Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

auch die vornehmsten Herren unter den Nahmen der Familiers oder Bekandten mit eingemenget/ welcher Verrichtung in diesem beruhet/ daß sie die Angeklagten allzeit in Verhafft müssen nehmen lassen. Die überaus grosse Ehren-Bezeugungen gegen die Familiern / nebenst der entsetzlichen Furcht der Marter/ die der Beschuldigte sonst würde auszustehen haben/ wenn er sich nicht so balde darstellen solte/ befördern dergleichen gefängliche Einsetzungen dermassen gewaltig sehr/ daß der Beklagte ohne eintzige Widersprechung/ und gantz ungebunden sich in das Gefängnüß muß werffen lassen/ so balde nur einer aus den Familieren nachfoldende Worte/ de la parte de la Santa Inqvisition, zu ihm wird gesprochen haben/ und scheinet als wenn diese Rede eine Magische Krafft in sich habe; sintemahl kein Nachtbar sich alsdenn widersetzet/ noch deß wegen murmelt/ und pflegen in dergleichen Begebenheiten die Eltern ihre Kinder/ die Männer ihre Weiber selbsten der Inqvisition in die Hände zuliefern. Wenn auch im Fall einige Empöhrung darüber entstehen/ und der Beschuldigte darauf entkommen solte/ so werden alle diejenige in Verhafft genommen/ welche nicht Gewalt gebraucht/ sondern vielmehr den Verklagten haben entwischen und durchgehen lassen. Man setzet nachdem die Gefangenen/ einen jedweden absonderlich/ in ein grausam sehr finster Loch/ in welchem sie manchmahl Jahr und Tag verbleiben müssen/ ehe sie einmahl [in dem täglich erwartet wird/ biß sie selbsten die Ursach ihrer Gefangenschafft offenbahren/ und ihre eigene Verkläger abgeben/ sintemahl man ihnen niemahl eintzige Zeugen entgegen stellet /] verhöret und examiniret werden. Alsbalden solches geschehen/ ist man des Gefangenen Verlusts dermassen wohl versichert/ daß auch seine Eltern und Befreunde von Stund an die Trauer anlegen/ und seinen Todt kundbar zumachen pflegen/ ja was noch mehr/ so unterstehen sie sich niemahln/ nachdem ins Gefängnüß zunähern/ vielweniger um einige Gnade zubitten/ also hefftig groß ist die Furcht/ daß man hiedurch mit in Verdacht gezogen werde/ und sich selbsten in die Unglücks-Grube des Verurtheilten stürtzen dürffte. Woher auch kömmt/ daß der meiste Theil seiner Befreunden hierauf in frembde Länder sich in Sicherheit begiebet. Denn wenn es mit dem Gefangenen so weit gekommen/ daß er sich selbsten anklagen / und seine Mithelffer offenbahren muß/ er aber zu seinem höchsten Unglück nur einen ausläst/ als pflegt man daraus so balde seinen falschen Glauben und Untreu abzunehmen/ weßwegen sich ein jeder befürchtet/ er möchte mit Recht oder Unrecht von ihme gleicher gestalt angegeben werden. Wenn sichs nun zuträgt / daß ein

auch die vornehmsten Herren unter den Nahmen der Familiers oder Bekandten mit eingemenget/ welcher Verrichtung in diesem beruhet/ daß sie die Angeklagten allzeit in Verhafft müssen nehmen lassen. Die überaus grosse Ehren-Bezeugungen gegen die Familiern / nebenst der entsetzlichen Furcht der Marter/ die der Beschuldigte sonst würde auszustehen haben/ wenn er sich nicht so balde darstellen solte/ befördern dergleichen gefängliche Einsetzungen dermassen gewaltig sehr/ daß der Beklagte ohne eintzige Widersprechung/ und gantz ungebunden sich in das Gefängnüß muß werffen lassen/ so balde nur einer aus den Familieren nachfoldende Worte/ de la parte de la Santa Inqvisition, zu ihm wird gesprochen haben/ und scheinet als wenn diese Rede eine Magische Krafft in sich habe; sintemahl kein Nachtbar sich alsdenn widersetzet/ noch deß wegen murmelt/ und pflegen in dergleichen Begebenheiten die Eltern ihre Kinder/ die Männer ihre Weiber selbsten der Inqvisition in die Hände zuliefern. Wenn auch im Fall einige Empöhrung darüber entstehen/ und der Beschuldigte darauf entkommen solte/ so werden alle diejenige in Verhafft genommen/ welche nicht Gewalt gebraucht/ sondern