CCXIV. Geschiehet nun hierauf von Inquisito ein gültiges und richtiges Bekäntnis / wird die Vollstreckung der Tortur billig eingestellet.
L. 1. §. 1. ff. de Quaestion. L. quoties 12 C. eod. tit.Damhoud. in Praxi Rer. Crim. c. 35. n. 1. & seqq.Zanger, de Quaest. & Tort. c. 2. n. 2.P. H. O. Caroli V. art. 46.
Sapientem enim decet omnia prius verbis, quam armis experiri.
Clarus, in Pract. Crim §. final. Quast. 64. n. 35.Stephani, ad d. art. 46. Constit. Crim. Carolin.
Et judices, qui omissis debitis Interrogatoriis statim ad Torturam properant, sunt NEBULONES magis, quam Judices, teste
Ambrosin. in Proceß. informativ. lib. 2. c. 2. n. 8.
CCXV. Wo nicht/ so übergibt der Judex den Inquisiten dem Scharfrichter/ welcher die Tortur gradatim, also daß er von der geringen anhebet/ und nach und nach schärffer fortfähret/ an ihn volstrecket/ wie sie in Urthel erkant/ und droben so wohl bey Beschreibung der ietzo bey Uns in Teutschland/ und sonderlich in Sachsen üblichen Tortur Instrumenten, als auch bey den Gradibus Torturae mit mehrern angeführet worden ist.
Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 216.Goehausen in Proc. contr. Sagas tit. 4. in addit. lit. c. p. 205.
CCXVI. Und stehet der Obrigkeit nicht frey/ ihrer Beliebung nach/ die scharffe Frage zumäßigen/ und wie weit damit zuverfahren/ dem Scharfrichter anzubefehlen/ sondern sie muß es bey dem gesprochenen Urthel/ und darin gesetzten Maße unenderlich bewenden lassen: Jedoch/ wenn etwan der Inquisitus nicht bey volständiger Gesundheit und Gliedmassen/ oder aber verwundet wäre / einen Bruch oder dergleichen Mangel hätte/ und gleichwohl in Schöppen-Stuhl / da man hierum nicht Wissenschaft gehabt/ die rechte Tortur erkant wäre/ in solchen Fall mit der scharffen Frage in etwas/ und nach Befindung des Inquisiti Zustandes/ gelinder zuverfahren/ dem Richterlichen Ambt unbenommen/ wiewohl besser und sicherer/ wann darüber insonderheit Rechtliches Erkäntnis aus den Schöppen-Stühlen eingeholet wird.
CCXIV. Geschiehet nun hierauf von Inquisito ein gültiges und richtiges Bekäntnis / wird die Vollstreckung der Tortur billig eingestellet.
L. 1. §. 1. ff. de Quaestion. L. quoties 12 C. eod. tit.Damhoud. in Praxi Rer. Crim. c. 35. n. 1. & seqq.Zanger, de Quaest. & Tort. c. 2. n. 2.P. H. O. Caroli V. art. 46.
Sapientem enim decet omnia prius verbis, quàm armis experiri.
Clarus, in Pract. Crim §. final. Quast. 64. n. 35.Stephàni, ad d. art. 46. Constit. Crim. Carolin.
Et judices, qui omissis debitis Interrogatoriis statim ad Torturam properant, sunt NEBULONES magis, quàm Judices, teste
Ambrosin. in Proceß. informativ. lib. 2. c. 2. n. 8.
CCXV. Wo nicht/ so übergibt der Judex den Inquisiten dem Scharfrichter/ welcher die Tortur gradatim, also daß er von der geringen anhebet/ und nach und nach schärffer fortfähret/ an ihn volstrecket/ wie sie in Urthel erkant/ und droben so wohl bey Beschreibung der ietzo bey Uns in Teutschland/ und sonderlich in Sachsen üblichen Tortur Instrumenten, als auch bey den Gradibus Torturae mit mehrern angeführet worden ist.
Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 216.Goehausen in Proc. contr. Sagas tit. 4. in addit. lit. c. p. 205.
