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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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anstellen/ und nichts gestehen wolte/ unterläst man doch nicht/ den Delinqventen zu verdammen/ und seine Güter einzuziehen.

CXIV. Nach der Execution des Schwerdts oder des Galgens/ läst man gemeiniglich den Befreunden oder Frembden zu/ die Justificirten/ nach gewöhnlichen Ceremonien/ zu begraben/ wenn es ihnen gefällt: Es wäre den/ daß die Missethat sehr grausam/ als wenn einer einen Meuchel-Mordt oder Strassenraub begangen hätte/ alsdann werden den Gehenckten eiserne Ketten zwischen den Beinen/ und unter die Armen üm den Hals gethan/ und der Leib an den Galgen gelassen/ biß er verfaulet.

CXV. Den Diegen wird mit einen brennenden Eisen ein T. oder M. welches bedeutet Thieft oder Mansladacier i. e. gestohlen oder getödtet/ auf den Rücken gebrandt / oder ihnen wohl die lincke Hand abgehauen. Die Bettler und Landstreicher werden mit einen R. auf die Schultern gezeichnet. Vor diesen als die Könige/ so von den Normandiern entstanden/ regierten/ verurtheilte man einen gar selten zum Tode/ sondern man legte den Delinqventen grosse Geld-Bussen auf. Wenn aber das Verbrechen gar groß war/ verurtheilte man sie zum Verlust ihrer Augen / oder Testiculorum, auf solche Weise ließ man ihnen öffentliche Zeichen ihrer Gottlosigkeit. Der kleine Stiebstahl nemlich der Werth von zwölff Sterlings-Pfennigen oder weniger/ ward vor diesen gestrafft durch etliche Streiche mit einen Prilgel/ zuweilen schnitte man ihn auch wohl ein Ohr ab / aber seither der Regierung Königes Eduardi des III. hat man sie mit Wippen gestrafft/ und wenn der Delinqvent entläufft/ wird sein Gut confisciret.

CXVI. Der Meineydige oder falsche Zeuge/ dessen Außsage mit den Eyde bekräfftiget/ ward an einen Pilar, oder Pranger/ so man auf Latein Collistrium nennet/ gestellet/ und mit einen P. durch ein brennend Eisen an die Stirn gezeichnet/ und sein Gut confisciret.

CXVII. Der Pranger oder Hals-Eisen ist auch die gemeine Straff der falschen Zeugen/ Pasqvillanten und derer/ so falsch Gewicht und Maaß haben/ item welche ihre Eßwaaren auf den Marckt vor der Zeit verkauffen/ und die so in Bier oder Brodt betrügen. Man hefftet sie offtmahl an einem Ohre/ oder an allen beyden am Pranger/ offtmahls schneidet man sie ihnen ab/ oder durchsticht ihnen die Zungen mit einen brennenden Eisen.

CXIIX. Derjenige/ so einen Delinqventen von hoher Verrätherey hilffl/ daß er durchgehet/ und davon kömmet/ oder ihn nur verborgen hält/ wird mit

anstellen/ und nichts gestehen wolte/ unterläst man doch nicht/ den Delinqventen zu verdammen/ und seine Güter einzuziehen.

CXIV. Nach der Execution des Schwerdts oder des Galgens/ läst man gemeiniglich den Befreunden oder Frembden zu/ die Justificirten/ nach gewöhnlichen Ceremonien/ zu begraben/ wenn es ihnen gefällt: Es wäre den/ daß die Missethat sehr grausam/ als wenn einer einen Meuchel-Mordt oder Strassenraub begangen hätte/ alsdann werden den Gehenckten eiserne Ketten zwischen den Beinen/ und unter die Armen üm den Hals gethan/ und der Leib an den Galgen gelassen/ biß er verfaulet.

CXV. Den Diegen wird mit einen brennenden Eisen ein T. oder M. welches bedeutet Thieft oder Mansladacier i. e. gestohlen oder getödtet/ auf den Rücken gebrandt / oder ihnen wohl die lincke Hand abgehauen. Die Bettler und Landstreicher werden mit einen R. auf die Schultern gezeichnet. Vor diesen als die Könige/ so von den Normandiern entstanden/ regierten/ verurtheilte man einen gar selten zum Tode/ sondern man legte den Delinqventen grosse Geld-Bussen auf. Wenn aber das Verbrechen gar groß war/ verurtheilte man sie zum Verlust ihrer Augen / oder Testiculorum, auf solche Weise ließ man ihnen öffentliche Zeichen ihrer Gottlosigkeit. Der kleine Stiebstahl nemlich der Werth von zwölff Sterlings-Pfennigen oder weniger/ ward vor diesen gestrafft durch etliche Streiche mit einen Prilgel/ zuweilen schnitte man ihn auch wohl ein Ohr ab / aber seither der Regierung Königes Eduardi des III. hat man sie mit Wippen gestrafft/ und wenn der Delinqvent entläufft/ wird sein Gut confisciret.

