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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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nita remanerent, cum nemo non ultimo supplicio hocce effugium esset quaesiturus.

Carpzov. part. 3. Pract. Crim. Quaest. 126. n. 64. & 65.

Et ita quoque Elect. Sax. Scabinos respondisse versus Martisburgum, ad requisitionem Quaestoris, testatur idem Carpzov. d. l. n. 66 Hat N. N. vor gehegten Peinlichen Hals-Gerichte auf die Anklage nichts antworten wollen / sondern fürgewand/ er könte drauf nichts sagen sc. Wann er nun gleich vor gehegten Peinlichen Gerichte auf solcher seiner Hals starrigkeit nochmahls verharren/ oder auch sein voriges Bekäntnis/ auf vorhergehende öffentliche Verlesung zuwiederruffen sich unterstehen würde/ da aber dennoch die beyde geschworne Gericht-Schöppen/ vermöge der H. Röm. Reichs Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ auf ihre geschworne Eyd und Pflicht/ damit sie dem Gerichte zugethan/ auf Befragung aussagen würden/ daß sie von ihme/ den Gefangenen/ die vorgelesene vorige Gütliche und Peinliche Aussage und Bekäntnis / sowohl auch derselben Wiederholung selbsten angehöret/ so würde die in Unsern vorigen Urthel ihm zuerkante Straffe/ ohne fernern Verzug/ an ihm billig volbrachr. V. R. W. Mense Julio, Anno 1597.

Schilling. de tr. c. 4. §. 8.

CCCVI. Und damit man derselben Türke und Boßheit um soviel mehr und nachdrücklicher begegnen möge/ ist bey etlichen Gerichten rühmlich hergebracht / daß wenn der Tortus seine Urgicht/ oder Bekäntnis ratificiret, nebst denen Gerichts-Personen/ auch ein requirirter Notarius mit zwey Zeugen darzu adhibiret werde/ welcher drüber ein Instrumentum publicum aufrichtet/ und zu den Acten leget/ so darzu dienlich/ daß wenn gleich Inquisitus sein Bekäntnis nachmals wiederruffen wolte/ jedennoch sicherlich die zuerkante Todes-Straffe an ihm exequiret und volstrecket werden mag: Inmassen auch die Schöppen-Stühle drauf zuerkennen pflegen/ wie in den

Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process, tit. X. art. 4. §. 6. pag. 155.

und die Praejudicia bey dem Coler. part. 1. decis. 183. n. 4. und Carpzovio d. part. 3. Pract. Crim. q. 126. n. 67. 68 69. 70. 71. & 72. auch VValburger, de Lamiis c. 8. §. 16. zusehen.

CCCVII. Da sich es auch begebe/ daß ein sothaner armer Sünder vor den

nita remanerent, cum nemo non ultimo supplicio hocce effugium esset quaesiturus.

Carpzov. part. 3. Pract. Crim. Quaest. 126. n. 64. & 65.

Et ita quoque Elect. Sax. Scabinos respondisse versus Martisburgum, ad requisitionem Quaestoris, testatur idem Carpzov. d. l. n. 66 Hat N. N. vor gehegten Peinlichen Hals-Gerichte auf die Anklage nichts antworten wollen / sondern fürgewand/ er könte drauf nichts sagen sc. Wann er nun gleich vor gehegten Peinlichen Gerichte auf solcher seiner Hals starrigkeit nochmahls verharren/ oder auch sein voriges Bekäntnis/ auf vorhergehende öffentliche Verlesung zuwiederruffen sich unterstehen würde/ da aber dennoch die beyde geschworne Gericht-Schöppen/ vermöge der H. Röm. Reichs Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ auf ihre geschworne Eyd und Pflicht/ damit sie dem Gerichte zugethan/ auf Befragung aussagen würden/ daß sie von ihme/ den Gefangenen/ die vorgelesene vorige Gütliche und Peinliche Aussage und Bekäntnis / sowohl auch derselben Wiederholung selbsten angehöret/ so würde die in Unsern vorigen Urthel ihm zuerkante Straffe/ ohne fernern Verzug/ an ihm billig volbrachr. V. R. W. Mense Julio, Anno 1597.

Schilling. de tr. c. 4. §. 8.

