landes-Arth dißfals gewöhnlichen Mitteln/ iedoch gleichwohl noch mit dieser Bescheidenheit/ daß ihm dadurch an seinem Leibe kein Schade zugefügt werde/ angreiffen.</p><l>Hahn in Observ. ad Wesenbec. ff. de Quaestion. n. 16.</l><l>Bechmann. in Comment. ad ff. tit. de Quaestion. n. 10. Obs. Pract. 3.</l><l>Author. Prax. Crim. von pag. 262. biß 269.</l><p>Schilling de Reiter. tort. c. 3. §. 26. 27. 28. & 29.</p><p>CCVII. Amplissima Facultas Juridica in Celeberrima Academia Viadrina quoad Gradus Torturae hodie hanc praxin observat: Distinguit nempe territionem à tortura: Territio est vel nudè verbalis vel realis. Haec iterum vel cum apprehensione carnificis fit vel sine ea. Tortura ipsa tres Gradus habet: Primus Gradus in eo consistit in Zuschraubnng der Daumstöcke/ und Schnürung der Hände. Secundus consistit in Anziehung des delinquenten und Anlegung der Spanischen Stiefel / & hic Gradus propriè venit sub nomine der Mäßigeu Peinigung. Tertius in eo consistit, in dorso supponuntur Instrumenta torquentia, dici solet der gespickte Hase. i. e. es werden dem delinquenten, der albereit ist aufgezogen/ von dem Scharfrichter allerhand spitzige Instrumenta unter den Rücken gelegt/ durch welche/ in dem er drauf lieget/ die Schmertzen vergrössert werden. Wird ihm auch wohl noch darzu angezündeter Schwefel auf den bloßen Leib getreufelt.</p><p>Idem Schilling, d. tr. c. 3. §. 30.</p><p>CXVIII. Weñ es nun zur würcklichen Execution der erkanten Tortur gelanget / wird daß gesprochene Urthel/ ehe die Gerichts-Personen zu dem Inquisi-
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Mäßigungs Formul, erkennet/ so sol Krafft dessen der Gefangene durch den Scharfrichter Anfangs mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und daferne solches bey ihnen nicht fruchten/ er alsdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln oder Bein-Schrauben angeleget / er eine Zeitlang aufgespannet gehalten/ und hernach 2. oder 3. Sprossen niedergelassen/ weiter Pein aber in diesen Fal den Gefangenen durchaus nicht / sonderlich keine Stricke oder Schnüre um den Kopf angeleget werden. Würde aber die scharffe Frage in Urthel/ ohne Mäßigung erkennet/ so sol der Scharfrichter / nebst vorgemeldeter Peinlichkeit/ den Gefangenen auch mit angezündeten Schwefel und Kertzen/ und sonsten mit andern/ nach Landes-Arth dißfals gewöhnlichen Mitteln/ iedoch gleichwohl noch mit dieser Bescheidenheit/ daß ihm dadurch an seinem Leibe kein Schade zugefügt werde/ angreiffen.
Hahn in Observ. ad Wesenbec. ff. de Quaestion. n. 16. Bechmann. in Comment. ad ff. tit. de Quaestion. n. 10. Obs. Pract. 3. Author. Prax. Crim. von pag. 262. biß 269. Schilling de Reiter. tort. c. 3. §. 26. 27. 28. & 29.
CCVII. Amplissima Facultas Juridica in Celeberrima Academia Viadrina quoad Gradus Torturae hodie hanc praxin observat: Distinguit nempe territionem à tortura: Territio est vel nudè verbalis vel realis. Haec iterum vel cum apprehensione carnificis fit vel sine ea. Tortura ipsa tres Gradus habet: Primus Gradus in eo consistit in Zuschraubnng der Daumstöcke/ und Schnürung der Hände. Secundus consistit in Anziehung des delinquenten und Anlegung der Spanischen Stiefel / & hic Gradus propriè venit sub nomine der Mäßigeu Peinigung. Tertius in eo consistit, in dorso supponuntur Instrumenta torquentia, dici solet der gespickte Hase. i. e. es werden dem delinquenten, der albereit ist aufgezogen/ von dem Scharfrichter allerhand spitzige Instrumenta unter den Rücken gelegt/ durch welche/ in dem er drauf lieget/ die Schmertzen vergrössert werden. Wird ihm auch wohl noch darzu angezündeter Schwefel auf den bloßen Leib getreufelt.
Idem Schilling, d. tr. c. 3. §. 30.
CXVIII. Weñ es nun zur würcklichen Execution der erkanten Tortur gelanget / wird daß gesprochene Urthel/ ehe die Gerichts-Personen zu dem Inquisi-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/342>, abgerufen am 25.11.2024.
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