CXVI. Der Meineydige oder falsche Zeuge/ dessen Außsage mit den Eyde bekräfftiget/ ward an einen Pilar, oder Pranger/ so man auf Latein Collistrium nennet/ gestellet/ und mit einen P. durch ein brennend Eisen an die Stirn gezeichnet/ und sein Gut confisciret.

CXVII. Der Pranger oder Hals-Eisen ist auch die gemeine Straff der falschen Zeugen/ Pasqvillanten und derer/ so falsch Gewicht und Maaß haben/ item welche ihre Eßwaaren auf den Marckt vor der Zeit verkauffen/ und die so in Bier oder Brodt betrügen. Man hefftet sie offtmahl an einem Ohre/ oder an allen beyden am Pranger/ offtmahls schneidet man sie ihnen ab/ oder durchsticht ihnen die Zungen mit einen brennenden Eisen.

CXIIX. Derjenige/ so einen Delinqventen von hoher Verrätherey hilffl/ daß er durchgehet/ und davon kömmet/ oder ihn nur verborgen hält/ wird mit

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[34/0050] anstellen/ und nichts gestehen wolte/ unterläst man doch nicht/ den Delinqventen zu verdammen/ und seine Güter einzuziehen. CXIV. Nach der Execution des Schwerdts oder des Galgens/ läst man gemeiniglich den Befreunden oder Frembden zu/ die Justificirten/ nach gewöhnlichen Ceremonien/ zu begraben/ wenn es ihnen gefällt: Es wäre den/ daß die Missethat sehr grausam/ als wenn einer einen Meuchel-Mordt oder Strassenraub begangen hätte/ alsdann werden den Gehenckten eiserne Ketten zwischen den Beinen/ und unter die Armen üm den Hals gethan/ und der Leib an den Galgen gelassen/ biß er verfaulet. CXV. Den Diegen wird mit einen brennenden Eisen ein T. oder M. welches bedeutet Thieft oder Mansladacier i. e. gestohlen oder getödtet/ auf den Rücken gebrandt / oder ihnen wohl die lincke Hand abgehauen. Die Bettler und Landstreicher werden mit einen R. auf die Schultern gezeichnet. Vor diesen als die Könige/ so von den Normandiern entstanden/ regierten/ verurtheilte man einen gar selten zum Tode/ sondern man legte den Delinqventen grosse Geld-Bussen auf. Wenn aber das Verbrechen gar groß war/ verurtheilte man sie zum Verlust ihrer Augen / oder Testiculorum, auf solche Weise ließ man ihnen öffentliche Zeichen ihrer Gottlosigkeit. Der kleine Stiebstahl nemlich der Werth von zwölff Sterlings-Pfennigen oder weniger/ ward vor diesen gestrafft durch etliche Streiche mit einen Prilgel/ zuweilen schnitte man ihn auch wohl ein Ohr ab / aber seither der Regierung Königes Eduardi des III. hat man sie mit Wippen gestrafft/ und wenn der Delinqvent entläufft/ wird sein Gut confisciret. CXVI. Der Meineydige oder falsche Zeuge/ dessen Außsage mit den Eyde bekräfftiget/ ward an einen Pilar, oder Pranger/ so man auf Latein Collistrium nennet/ gestellet/ und mit einen P. durch ein brennend Eisen an die Stirn gezeichnet/ und sein Gut confisciret. CXVII. Der Pranger oder Hals-Eisen ist auch die gemeine Straff der falschen Zeugen/ Pasqvillanten und derer/ so falsch Gewicht und Maaß haben/ item welche ihre Eßwaaren auf den Marckt vor der Zeit verkauffen/ und die so in Bier oder Brodt betrügen. Man hefftet sie offtmahl an einem Ohre/ oder an allen beyden am Pranger/ offtmahls schneidet man sie ihnen ab/ oder durchsticht ihnen die Zungen mit einen brennenden Eisen. CXIIX. Derjenige/ so einen Delinqventen von hoher Verrätherey hilffl/ daß er durchgehet/ und davon kömmet/ oder ihn nur verborgen hält/ wird mit

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/50>, abgerufen am 21.11.2024.