vielmehr den Verklagten haben entwischen und durchgehen lassen. Man setzet nachdem die Gefangenen/ einen jedweden absonderlich/ in ein grausam sehr finster Loch/ in welchem sie manchmahl Jahr und Tag verbleiben müssen/ ehe sie einmahl [in dem täglich erwartet wird/ biß sie selbsten die Ursach ihrer Gefangenschafft offenbahren/ und ihre eigene Verkläger abgeben/ sintemahl man ihnen niemahl eintzige Zeugen entgegen stellet /] verhöret und examiniret werden. Alsbalden solches geschehen/ ist man des Gefangenen Verlusts dermassen wohl versichert/ daß auch seine Eltern und Befreunde von Stund an die Trauer anlegen/ und seinen Todt kundbar zumachen pflegen/ ja was noch mehr/ so unterstehen sie sich niemahln/ nachdem ins Gefängnüß zunähern/ vielweniger um einige Gnade zubitten/ also hefftig groß ist die Furcht/ daß man hiedurch mit in Verdacht gezogen werde/ und sich selbsten in die Unglücks-Grube des Verurtheilten stürtzen dürffte. Woher auch köm̃t/ daß der meiste Theil seiner Befreunden hierauf in frembde Länder sich in Sicherheit begiebet. Denn wenn es mit dem Gefangenen so weit gekommen/ daß er sich selbsten anklagen / und seine Mithelffer offenbahren muß/ er aber zu seinem höchsten Unglück nur einen ausläst/ als pflegt man daraus so balde seinen falschen Glauben und Untreu abzunehmen/ weßwegen sich ein jeder befürchtet/ er möchte mit Recht oder Unrecht von ihme gleicher gestalt angegeben werden. Wenn sichs nun zuträgt / daß ein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0042" n="26"/>
auch die vornehmsten Herren                      unter den Nahmen der Familiers oder Bekandten mit eingemenget/ welcher                      Verrichtung in diesem beruhet/ daß sie die Angeklagten allzeit in Verhafft                      müssen nehmen lassen. Die überaus grosse Ehren-Bezeugungen gegen die Familiern /                      nebenst der entsetzlichen Furcht der Marter/ die der Beschuldigte sonst würde                      auszustehen haben/ wenn er sich nicht so balde darstellen solte/ befördern                      dergleichen gefängliche Einsetzungen dermassen gewaltig sehr/ daß der Beklagte                      ohne eintzige Widersprechung/ und gantz ungebunden sich in das Gefängnüß muß                      werffen lassen/ so balde nur einer aus den Familieren nachfoldende Worte/ de                      la parte de la Santa Inqvisition, zu ihm wird gesprochen haben/ und scheinet                      als wenn diese Rede eine Magische Krafft in sich habe; sintemahl kein Nachtbar                      sich alsdenn widersetzet/ noch deß wegen murmelt/ und pflegen in dergleichen                      Begebenheiten die Eltern ihre Kinder/ die Männer ihre Weiber selbsten der                      Inqvisition in die Hände zuliefern. Wenn auch im Fall einige Empöhrung darüber                      entstehen/ und der Beschuldigte darauf entkommen solte/ so werden alle                      diejenige in Verhafft genommen/ welche nicht Gewalt gebraucht/ sondern                      vielmehr den Verklagten haben entwischen und durchgehen lassen. Man setzet                      nachdem die Gefangenen/ einen jedweden absonderlich/ in ein grausam sehr                      finster Loch/ in welchem sie manchmahl Jahr und Tag verbleiben müssen/ ehe sie                      einmahl [in dem täglich erwartet wird/ biß sie selbsten die Ursach ihrer                      Gefangenschafft offenbahren/ und ihre eigene Verkläger abgeben/ sintemahl man                      ihnen niemahl eintzige Zeugen entgegen stellet /] verhöret und examiniret                      werden. Alsbalden solches geschehen/ ist man des Gefangenen Verlusts dermassen                      wohl versichert/ daß auch seine Eltern und Befreunde von Stund an die Trauer                      anlegen/ und seinen Todt kundbar zumachen pflegen/ ja