Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.XCVII. Wenn ein vornehmer Befehlshaber bey ihnen sterben soll/ wird ihm von Könige/ als eine sonderliche Gnade und Ehre/ verstattet/ daß er ihm selbsten das Leben nehme/ und von keines andern Hand/ als welches vor eine Schmach gehalten wird/ sterbe: Massen der König ihm alsdenn ein Schwerdt oder Strick in einen güldnen Trühlein/ so mit dem Königlichen Insiegel verschlossen / zuschicket/ nebst dem Befehl/ er solle sich hencken oder niederhauen: Darbey zugleich angedeutet wird/ solche Selbst-Erwürgung werde ihm aus besonderer Gunst zugelassen. Erasm. Francisci d. pag. 389. XCVIII. Der Richter-Stuhl der Inqvisition in Portugal ist anders nichts/ als ein geistlicher Gerichtszwang/ der zwar anfänglich nicht böße gemeint gewesen / hernachmahls aber in eine Werckstatt der Ungerechtigkeit und unmenschlichen Grausamkeit verwandelt worden. Er hat eine völlige Gewalt über vier Laster [nemlich die Ketzerey/ die Polygamiam, Zauberey und Sodomiterey] das Recht und Urtheil zusprechen/ und ist ungefehr üm das Jahr Christi 1475. als Ferdinandus der König von Castilen die Mohren oder Saracenen unter seinen Gehorsam gebracht / und sie gezwungen/ aus dem Königreich Spanien zu weichen/ oder den Christlichen Glauten anzunehmen und sich tauffen zulassen/ eingesetzet und aufgerichtet worden/ damit er auf solche Art diejenigen abstraffen möchte / welche unter den falschen Schein einer Bekehrung darinnen verbleiben würden. Und gleichwie unter diesen Vorwandt sich ihrer sehr viel in Portugal eine Zeitlang in geheim gehalten/ als ist auch die Inqvisition darinnen schärffer/ als in Spanien/ befunden worden/ weßwegen hiervon etwas mehrers zu melden. Es ist solche Inqvisition anfänglich den geistlichen Dominicanern/ welche die Franzosen Jacobinen nennen/ völlig anvertrauet worden; allein es haben sobald die Thum-Herren/ Bischöffe und Ertzbischöffe ihre Authorität/ als Richter in geistlichen Sachen/ damit sie den Dominicanern/ die schon allbereits die Freyheiten eines jedweden Kirchen-Gebiets zuschmälern sich unterstanden hatten / einige Schrancken setzen möchten/ in diesem Ketzermeister-Collegio, wie mans nennen mag/ von sich wollen verspüren und sehen lassen. Diesen folgten so balde die Könige aus Portugel selbsten nach/ mit dem Titul eines Ober-Praesidenten der Inqvisition, auf daß sie dadurch theils diesen Richter-Stuhl ein desto grösseres Ansehen geben theils aber von den mehr als verdrießlichen Bitten und Flehen der Beschuldigten/ die allezeit von Jhr. Majestät einige Gnade zuerlangen verhoffet/ befreyet würden. Nachdem Exempel der Könige/ haben sich XCVII. Wenn ein vornehmer Befehlshaber bey ihnen sterben soll/ wird ihm von Könige/ als eine sonderliche Gnade und Ehre/ verstattet/ daß er ihm selbsten das Leben nehme/ und von keines andern Hand/ als welches vor eine Schmach gehalten wird/ sterbe: Massen der König ihm alsdenn ein Schwerdt oder Strick in einen güldnen Trühlein/ so mit dem Königlichen Insiegel verschlossen / zuschicket/ nebst dem Befehl/ er solle sich hencken oder niederhauen: Darbey zugleich angedeutet wird/ solche Selbst-Erwürgung werde ihm aus besonderer Gunst zugelassen. Erasm. Francisci d. pag. 389. XCVIII. Der Richter-Stuhl der Inqvisition in Portugal ist anders nichts/ als ein geistlicher Gerichtszwang/ der zwar anfänglich nicht böße gemeint gewesen / hernachmahls aber in eine Werckstatt der Ungerechtigkeit und unmenschlichen Grausamkeit verwandelt worden. Er hat eine völlige Gewalt über vier