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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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abergläub[unleserliches Material]chen Leuten [weiche je/ nachdem sie unterschiedliche gewisse Sachen/ auf die sie absonderlich und gantz gewissenhafft Achtung haben/ verrichten/ gantz ohnfehlbahre Propheceyungen des guten so wohl als des bösen alsdenn daraus ziehen wollen] auch diese angenommene Weise hinter sich zufegen/ vor eine Uberzeugung ihres Judenthums zuhalten pflegt/ worüber ihnen ihr Proceß so balden von der Inqvisition gemacht und vollzogen wird. Ob wohl die Inqvisition dieses auch noch vor ein Verbrechen/ wenn man des Sambstags ein weises Hembd anziehet/ oder das Geschirr des Freytags ausspielet/ alldieweil der Sonnabend von den Juden geheiligt wird/ zuhalten pflegt; so beruhet doch der allervollkommenste und gröste Beweißthnmb meistentheils in nachfolgenden/ wenn nemlich der Beklagte überzeuget ist/ daß er sich des Schweinefl eisches und der Kaninnichen enthalten/ oder etzlicher Massen das Gesetz mosis in acht genommen / welches den Juden in dem Lande/ weiln sie die Schrifft nicht lesen dörffen [also genau wird die Policey im Königreich in acht genommen/ daß man keine verdächtige Bücher darinne dultet /] in gröster Dunckelheit/ gleichsam nur von andern Personen ihren Erzehlungen her bekandt gemacht worden ist. Die Gefangenen / die aus der Gefängnüß gelassen/ und auf das Theatrum geführet werden/ nehmen ihr böß oder gutes Geschicke aus dem Unterscheid der Kleider/ welche man ihnen anlegt/ so balden ab. Diejenigen/ denen ihre gewöhnliche Kleidung verbleibet / werden mit einer gewissen Geld-Straffe erlassen/ und seynd verbunden/ sich in dem Catechismo wiederem von neuen gleichsam/ als wenn sie nicht mehr als allererst 6. Jahr alt wären/ unterrichten zulassen/ die/ welchen man einen gelben Uberrock ohne Ermel/ auf dem ein rothes Creutz des Andreae genähet / angelegt/ verliehren/ wo nicht ihre Güter mit einander/ doch zum wenigsten ein guten Theil derselbigen/ und seynd des Lebens versichert. Die so auf ihren Uberrock oder San-Benito, (also nennen sie eben diesen Rock ohne Ermel /) hin und wieder von rothen Sarsche eingehefftetete Flammen ohne einiges Croutz / tragen/ die sage ich/ seynd überwunden/ daß sie das Leben verwircket/ dorbey aber zum erstenmahl Gnade empfangen haben. Die letztern aber denen noch über die Flammen auf ihren San-Benito ihr eigen Conterfeit/ das mit allerhand garstigen Teufels-Figuren ümgeden/ fest gemachet/ seynd ohne eintzige Entschuldigung zum Tode verdammt. Diejenigen seynd der Straf zum zweytenmahl entlassen/ die da versprochen/ dem Judenthum abzusagen/ und alle ihre ihnen bewuste Mitbeschuldigten getreulich entdecket haben/ wenn sie aber zum drittenmahl angeklaget werden/ so ist alsdenn weder Gnade noch Barmhertzigkeit mehr vor sie übrig.

abergläub[unleserliches Material]chen Leuten [weiche je/ nachdem sie unterschiedliche gewisse Sachen/ auf die sie absonderlich und gantz gewissenhafft Achtung haben/ verrichten/ gantz ohnfehlbahre Propheceyungen des guten so wohl als des bösen alsdenn daraus ziehen wollen] auch diese angenommene Weise hinter sich zufegen/ vor eine Uberzeugung ihres Judenthums zuhalten pflegt/ worüber ihnen ihr Proceß so balden von der Inqvisition gemacht und vollzogen wird. Ob wohl die Inqvisition dieses auch noch vor ein Verbrechen/ wenn man des Sambstags ein weises Hembd anziehet/ oder das Geschirr des Freytags ausspielet/ alldieweil der Sonnabend von den Juden geheiligt wird/ zuhalten pflegt; so beruhet doch der allervollkommenste und gröste Beweißthnmb meistentheils in nachfolgenden/ wenn nemlich der Beklagte überzeuget ist/ daß er sich des Schweinefl eisches und der Kaninnichen enthalten/ oder etzlicher Massen das Gesetz mosis in acht genommen / welches den Juden in dem Lande/ weiln sie die Schrifft nicht lesen dörffen [also genau wird die Policey im Königreich in acht genommen/ daß man keine verdächtige Bücher darinne dultet /] in gröster Dunckelheit/ gleichsam nur von andern Personen ihren Erzehlungen her bekandt gemacht worden ist. Die Gefangenen / die aus der Gefängnüß gelassen/ und auf das Theatrum geführet werden/ nehmen ihr böß