CCCIV. Da aber einer bey nochwährender Tortur, oder doch strack in continenti, wenn er davon loßgelassen wird/ revociret, kan derselbe nicht noch einmahl gevoltert werden/ sondern wird absolviret, weil dieses keine Variatio zunennen / die sonst die repetition der Volter mit sich bringet.
Clar. in §. ult. q. 21. n. 39. Matth. Stephani, in notis ad art. 58. n. 5. Const. Crim. Caroli V. Carpzov. q. 126. n. 61. & 62.
CCCV. Würde auch der Reus auf den Tag/ da er hingerichtet werden sol/ vor den Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gericht fein Geständnis widerruffen/ nur dadurch die Execution dolose aufzuhalten/ und wie man in Sprichwort zureden pfleget/ eine Galgenfrist zusuchen/ hilfft ihn solches nicht/ sondern er kan/ seiner revocation ungeacht/ dem Urthel gemäß/ worüber vorher billig nohmahls Erkäntnis einzuholen /
Brunnemann, in Prax. crim. p. 3. q. 126. n. 63. Schilling, de Reit. tortur. c. 3. §. 8. Oldekop. Decad. 2. Quaest. 5.
vom Leben zum Tode gebracht werden: Jedoch/ daß man wegen seiner vorhergethanen Bekäntnis/ und dessen ratification gewiß sey/ und die darbey gewesene Gericht-Schöppen solches mit einen leiblichen Eyd erhärten. Laut des 92. Articuls der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. in. verb. Würde der Beklagte auf den ordentlichen Rechts-Tag die Missethat leugnen/ die er doch vormahls ordentlicher/ beständiger Weise bekennet/ der Richter auch aus solchen Bekäntnis/ in Erfahrung allerhand Umstände/ so viel befunden hätte / daß solch Leugnen von dem Beklagten allein zu Verhinderung der Rechten wird fürgenommen sc. So solder Richter die zween geordneten Schöppen/ so mit ihm solche verlesene Urgicht und Bekäntnis gegehöret haben/ auf ihre Eyde fragen / ob sie die verlesene Urgicht und Bekäntnis gehöret haben? Und so sie Ja darzu sagen/ so sol der Richter in alle Wege bey den Rechtverständigen/ oder sonsten an Orthen und Enden/ als hernachmahls angezeigt/ Raths pflegen sc. Etsi enim Imperator nihil certi decidat, attamen ipsius mentem haud aliam fuisse, quam ut depositioni Scabinorum jurata fides habenda, Reusque condemnandus sit, haud obscure ex verbis d. art. 91. colligi potest. Etenim si aliter diceretur, depositio Scabinorum non modo frunstranea & absque effectu esset, sed etiam haud pauca delicta impu-
CCCIV. Da aber einer bey nochwährender Tortur, oder doch strack in continenti, wenn er davon loßgelassen wird/ revociret, kan derselbe nicht noch einmahl gevoltert werden/ sondern wird absolviret, weil dieses keine Variatio zunennen / die sonst die repetition der Volter mit sich bringet.
Clar. in §. ult. q. 21. n. 39. Matth. Stephani, in notis ad art. 58. n. 5. Const. Crim. Caroli V. Carpzov. q. 126. n. 61. & 62.
CCCV. Würde auch der Reus auf den Tag/ da er hingerichtet werden sol/ vor den Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gericht fein Geständnis widerruffen/ nur dadurch die Execution dolosè aufzuhalten/ und wie man in Sprichwort zureden pfleget/ eine Galgenfrist zusuchen/ hilfft ihn solches nicht/ sondern er kan/ seiner revocation ungeacht/ dem Urthel gemäß/ worüber vorher billig nohmahls Erkäntnis einzuholen /
Brunnemann, in Prax. crim. p. 3. q. 126. n. 63. Schilling, de Reit. tortur. c. 3. §. 8. Oldekop. Decad. 2. Quaest. 5.