CCXVI. Und stehet der Obrigkeit nicht frey/ ihrer Beliebung nach/ die scharffe Frage zumäßigen/ und wie weit damit zuverfahren/ dem Scharfrichter anzubefehlen/ sondern sie muß es bey dem gesprochenen Urthel/ und darin gesetzten Maße unenderlich bewenden lassen: Jedoch/ wenn etwan der Inquisitus nicht bey volständiger Gesundheit und Gliedmassen/ oder aber verwundet wäre / einen Bruch oder dergleichen Mangel hätte/ und gleichwohl in Schöppen-Stuhl / da man hierum nicht Wissenschaft gehabt/ die rechte Tortur erkant wäre/ in solchen Fall mit der scharffen Frage in etwas/ und nach Befindung des Inquisiti Zustandes/ gelinder zuverfahren/ dem Richterlichen Ambt unbenommen/ wiewohl besser und sicherer/ wann darüber insonderheit Rechtliches Erkäntnis aus den Schöppen-Stühlen eingeholet wird.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0348"n="332"/><p>Carpzov. d. Quaest. 124. n. 31. & 32.</p><p>Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Process, tit. 10. art. 1. §. 4.</p><p>CCXIV. Geschiehet nun hierauf von Inquisito ein gültiges und richtiges Bekäntnis / wird die Vollstreckung der Tortur billig eingestellet.</p><l>L. 1. §. 1. ff. de Quaestion. L. quoties 12 C. eod. tit.</l><l>Damhoud. in Praxi Rer. Crim. c. 35. n. 1. & seqq.</l><l>Zanger, de Quaest. & Tort. c. 2. n. 2.</l><l>P. H. O. Caroli V. art. 46.</l><p>Sapientem enim decet omnia prius verbis, quàm armis experiri.</p><l>Clarus, in Pract. Crim §. final. Quast. 64. n. 35.</l><l>Stephàni, ad d. art. 46. Constit. Crim. Carolin.</l><p>Et judices, qui omissis debitis Interrogatoriis statim ad Torturam properant, sunt NEBULONES magis, quàm Judices, teste</p><p>Ambrosin. in Proceß. informativ. lib. 2. c. 2. n. 8.</p><p>CCXV. Wo nicht/ so übergibt der Judex den Inquisiten dem Scharfrichter/ welcher die Tortur gradatim, also daß er von der geringen anhebet/ und nach und nach schärffer fortfähret/ an ihn volstrecket/ wie sie in Urthel erkant/ und droben so wohl bey Beschreibung der ietzo bey Uns in Teutschland/ und sonderlich in Sachsen üblichen Tortur Instrumenten, als auch bey den Gradibus Torturae mit mehrern angeführet worden ist.</p><l>Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 216.</l><l>Goehausen in Proc. contr. Sagas tit. 4. in addit. lit. c. p. 205.</l><p>CCXVI. Und stehet der Obrigkeit nicht frey/ ihrer Beliebung nach/ die scharffe Frage zumäßigen/ und wie weit damit zuverfahren/ dem Scharfrichter anzubefehlen/ sondern sie muß es bey dem gesprochenen Urthel/ und darin gesetzten Maße unenderlich bewenden lassen: Jedoch/ wenn etwan der Inquisitus nicht bey volständiger Gesundheit und Gliedmassen/ oder aber verwundet wäre / einen Bruch oder dergleichen Mangel hätte/ und gleichwohl in Schöppen-Stuhl / da man hierum nicht Wissenschaft gehabt/ die rechte Tortur erkant wäre/ in solchen Fall mit der scharffen Frage in etwas/ und nach Befindung des Inquisiti Zustandes/ gelinder zuverfahren/ dem Richterlichen Ambt unbenommen/ wiewohl besser und sicherer/ wann darüber insonderheit Rechtliches Erkäntnis aus den Schöppen-Stühlen eingeholet wird.</p></div></body></text></TEI>
[332/0348]
Carpzov. d. Quaest. 124. n. 31. & 32.
Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Process, tit. 10. art. 1. §. 4.
CCXIV. Geschiehet nun hierauf von Inquisito ein gültiges und richtiges Bekäntnis / wird die Vollstreckung der Tortur billig eingestellet.
L. 1. §. 1. ff. de Quaestion. L. quoties 12 C. eod. tit. Damhoud. in Praxi Rer. Crim. c. 35. n. 1. & seqq. Zanger, de Quaest. & Tort. c. 2. n. 2. P. H. O. Caroli V. art. 46. Sapientem enim decet omnia prius verbis, quàm armis experiri.
Clarus, in Pract. Crim §. final. Quast. 64. n. 35. Stephàni, ad d. art. 46. Constit. Crim. Carolin. Et judices, qui omissis debitis Interrogatoriis statim ad Torturam properant, sunt NEBULONES magis, quàm Judices, teste
Ambrosin. in Proceß. informativ. lib. 2. c. 2. n. 8.
CCXV. Wo nicht/ so übergibt der Judex den Inquisiten dem Scharfrichter/ welcher die Tortur gradatim, also daß er von der geringen anhebet/ und nach und nach schärffer fortfähret/ an ihn volstrecket/ wie sie in Urthel erkant/ und droben so wohl bey Beschreibung der ietzo bey Uns in Teutschland/ und sonderlich in Sachsen üblichen Tortur Instrumenten, als auch bey den Gradibus Torturae mit mehrern angeführet worden ist.
Dan Clasen, ad art. 46. Const. Crim. Caroli V. pag. 216. Goehausen in Proc. contr. Sagas tit. 4. in addit. lit. c. p. 205. CCXVI. Und stehet der Obrigkeit nicht frey/ ihrer Beliebung nach/ die scharffe Frage zumäßigen/ und wie weit damit zuverfahren/ dem Scharfrichter anzubefehlen/ sondern sie muß es bey dem gesprochenen Urthel/ und darin gesetzten Maße unenderlich bewenden lassen: Jedoch/ wenn etwan der Inquisitus nicht bey volständiger Gesundheit und Gliedmassen/ oder aber verwundet wäre / einen Bruch oder dergleichen Mangel hätte/ und gleichwohl in Schöppen-Stuhl / da man hierum nicht Wissenschaft gehabt/ die rechte Tortur erkant wäre/ in solchen Fall mit der scharffen Frage in etwas/ und nach Befindung des Inquisiti Zustandes/ gelinder zuverfahren/ dem Richterlichen Ambt unbenommen/ wiewohl besser und sicherer/ wann darüber insonderheit Rechtliches Erkäntnis aus den Schöppen-Stühlen eingeholet wird.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/348>, abgerufen am 22.11.2024.
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