Laster [nemlich die Ketzerey/ die Polygamiam, Zauberey und Sodomiterey] das Recht und Urtheil zusprechen/ und ist ungefehr üm das Jahr Christi 1475. als Ferdinandus der König von Castilen die Mohren oder Saracenen unter seinen Gehorsam gebracht / und sie gezwungen/ aus dem Königreich Spanien zu weichen/ oder den Christlichen Glauten anzunehmen und sich tauffen zulassen/ eingesetzet und aufgerichtet worden/ damit er auf solche Art diejenigen abstraffen möchte / welche unter den falschen Schein einer Bekehrung darinnen verbleiben würden. Und gleichwie unter diesen Vorwandt sich ihrer sehr viel in Portugal eine Zeitlang in geheim gehalten/ als ist auch die Inqvisition darinnen schärffer/ als in Spanien/ befunden worden/ weßwegen hiervon etwas mehrers zu melden. Es ist solche Inqvisition anfänglich den geistlichen Dominicanern/ welche die Franzosen Jacobinen nennen/ völlig anvertrauet worden; allein es haben sobald die Thum-Herren/ Bischöffe und Ertzbischöffe ihre Authorität/ als Richter in geistlichen Sachen/ damit sie den Dominicanern/ die schon allbereits die Freyheiten eines jedweden Kirchen-Gebiets zuschmälern sich unterstanden hatten / einige Schrancken setzen möchten/ in diesem Ketzermeister-Collegio, wie mans nennen mag/ von sich wollen verspüren und sehen lassen. Diesen folgten so balde die Könige aus Portugel selbsten nach/ mit dem Titul eines Ober-Praesidenten der Inqvisition, auf daß sie dadurch theils diesen Richter-Stuhl ein desto grösseres Ansehen geben theils aber von den mehr als verdrießlichen Bitten und Flehen der Beschuldigten/ die allezeit von Jhr. Majestät einige Gnade zuerlangen verhoffet/ befreyet würden. Nachdem Exempel der Könige/ haben sich <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0041" n="25"/> <p>XCVII. Wenn ein vornehmer Befehlshaber bey ihnen sterben soll/ wird ihm von Könige/ als eine sonderliche Gnade und Ehre/ verstattet/ daß er ihm selbsten das Leben nehme/ und von keines andern Hand/ als welches vor eine Schmach gehalten wird/ sterbe: Massen der König ihm alsdenn ein Schwerdt oder Strick in einen güldnen Trühlein/ so mit dem Königlichen Insiegel verschlossen / zuschicket/ nebst dem Befehl/ er solle sich hencken oder niederhauen: Darbey zugleich angedeutet wird/ solche Selbst-Erwürgung werde ihm aus besonderer Gunst zugelassen.</p> <p>Erasm. Francisci d. pag. 389.</p> <p>XCVIII. Der Richter-Stuhl der Inqvisition in Portugal ist anders nichts/ als ein geistlicher Gerichtszwang/ der zwar anfänglich nicht böße gemeint gewesen / hernachmahls aber in eine Werckstatt der Ungerechtigkeit und unmenschlichen Grausamkeit verwandelt worden. Er hat eine völlige Gewalt über vier Laster [nemlich die Ketzerey/ die Polygamiam, Zauberey und Sodomiterey] das Recht und Urtheil zusprechen/ und ist ungefehr üm das Jahr Christi 1475. als Ferdinandus der König von Castilen die Mohren oder Saracenen unter seinen Gehorsam gebracht / und sie gezwungen/ aus dem Königreich Spanien zu weichen/ oder den Christlichen Glauten anzunehmen und sich tauffen zulassen/ eingesetzet und aufgerichtet worden/ damit er auf solche Art diejenigen abstraffen möchte / welche unter den falschen Schein einer Bekehrung darinnen verbleiben würden. Und gleichwie unter diesen Vorwandt sich ihrer sehr viel in Portugal eine Zeitlang in geheim gehalten/ als ist auch die Inqvisition darinnen schärffer/ als in Spanien/ befunden worden/ weßwegen hiervon etwas mehrers zu melden. Es ist solche Inqvisition anfänglich den geistlichen Dominicanern/ welche die Franzosen