vom Leben zum Tode gebracht werden: Jedoch/ daß man wegen seiner vorhergethanen Bekäntnis/ und dessen ratification gewiß sey/ und die darbey gewesene Gericht-Schöppen solches mit einen leiblichen Eyd erhärten. Laut des 92. Articuls der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. in. verb. Würde der Beklagte auf den ordentlichen Rechts-Tag die Missethat leugnen/ die er doch vormahls ordentlicher/ beständiger Weise bekennet/ der Richter auch aus solchen Bekäntnis/ in Erfahrung allerhand Umstände/ so viel befunden hätte / daß solch Leugnen von dem Beklagten allein zu Verhinderung der Rechten wird fürgenommen sc. So solder Richter die zween geordneten Schöppen/ so mit ihm solche verlesene Urgicht und Bekäntnis gegehöret haben/ auf ihre Eyde fragen / ob sie die verlesene Urgicht und Bekäntnis gehöret haben? Und so sie Ja darzu sagen/ so sol der Richter in alle Wege bey den Rechtverständigen/ oder sonsten an Orthen und Enden/ als hernachmahls angezeigt/ Raths pflegen sc. Etsi enim Imperator nihil certi decidat, attamen ipsius mentem haud aliam fuisse, quàm ut depositioni Scabinorum jurata fides habenda, Reusque condemnandus sit, haud obscurè ex verbis d. art. 91. colligi potest. Etenim si aliter diceretur, depositio Scabinorum non modo frunstranea & absque effectu esset, sed etiam haud pauca delicta impu-
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[387/0403]
CCCIV. Da aber einer bey nochwährender Tortur, oder doch strack in continenti, wenn er davon loßgelassen wird/ revociret, kan derselbe nicht noch einmahl gevoltert werden/ sondern wird absolviret, weil dieses keine Variatio zunennen / die sonst die repetition der Volter mit sich bringet.
Clar. in §. ult. q. 21. n. 39. Matth. Stephani, in notis ad art. 58. n. 5. Const. Crim. Caroli V. Carpzov. q. 126. n. 61. & 62.
CCCV. Würde auch der Reus auf den Tag/ da er hingerichtet werden sol/ vor den Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gericht fein Geständnis widerruffen/ nur dadurch die Execution dolosè aufzuhalten/ und wie man in Sprichwort zureden pfleget/ eine Galgenfrist zusuchen/ hilfft ihn solches nicht/ sondern er kan/ seiner revocation ungeacht/ dem Urthel gemäß/ worüber vorher billig nohmahls Erkäntnis einzuholen /
Brunnemann, in Prax. crim. p. 3. q. 126. n. 63. Schilling, de Reit. tortur. c. 3. §. 8. Oldekop. Decad. 2. Quaest. 5.
vom Leben zum Tode gebracht werden: Jedoch/ daß man wegen seiner vorhergethanen Bekäntnis/ und dessen ratification gewiß sey/ und die darbey gewesene Gericht-Schöppen solches mit einen leiblichen Eyd erhärten. Laut des 92. Articuls der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. in. verb. Würde der Beklagte auf den ordentlichen Rechts-Tag die Missethat leugnen/ die er doch vormahls ordentlicher/ beständiger Weise bekennet/ der Richter auch aus solchen Bekäntnis/ in Erfahrung allerhand Umstände/ so viel befunden hätte / daß solch Leugnen von dem Beklagten allein zu Verhinderung der Rechten wird fürgenommen sc. So solder Richter die zween geordneten Schöppen/ so mit ihm solche verlesene Urgicht und Bekäntnis gegehöret haben/ auf ihre Eyde fragen / ob sie die verlesene Urgicht und Bekäntnis gehöret haben? Und so sie Ja darzu sagen/ so sol der Richter in alle Wege bey den Rechtverständigen/ oder sonsten an Orthen und Enden/ als hernachmahls angezeigt/ Raths pflegen sc. Etsi enim Imperator nihil certi decidat, attamen ipsius mentem haud aliam fuisse, quàm ut depositioni Scabinorum jurata fides habenda, Reusque condemnandus sit, haud obscurè ex verbis d. art. 91. colligi potest. Etenim si aliter diceretur, depositio Scabinorum non modo frunstranea & absque effectu esset, sed etiam haud pauca delicta impu-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/403>, abgerufen am 24.11.2024.
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