oder gutes Geschicke aus dem Unterscheid der Kleider/ welche man ihnen anlegt/ so balden ab. Diejenigen/ denen ihre gewöhnliche Kleidung verbleibet / werden mit einer gewissen Geld-Straffe erlassen/ und seynd verbunden/ sich in dem Catechismo wiederem von neuen gleichsam/ als wenn sie nicht mehr als allererst 6. Jahr alt wären/ unterrichten zulassen/ die/ welchen man einen gelben Uberrock ohne Ermel/ auf dem ein rothes Creutz des Andreae genähet / angelegt/ verliehren/ wo nicht ihre Güter mit einander/ doch zum wenigsten ein guten Theil derselbigen/ und seynd des Lebens versichert. Die so auf ihren Uberrock oder San-Benito, (also nennen sie eben diesen Rock ohne Ermel /) hin und wieder von rothen Sarsche eingehefftetete Flammen ohne einiges Croutz / tragen/ die sage ich/ seynd überwunden/ daß sie das Leben verwircket/ dorbey aber zum erstenmahl Gnade empfangen haben. Die letztern aber denen noch über die Flammen auf ihren San-Benito ihr eigen Conterfeit/ das mit allerhand garstigen Teufels-Figuren ümgeden/ fest gemachet/ seynd ohne eintzige Entschuldigung zum Tode verdam̃t. Diejenigen seynd der Straf zum zweytenmahl entlassen/ die da versprochen/ dem Judenthum abzusagen/ und alle ihre ihnen bewuste Mitbeschuldigten getreulich entdecket haben/ wenn sie aber zum drittenmahl angeklaget werden/ so ist alsdenn weder Gnade noch Barmhertzigkeit mehr vor sie übrig.

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[28/0044] abergläub_ chen Leuten [weiche je/ nachdem sie unterschiedliche gewisse Sachen/ auf die sie absonderlich und gantz gewissenhafft Achtung haben/ verrichten/ gantz ohnfehlbahre Propheceyungen des guten so wohl als des bösen alsdenn daraus ziehen wollen] auch diese angenommene Weise hinter sich zufegen/ vor eine Uberzeugung ihres Judenthums zuhalten pflegt/ worüber ihnen ihr Proceß so balden von der Inqvisition gemacht und vollzogen wird. Ob wohl die Inqvisition dieses auch noch vor ein Verbrechen/ wenn man des Sambstags ein weises Hembd anziehet/ oder das Geschirr des Freytags ausspielet/ alldieweil der Sonnabend von den Juden geheiligt wird/ zuhalten pflegt; so beruhet doch der allervollkommenste und gröste Beweißthnmb meistentheils in nachfolgenden/ wenn nemlich der Beklagte überzeuget ist/ daß er sich des Schweinefl eisches und der Kaninnichen enthalten/ oder etzlicher Massen das Gesetz mosis in acht genommen / welches den Juden in dem Lande/ weiln sie die Schrifft nicht lesen dörffen [also genau wird die Policey im Königreich in acht genommen/ daß man keine verdächtige Bücher darinne dultet /] in gröster Dunckelheit/ gleichsam nur von andern Personen ihren Erzehlungen her bekandt gemacht worden ist. Die Gefangenen / die aus der Gefängnüß gelassen/ und auf das Theatrum geführet werden/ nehmen ihr böß oder gutes Geschicke aus dem Unterscheid der Kleider/ welche man ihnen anlegt/ so balden ab. Diejenigen/ denen ihre gewöhnliche Kleidung verbleibet / werden mit einer gewissen Geld-Straffe erlassen/ und seynd verbunden/ sich in dem Catechismo wiederem von neuen gleichsam/ als wenn sie nicht mehr als allererst 6. Jahr alt wären/ unterrichten zulassen/ die/ welchen man einen gelben Uberrock ohne Ermel/ auf dem ein rothes Creutz des Andreae genähet / angelegt/ verliehren/ wo nicht ihre Güter mit einander/ doch zum wenigsten ein guten Theil derselbigen/ und seynd des Lebens versichert. Die so auf ihren Uberrock oder San-Benito, (also nennen sie eben diesen Rock ohne Ermel /) hin und wieder von rothen Sarsche eingehefftetete Flammen ohne einiges Croutz / tragen/ die sage ich/ seynd überwunden/ daß sie das Leben verwircket/ dorbey aber zum erstenmahl Gnade empfangen haben. Die letztern aber denen noch über die Flammen auf ihren San-Benito ihr eigen Conterfeit/ das mit allerhand garstigen Teufels-Figuren ümgeden/ fest gemachet/ seynd ohne eintzige Entschuldigung zum Tode verdam̃t. Diejenigen seynd der Straf zum zweytenmahl entlassen/ die da versprochen/ dem Judenthum abzusagen/ und alle ihre ihnen bewuste Mitbeschuldigten getreulich entdecket haben/ wenn sie aber zum drittenmahl angeklaget werden/ so ist alsdenn weder Gnade noch Barmhertzigkeit mehr vor sie übrig.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/44>, abgerufen am 23.11.2024.