was noch mehr/ so                      unterstehen sie sich niemahln/ nachdem ins Gefängnüß zunähern/ vielweniger um                      einige Gnade zubitten/ also hefftig groß ist die Furcht/ daß man hiedurch mit                      in Verdacht gezogen werde/ und sich selbsten in die Unglücks-Grube des                      Verurtheilten stürtzen dürffte. Woher auch köm&#x0303;t/ daß der meiste Theil                      seiner Befreunden hierauf in frembde Länder sich in Sicherheit begiebet. Denn                      wenn es mit dem Gefangenen so weit gekommen/ daß er sich selbsten anklagen /                      und seine Mithelffer offenbahren muß/ er aber zu seinem höchsten Unglück nur                      einen ausläst/ als pflegt man daraus so balde seinen falschen Glauben und                      Untreu abzunehmen/ weßwegen sich ein jeder befürchtet/ er möchte mit Recht                      oder Unrecht von ihme gleicher gestalt angegeben werden. Wenn sichs nun zuträgt                     / daß ein
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[26/0042] auch die vornehmsten Herren unter den Nahmen der Familiers oder Bekandten mit eingemenget/ welcher Verrichtung in diesem beruhet/ daß sie die Angeklagten allzeit in Verhafft müssen nehmen lassen. Die überaus grosse Ehren-Bezeugungen gegen die Familiern / nebenst der entsetzlichen Furcht der Marter/ die der Beschuldigte sonst würde auszustehen haben/ wenn er sich nicht so balde darstellen solte/ befördern dergleichen gefängliche Einsetzungen dermassen gewaltig sehr/ daß der Beklagte ohne eintzige Widersprechung/ und gantz ungebunden sich in das Gefängnüß muß werffen lassen/ so balde nur einer aus den Familieren nachfoldende Worte/ de la parte de la Santa Inqvisition, zu ihm wird gesprochen haben/ und scheinet als wenn diese Rede eine Magische Krafft in sich habe; sintemahl kein Nachtbar sich alsdenn widersetzet/ noch deß wegen murmelt/ und pflegen in dergleichen Begebenheiten die Eltern ihre Kinder/ die Männer ihre Weiber selbsten der Inqvisition in die Hände zuliefern. Wenn auch im Fall einige Empöhrung darüber entstehen/ und der Beschuldigte darauf entkommen solte/ so werden alle diejenige in Verhafft genommen/ welche nicht Gewalt gebraucht/ sondern vielmehr den Verklagten haben entwischen und durchgehen lassen. Man setzet nachdem die Gefangenen/ einen jedweden absonderlich/ in ein grausam sehr finster Loch/ in welchem sie manchmahl Jahr und Tag verbleiben müssen/ ehe sie einmahl [in dem täglich erwartet wird/ biß sie selbsten die Ursach ihrer Gefangenschafft offenbahren/ und ihre eigene Verkläger abgeben/ sintemahl man ihnen niemahl eintzige Zeugen entgegen stellet /] verhöret und examiniret werden. Alsbalden solches geschehen/ ist man des Gefangenen Verlusts dermassen wohl versichert/ daß auch seine Eltern und Befreunde von Stund an die Trauer anlegen/ und seinen Todt kundbar zumachen pflegen/ ja was noch mehr/ so unterstehen sie sich niemahln/ nachdem ins Gefängnüß zunähern/ vielweniger um einige Gnade zubitten/ also hefftig groß ist die Furcht/ daß man hiedurch mit in Verdacht gezogen werde/ und sich selbsten in die Unglücks-Grube des Verurtheilten stürtzen dürffte. Woher auch köm̃t/ daß der meiste Theil seiner Befreunden hierauf in frembde Länder sich in Sicherheit begiebet. Denn wenn es mit dem Gefangenen so weit gekommen/ daß er sich selbsten anklagen / und seine Mithelffer offenbahren muß/ er aber zu seinem höchsten Unglück nur einen ausläst/ als pflegt man daraus so balde seinen falschen Glauben und Untreu abzunehmen/ weßwegen sich ein jeder befürchtet/ er möchte mit Recht oder Unrecht von ihme gleicher gestalt angegeben werden. Wenn sichs nun zuträgt / daß ein

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/42
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/42>, abgerufen am 24.11.2024.