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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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CCCXLII. Wenn etlichen zugleich das Leben abgesprochen/ wie sonderlich bey der Soldatesca noch zuweilen practiciret wird/ so/ daß sie drum spielen müssen / wer gehengt werden sol/ ist die Ankündigung des Todes nicht zu sparen/ biß auf die letzte Stunde/ demjenigen/ welcher verlihret/ sondern es ist vorher allen zugleich anzudeuten/ daß sie sich zum seligen Tode gefast machen/ weil keiner unter ihnen weiß/ wer das Glück haben wird/ daß er mit dem Leben davon komme.

D. Simon, de Intimat. Exec. Capital. cap. 3. th. 9.

CCCXLIII. Nach geschehener Ankündigung der zuerkanten Todes-Strafe soll der arme Sünder die drey oder vier Tage über nicht wieder ins Gefängnis gesetzet / sondern an einen leidlichen Orthe/ oder auch in einer Stuben [massen denn an etlichen Orthen man gewisse arme Sünder-Stuben/ Capittel- oder Thor-Stuben darzu hat] mit Hütern und Wächtern bewachet und bewahret behalten werden/ biß zur Execution, und Vollstreckung des Urthels.

Prax. Crim. Alteb. p. 290. D Simon. cit. Tr. c. 4. th. 8.

Und solches geschiehet eines theils dem armen Sünder zum besten/ damit ihm die Quaal des bevorstehenden Todes durch längere Gefängnis nicht vermehret werde; andern Theils aber wird Inquisitus auch zu dem Ende aus dem Gefängniß gelassen / damit die Priester und andere Leuthe/ so ihn trösten sollen/ nicht ins Gefängniß kriechen/ und allen Gestanck an sich ziehen dürffen/ mit Verlihrung ihrer Gesundheit/ deswegen auch wohl gar zurück bleiben/ und des armen Sünders sich äussern

Peinl. Sächß. Inquisition- und Achts-Proceß/ tit. 12. art. 1. n. 4.

Und ob gleich in der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 79. unter andern diese Worte stehen: Man soll auch nach der Beicht solche Personen zu dem Angeklagten in die Gefängniß verordnen/ die ihn zu guten seligen Dingen vermahnen: so wird doch durch das Wort Gefängniß nicht eben der Orth/ wo der Reus biß daher gesessen/ sondern nur locus detentionis verstanden: Denn wenn der Inquisit in eine Stube gebracht/ und bewachet wird/ ist und bleibet er dennoch ein Gefangener.

D. Simon. d. tr. c. 4. th. ult.

CCCXLIV. In währender Zeit soll auch der arme Sünder beichten/ und das Heil. Abendmahl empfangen/ welches an vielen Orthen erst den Morgen

CCCXLII. Wenn etlichen zugleich das Leben abgesprochen/ wie sonderlich bey der Soldatesca noch zuweilen practiciret wird/ so/ daß sie drum spielen müssen / wer gehengt werden sol/ ist die Ankündigung des Todes nicht zu sparen/ biß auf die letzte Stunde/ demjenigen/ welcher verlihret/ sondern es ist vorher allen zugleich anzudeuten/ daß sie sich zum seligen Tode gefast machen/ weil keiner unter ihnen weiß/ wer das Glück haben wird/ daß er mit dem Leben davon komme.

D. Simon, de Intimat. Exec. Capital. cap. 3. th. 9.

CCCXLIII. Nach geschehener Ankündigung der zuerkanten Todes-Strafe soll der arme Sünder die drey oder vier Tage über nicht wieder ins Gefängnis gesetzet / sondern an einen leidlichen Orthe/ oder auch in einer Stuben [massen denn an etlichen Orthen man gewisse arme Sünder-Stuben/ Capittel- oder Thor-Stuben darzu hat] mit Hütern und Wächtern bewachet und bewahret behalten werden/ biß zur Execution, und Vollstreckung des Urthels.

Prax. Crim. Alteb. p. 290. D Simon. cit. Tr. c. 4. th. 8.

Und solches geschiehet eines theils dem armen Sünder zum besten/ damit ihm die Quaal des bevorstehenden Todes durch längere Gefängnis nicht vermehret werde; andern Theils aber wird Inquisitus auch zu dem Ende aus dem Gefängniß gelassen / damit die Priester und andere Leuthe/ so ihn trösten sollen/ nicht ins Gefängniß kriechen/ und allen Gestanck an sich ziehen dürffen/ mit Verlihrung ihrer Gesundheit/ deswegen auch wohl gar zurück bleiben/ und des armen Sünders sich äussern

Peinl. Sächß. Inquisition- und Achts-Proceß/ tit. 12. art. 1. n. 4.

Und ob gleich in der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 79. unter andern diese Worte stehen: Man soll auch nach der Beicht solche Personen zu dem Angeklagten in die Gefängniß verordnen/ die ihn zu guten seligen Dingen vermahnen: so wird doch durch das Wort Gefängniß nicht eben der Orth/ wo der Reus biß daher gesessen/ sondern nur locus detentionis verstanden: Denn wenn der Inquisit in eine Stube gebracht/ und bewachet wird/ ist und bleibet er dennoch ein Gefangener.

D. Simon. d. tr. c. 4. th. ult.

CCCXLIV. In währender Zeit soll auch der arme Sünder beichten/ und das Heil. Abendmahl empfangen/ welches an vielen Orthen erst den Morgen

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        <p>Und solches geschiehet eines theils dem armen Sünder zum besten/ damit ihm die                      Quaal des bevorstehenden Todes durch längere Gefängnis nicht vermehret werde;                      andern Theils aber wird Inquisitus auch zu dem Ende aus dem Gefängniß gelassen /                      damit die Priester und andere Leuthe/ so ihn trösten sollen/ nicht ins                      Gefängniß kriechen/ und allen Gestanck an sich ziehen dürffen/ mit Verlihrung                      ihrer Gesundheit/ deswegen auch wohl gar zurück bleiben/ und des armen Sünders                      sich äussern</p>
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[449/0465] CCCXLII. Wenn etlichen zugleich das Leben abgesprochen/ wie sonderlich bey der Soldatesca noch zuweilen practiciret wird/ so/ daß sie drum spielen müssen / wer gehengt werden sol/ ist die Ankündigung des Todes nicht zu sparen/ biß auf die letzte Stunde/ demjenigen/ welcher verlihret/ sondern es ist vorher allen zugleich anzudeuten/ daß sie sich zum seligen Tode gefast machen/ weil keiner unter ihnen weiß/ wer das Glück haben wird/ daß er mit dem Leben davon komme. D. Simon, de Intimat. Exec. Capital. cap. 3. th. 9. CCCXLIII. Nach geschehener Ankündigung der zuerkanten Todes-Strafe soll der arme Sünder die drey oder vier Tage über nicht wieder ins Gefängnis gesetzet / sondern an einen leidlichen Orthe/ oder auch in einer Stuben [massen denn an etlichen Orthen man gewisse arme Sünder-Stuben/ Capittel- oder Thor-Stuben darzu hat] mit Hütern und Wächtern bewachet und bewahret behalten werden/ biß zur Execution, und Vollstreckung des Urthels. Prax. Crim. Alteb. p. 290. D Simon. cit. Tr. c. 4. th. 8. Und solches geschiehet eines theils dem armen Sünder zum besten/ damit ihm die Quaal des bevorstehenden Todes durch längere Gefängnis nicht vermehret werde; andern Theils aber wird Inquisitus auch zu dem Ende aus dem Gefängniß gelassen / damit die Priester und andere Leuthe/ so ihn trösten sollen/ nicht ins Gefängniß kriechen/ und allen Gestanck an sich ziehen dürffen/ mit Verlihrung ihrer Gesundheit/ deswegen auch wohl gar zurück bleiben/ und des armen Sünders sich äussern Peinl. Sächß. Inquisition- und Achts-Proceß/ tit. 12. art. 1. n. 4. Und ob gleich in der Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 79. unter andern diese Worte stehen: Man soll auch nach der Beicht solche Personen zu dem Angeklagten in die Gefängniß verordnen/ die ihn zu guten seligen Dingen vermahnen: so wird doch durch das Wort Gefängniß nicht eben der Orth/ wo der Reus biß daher gesessen/ sondern nur locus detentionis verstanden: Denn wenn der Inquisit in eine Stube gebracht/ und bewachet wird/ ist und bleibet er dennoch ein Gefangener. D. Simon. d. tr. c. 4. th. ult. CCCXLIV. In währender Zeit soll auch der arme Sünder beichten/ und das Heil. Abendmahl empfangen/ welches an vielen Orthen erst den Morgen

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/465>, abgerufen am 22.11.2024.