Jacobinen nennen/ völlig anvertrauet worden; allein es haben sobald die Thum-Herren/ Bischöffe und Ertzbischöffe ihre Authorität/ als Richter in geistlichen Sachen/ damit sie den Dominicanern/ die schon allbereits die Freyheiten eines jedweden Kirchen-Gebiets zuschmälern sich unterstanden hatten / einige Schrancken setzen möchten/ in diesem Ketzermeister-Collegio, wie mans nennen mag/ von sich wollen verspüren und sehen lassen. Diesen folgten so balde die Könige aus Portugel selbsten nach/ mit dem Titul eines Ober-Praesidenten der Inqvisition, auf daß sie dadurch theils diesen Richter-Stuhl ein desto grösseres Ansehen geben theils aber von den mehr als verdrießlichen Bitten und Flehen der Beschuldigten/ die allezeit von Jhr. Majestät einige Gnade zuerlangen verhoffet/ befreyet würden. Nachdem Exempel der Könige/ haben sich </p> </div> </body> </text> </TEI> [25/0041]
XCVII. Wenn ein vornehmer Befehlshaber bey ihnen sterben soll/ wird ihm von Könige/ als eine sonderliche Gnade und Ehre/ verstattet/ daß er ihm selbsten das Leben nehme/ und von keines andern Hand/ als welches vor eine Schmach gehalten wird/ sterbe: Massen der König ihm alsdenn ein Schwerdt oder Strick in einen güldnen Trühlein/ so mit dem Königlichen Insiegel verschlossen / zuschicket/ nebst dem Befehl/ er solle sich hencken oder niederhauen: Darbey zugleich angedeutet wird/ solche Selbst-Erwürgung werde ihm aus besonderer Gunst zugelassen.
Erasm. Francisci d. pag. 389.
XCVIII. Der Richter-Stuhl der Inqvisition in Portugal ist anders nichts/ als ein geistlicher Gerichtszwang/ der zwar anfänglich nicht böße gemeint gewesen / hernachmahls aber in eine Werckstatt der Ungerechtigkeit und unmenschlichen Grausamkeit verwandelt worden. Er hat eine völlige Gewalt über vier Laster [nemlich die Ketzerey/ die Polygamiam, Zauberey und Sodomiterey] das Recht und Urtheil zusprechen/ und ist ungefehr üm das Jahr Christi 1475. als Ferdinandus der König von Castilen die Mohren oder Saracenen unter seinen Gehorsam gebracht / und sie gezwungen/ aus dem Königreich Spanien zu weichen/ oder den Christlichen Glauten anzunehmen und sich tauffen zulassen/ eingesetzet und aufgerichtet worden/ damit er auf solche Art diejenigen abstraffen möchte / welche unter den falschen Schein einer Bekehrung darinnen verbleiben würden. Und gleichwie unter diesen Vorwandt sich ihrer sehr viel in Portugal eine Zeitlang in geheim gehalten/ als ist auch die Inqvisition darinnen schärffer/ als in Spanien/ befunden worden/ weßwegen hiervon etwas mehrers zu melden. Es ist solche Inqvisition anfänglich den geistlichen Dominicanern/ welche die Franzosen Jacobinen nennen/ völlig anvertrauet worden; allein es haben sobald die Thum-Herren/ Bischöffe und Ertzbischöffe ihre Authorität/ als Richter in geistlichen Sachen/ damit sie den Dominicanern/ die schon allbereits die Freyheiten eines jedweden Kirchen-Gebiets zuschmälern sich unterstanden hatten / einige Schrancken setzen möchten/ in diesem Ketzermeister-Collegio, wie mans nennen mag/ von sich wollen verspüren und sehen lassen. Diesen folgten so balde die Könige aus Portugel selbsten nach/ mit dem Titul eines Ober-Praesidenten der Inqvisition, auf daß sie dadurch theils diesen Richter-Stuhl ein desto grösseres Ansehen geben theils aber von den mehr als verdrießlichen Bitten und Flehen der Beschuldigten/ die allezeit von Jhr. Majestät einige Gnade zuerlangen verhoffet/ befreyet würden. Nachdem Exempel der Könige/ haben sich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |