Bevorab bey den Torturen, und Ratificationen der Urgichte/ wovon schon droben im andern Capitel ausführlicher Bericht geschehen. Summa/ ein Actuarius bey Peinlichen Gerichten hat sich mit seinen Gedancken und der Feder also in acht zunehmen/ daß er weder zu wenig/ noch auch zu viel thue/ nicht anders/ denn wie geredet wird/ er gehöret und gesehen/ registrire/ und weiter nichts darzu thue/ noch davon lasse/ sonst kan er mit einer einzigen Feder voll Dinten/ ja offt einen einzigen Umstand/ den Gefangenen üm sein Leben bringen/ auch wenn er solchen ausläst/ da er doch zubeobachten wäre/ ihn der verdienten Straffe entziehen/ welches einen solchen Actuario bey GOtt/ der Welt/ und seiner Herrschafft/ schwere Straffe und Verantwortung bringet/ und deswegen ein ieder sich wohl vorzusehen hat. Facta enim subditorum judicantur a nobis, nostra autem judicat Deus.
c. fact. caus. 9. quaest. 3.
XVIII. Ausser dem/ soll er auch alle Registraturen und Verhören/ mit seinen Tauff-Nahmen eigenhändig unterschreiben/ damit man sehen und wissen könne/ wer es geschrieben.
d. const. crim. art. 182.
& quidem hoc in testimonium veritatis, se scilicet omnia, quae in protocollo scripta sunt, & audivisse & conscripsisse.
Vid. Cothmann. vol. 3. Resp. 30. n. 89.
XIX. Und vor allen Dingen verschwiegen seyn/ nichts ausschwatzen/ sondern haben frontem apertam, lingvam parcam & mentem clausam, wie Oldekop,
in seinem Politischen Unterricht/ part. 3. th. 34.
redet: Damit nicht die ausfallende Urthel vorher verrathen werden/ und dadurch etwan dem Richter einige Gefahr/ oder andere Ungelegenheit zuwachse.
Arg. L. 19. §. 1. ff. de Offic. Praesid. Jacob. Otto, in Corp. Jur. Crim. p. 211.
Oder auch der Gefangenen Freunde und Advocaten nicht vor der Zeit erfahren/ wie weit es in der Sache kommen/ was die Zeugen ausgesaget/ oder sonst weiter mit dem Reo vorgenommen werden solle.
Dan. Clasen, in Exeg. ad artic. 189. const. crim. pag. 781.
Bevorab bey den Torturen, und Ratificationen der Urgichte/ wovon schon droben im andern Capitel ausführlicher Bericht geschehen. Summa/ ein Actuarius bey Peinlichen Gerichten hat sich mit seinen Gedancken und der Feder also in acht zunehmen/ daß er weder zu wenig/ noch auch zu viel thue/ nicht anders/ denn wie geredet wird/ er gehöret und gesehen/ registrire/ und weiter nichts darzu thue/ noch davon lasse/ sonst kan er mit einer einzigen Feder voll Dinten/ ja offt einen einzigen Umstand/ den Gefangenen üm sein Leben bringen/ auch wenn er solchen ausläst/ da er doch zubeobachten wäre/ ihn der verdienten Straffe entziehen/ welches einen solchen Actuario bey GOtt/ der Welt/ und seiner Herrschafft/ schwere Straffe und Verantwortung bringet/ und deswegen ein ieder sich wohl vorzusehen hat. Facta enim subditorum judicantur â nobis, nostra autem judicat Deus.
c. fact. caus. 9. quaest. 3.
XVIII. Ausser dem/ soll er auch alle Registraturen und Verhören/ mit seinen Tauff-Nahmen eigenhändig unterschreiben/ damit man sehen und wissen könne/ wer es geschrieben.
d. const. crim. art. 182.
& quidem hoc in testimonium veritatis, se scilicet omnia, quae in protocollo scripta sunt, & audivisse & conscripsisse.
Vid. Cothmann. vol. 3. Resp. 30. n. 89.
XIX. Und vor allen Dingen verschwiegen seyn/ nichts ausschwatzen/ sondern haben frontem apertam, lingvam parcam & mentem clausam, wie Oldekop,
in seinem Politischen Unterricht/ part. 3. th. 34.
redet: Damit nicht die ausfallende Urthel vorher verrathen werdẽ/ und dadurch etwan dem Richter einige Gefahr/ oder andere Ungelegenheit zuwachse.
Arg. L. 19. §. 1. ff. de Offic. Praesid. Jacob. Otto, in Corp. Jur. Crim. p. 211.
Oder auch der Gefangenen Freunde und Advocaten nicht vor der Zeit erfahren/ wie weit es in der Sache kommen/ was die Zeugen ausgesaget/ oder sonst weiter mit dem Reo vorgenommen werden solle.
Dan. Clasen, in Exeg. ad artic. 189. const. crim. pag. 781.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0493"n="477"/><p>Bevorab bey den Torturen, und Ratificationen der Urgichte/ wovon schon droben im andern Capitel ausführlicher Bericht geschehen. Summa/ ein Actuarius bey Peinlichen Gerichten hat sich mit seinen Gedancken und der Feder also in acht zunehmen/ daß er weder zu wenig/ noch auch zu viel thue/ nicht anders/ denn wie geredet wird/ er gehöret und gesehen/ registrire/ und weiter nichts darzu thue/ noch davon lasse/ sonst kan er mit einer einzigen Feder voll Dinten/ ja offt einen einzigen Umstand/ den Gefangenen üm sein Leben bringen/ auch wenn er solchen ausläst/ da er doch zubeobachten wäre/ ihn der verdienten Straffe entziehen/ welches einen solchen Actuario bey GOtt/ der Welt/ und seiner Herrschafft/ schwere Straffe und Verantwortung bringet/ und deswegen ein ieder sich wohl vorzusehen hat. Facta enim subditorum judicantur â nobis, nostra autem judicat Deus.</p><p>c. fact. caus. 9. quaest. 3.</p><p>XVIII. Ausser dem/ soll er auch alle Registraturen und Verhören/ mit seinen Tauff-Nahmen eigenhändig unterschreiben/ damit man sehen und wissen könne/ wer es geschrieben.</p><p>d. const. crim. art. 182.</p><p>& quidem hoc in testimonium veritatis, se scilicet omnia, quae in protocollo scripta sunt, & audivisse & conscripsisse.</p><p>Vid. Cothmann. vol. 3. Resp. 30. n. 89.</p><p>XIX. Und vor allen Dingen verschwiegen seyn/ nichts ausschwatzen/ sondern haben frontem apertam, lingvam parcam & mentem clausam, wie Oldekop,</p><p>in seinem Politischen Unterricht/ part. 3. th. 34.</p><p>redet: Damit nicht die ausfallende Urthel vorher verrathen werdẽ/ und dadurch etwan dem Richter einige Gefahr/ oder andere Ungelegenheit zuwachse.</p><p>Arg. L. 19. §. 1. ff. de Offic. Praesid. Jacob. Otto, in Corp. Jur. Crim. p. 211.</p><p>Oder auch der Gefangenen Freunde und Advocaten nicht vor der Zeit erfahren/ wie weit es in der Sache kommen/ was die Zeugen ausgesaget/ oder sonst weiter mit dem Reo vorgenommen werden solle.</p><p>Dan. Clasen, in Exeg. ad artic. 189. const. crim. pag. 781.</p></div></body></text></TEI>
[477/0493]
Bevorab bey den Torturen, und Ratificationen der Urgichte/ wovon schon droben im andern Capitel ausführlicher Bericht geschehen. Summa/ ein Actuarius bey Peinlichen Gerichten hat sich mit seinen Gedancken und der Feder also in acht zunehmen/ daß er weder zu wenig/ noch auch zu viel thue/ nicht anders/ denn wie geredet wird/ er gehöret und gesehen/ registrire/ und weiter nichts darzu thue/ noch davon lasse/ sonst kan er mit einer einzigen Feder voll Dinten/ ja offt einen einzigen Umstand/ den Gefangenen üm sein Leben bringen/ auch wenn er solchen ausläst/ da er doch zubeobachten wäre/ ihn der verdienten Straffe entziehen/ welches einen solchen Actuario bey GOtt/ der Welt/ und seiner Herrschafft/ schwere Straffe und Verantwortung bringet/ und deswegen ein ieder sich wohl vorzusehen hat. Facta enim subditorum judicantur â nobis, nostra autem judicat Deus.
c. fact. caus. 9. quaest. 3.
XVIII. Ausser dem/ soll er auch alle Registraturen und Verhören/ mit seinen Tauff-Nahmen eigenhändig unterschreiben/ damit man sehen und wissen könne/ wer es geschrieben.
d. const. crim. art. 182.
& quidem hoc in testimonium veritatis, se scilicet omnia, quae in protocollo scripta sunt, & audivisse & conscripsisse.
Vid. Cothmann. vol. 3. Resp. 30. n. 89.
XIX. Und vor allen Dingen verschwiegen seyn/ nichts ausschwatzen/ sondern haben frontem apertam, lingvam parcam & mentem clausam, wie Oldekop,
in seinem Politischen Unterricht/ part. 3. th. 34.
redet: Damit nicht die ausfallende Urthel vorher verrathen werdẽ/ und dadurch etwan dem Richter einige Gefahr/ oder andere Ungelegenheit zuwachse.
Arg. L. 19. §. 1. ff. de Offic. Praesid. Jacob. Otto, in Corp. Jur. Crim. p. 211.
Oder auch der Gefangenen Freunde und Advocaten nicht vor der Zeit erfahren/ wie weit es in der Sache kommen/ was die Zeugen ausgesaget/ oder sonst weiter mit dem Reo vorgenommen werden solle.
Dan. Clasen, in Exeg. ad artic. 189. const. crim. pag. 781.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/493>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.