CCCVI. Und damit man derselben Türke und Boßheit um soviel mehr und nachdrücklicher begegnen möge/ ist bey etlichen Gerichten rühmlich hergebracht / daß wenn der Tortus seine Urgicht/ oder Bekäntnis ratificiret, nebst denen Gerichts-Personen/ auch ein requirirter Notarius mit zwey Zeugen darzu adhibiret werde/ welcher drüber ein Instrumentum publicum aufrichtet/ und zu den Acten leget/ so darzu dienlich/ daß wenn gleich Inquisitus sein Bekäntnis nachmals wiederruffen wolte/ jedennoch sicherlich die zuerkante Todes-Straffe an ihm exequiret und volstrecket werden mag: Inmassen auch die Schöppen-Stühle drauf zuerkennen pflegen/ wie in den

Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process, tit. X. art. 4. §. 6. pag. 155.

und die Praejudicia bey dem Coler. part. 1. decis. 183. n. 4. und Carpzovio d. part. 3. Pract. Crim. q. 126. n. 67. 68 69. 70. 71. & 72. auch VValburger, de Lamiis c. 8. §. 16. zusehen.

CCCVII. Da sich es auch begebe/ daß ein sothaner armer Sünder vor den

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        <p>CCCVI. Und damit man derselben Türke und Boßheit um soviel mehr und                      nachdrücklicher begegnen möge/ ist bey etlichen Gerichten rühmlich hergebracht                     / daß wenn der Tortus seine Urgicht/ oder Bekäntnis ratificiret, nebst denen                      Gerichts-Personen/ auch ein requirirter Notarius mit zwey Zeugen darzu                      adhibiret werde/ welcher drüber ein Instrumentum publicum aufrichtet/ und zu                      den Acten leget/ so darzu dienlich/ daß wenn gleich Inquisitus sein Bekäntnis                      nachmals wiederruffen wolte/ jedennoch sicherlich die zuerkante Todes-Straffe                      an ihm exequiret und volstrecket werden mag: Inmassen auch die Schöppen-Stühle                      drauf zuerkennen pflegen/ wie in den</p>
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        <p>und die Praejudicia bey dem Coler. part. 1. decis. 183. n. 4. und Carpzovio d.                      part. 3. Pract. Crim. q. 126. n. 67. 68 69. 70. 71. &amp; 72. auch VValburger,                      de Lamiis c. 8. §. 16. zusehen.</p>
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[388/0404] nita remanerent, cum nemo non ultimo supplicio hocce effugium esset quaesiturus. Carpzov. part. 3. Pract. Crim. Quaest. 126. n. 64. & 65. Et ita quoque Elect. Sax. Scabinos respondisse versus Martisburgum, ad requisitionem Quaestoris, testatur idem Carpzov. d. l. n. 66 Hat N. N. vor gehegten Peinlichen Hals-Gerichte auf die Anklage nichts antworten wollen / sondern fürgewand/ er könte drauf nichts sagen sc. Wann er nun gleich vor gehegten Peinlichen Gerichte auf solcher seiner Hals starrigkeit nochmahls verharren/ oder auch sein voriges Bekäntnis/ auf vorhergehende öffentliche Verlesung zuwiederruffen sich unterstehen würde/ da aber dennoch die beyde geschworne Gericht-Schöppen/ vermöge der H. Röm. Reichs Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ auf ihre geschworne Eyd und Pflicht/ damit sie dem Gerichte zugethan/ auf Befragung aussagen würden/ daß sie von ihme/ den Gefangenen/ die vorgelesene vorige Gütliche und Peinliche Aussage und Bekäntnis / sowohl auch derselben Wiederholung selbsten angehöret/ so würde die in Unsern vorigen Urthel ihm zuerkante Straffe/ ohne fernern Verzug/ an ihm billig volbrachr. V. R. W. Mense Julio, Anno 1597. Schilling. de tr. c. 4. §. 8. CCCVI. Und damit man derselben Türke und Boßheit um soviel mehr und nachdrücklicher begegnen möge/ ist bey etlichen Gerichten rühmlich hergebracht / daß wenn der Tortus seine Urgicht/ oder Bekäntnis ratificiret, nebst denen Gerichts-Personen/ auch ein requirirter Notarius mit zwey Zeugen darzu adhibiret werde/ welcher drüber ein Instrumentum publicum aufrichtet/ und zu den Acten leget/ so darzu dienlich/ daß wenn gleich Inquisitus sein Bekäntnis nachmals wiederruffen wolte/ jedennoch sicherlich die zuerkante Todes-Straffe an ihm exequiret und volstrecket werden mag: Inmassen auch die Schöppen-Stühle drauf zuerkennen pflegen/ wie in den Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process, tit. X. art. 4. §. 6. pag. 155. und die Praejudicia bey dem Coler. part. 1. decis. 183. n. 4. und Carpzovio d. part. 3. Pract. Crim. q. 126. n. 67. 68 69. 70. 71. & 72. auch VValburger, de Lamiis c. 8. §. 16. zusehen. CCCVII. Da sich es auch begebe/ daß ein sothaner armer Sünder vor den

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/404>, abgerufen am 24.11.2024.