Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Confiscation seines Einkommens/ wie auch aller Güter sein Lebelang gestraffet/ und muß darzu in ewiger Gefangenschafft bleiben. CXIX. Wer jemand bey des Königs Hof blutrünstig schläget/ dem wird die rechte Hand mit sehr prächtigen Ceremonien abgehauen. CXX. Wer aber einen in den Saal zu Westermünster schläget/ wehrender Gerichts-Sitzung/ der wird mit ewiger Gefangenschaft/ und Consiscation aller seiner Güter gestrafft. CXXI. Wer sich verstärcket wider den König/ wird von der Protection seiner Majestät gethan/ man ziehet sein Guth ein/ und behält ihn so lange im Gefängniß/ biß es dem König beliebet/ ihn wieder loß zu lassen. CXXII. Die Strafe der Unter-Richter/ wenn sie überwiesen sind/ wissentlich wieder die klaren Beweise oder Indicia ein Urthel gefället zu haben/ ist strenge und erschrecklich: Denn man verurtheilet sie der Freyheit derer Gesetze oder Rechte verlustig/ das ist so viel gesaget: Man erkläret sie vor infam und unwürdig aller Treue und Glaubens/ und untüchtig Zeugen oder Richter zu seyn. Man giebet ihre Häuser/ Land und Güter in die Hände des Königs/ man reisset ihre Häuser biß auf den Grund ab/ man ackert ihre Wiesen/ und reisset ihre Bäume üm/ und wirfft ihre Leiber ins Gefängniß. Eben dieser Strafe sind auch diejenigen unterworffen/ welche conspiriren/ eine unschüldige Person der Rebellion/ fälschlich und bößlicher Weise/ zu beschuldigen. CXXIII. Ein Mann oder eine Frau/ welche der Ketzerey an den Bischofflichen Gericht ist überwiesen worden/ wird dem Brachio-Seculari geliefert/ und verbrandt. CXXIII. Ein Felo de se, das ist einer der sich selbst aus Vorsatz tödtet/ kan nicht mit ordentlichen Ceremonien in die Gräber der Christen begraben werden / sondern man stösset ihm einen Pfahl durch den Leib/ und confisciret seine Güter. CXXV. Die Trunckenbolde und Landstreicher leget man in die Gefängnisse/ und ihnen schwere Ketten und Bande an die Füsse. CXXVI. Eine zänckische Frau stecket man in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cuckinus stool nennet/ der ist über einen Canal oder sehr tieffen Graben gehencket/ in welchen man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen. CXXVII. Die übrigen Missethäter werden ordinair mit Gefängniß/ oder mit Geld-Bussen/ und bißweilen mit beyden gestraffet. Confiscation seines Einkommens/ wie auch aller Güter sein Lebelang gestraffet/ und muß darzu in ewiger Gefangenschafft bleiben. CXIX. Wer jemand bey des Königs Hof blutrünstig schläget/ dem wird die rechte Hand mit sehr prächtigen Ceremonien abgehauen. CXX. Wer aber einen in den Saal zu Westermünster schläget/ wehrender Gerichts-Sitzung/ der wird mit ewiger Gefangenschaft/ und Consiscation aller seiner Güter gestrafft. CXXI. Wer sich verstärcket wider den König/ wird von der Protection seiner Majestät gethan/ man ziehet sein Guth ein/ und behält ihn so lange im Gefängniß/ biß es dem König beliebet/ ihn wieder loß zu lassen. CXXII. Die Strafe der Unter-Richter/ wenn sie überwiesen sind/ wissentlich wieder die klaren Beweise oder Indicia ein Urthel gefället zu haben/ ist strenge und erschrecklich: Denn man verurtheilet sie der Freyheit derer Gesetze oder Rechte verlustig/ das ist so viel gesaget: Man erkläret sie vor infam und unwürdig aller Treue und Glaubens/ und untüchtig Zeugen oder Richter zu seyn. Man giebet ihre Häuser/ Land und Güter in die Hände des Königs/ man reisset ihre Häuser biß auf den Grund ab/ man ackert ihre Wiesen/ und reisset ihre Bäume üm/ und wirfft ihre Leiber ins Gefängniß. Eben dieser Strafe sind auch diejenigen unterworffen/ welche conspiriren/ eine unschüldige Person der Rebellion/ fälschlich und bößlicher Weise/ zu beschuldigen. CXXIII. Ein Mann oder eine Frau/ welche der Ketzerey an den Bischofflichen Gericht ist überwiesen worden/ wird dem Brachio-Seculari geliefert/ und verbrandt. CXXIII. Ein Felo de se, das ist einer der sich selbst aus Vorsatz tödtet/ kan nicht mit ordentlichen Ceremonien in die Gräber der Christen begraben werden / sondern man stösset ihm einen Pfahl durch den Leib/ und confisciret seine Güter. CXXV. Die Trunckenbolde und Landstreicher leget man in die Gefängnisse/ und ihnen schwere Ketten und Bande an die Füsse. CXXVI. Eine zänckische Frau stecket man in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cuckinus stool nennet/ der ist über einen Canal oder sehr tieffen Graben gehencket/ in welchen man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen. CXXVII. Die übrigen Missethäter werden ordinair mit Gefängniß/ oder mit Geld-Bussen/ und bißweilen mit beyden gestraffet. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0051" n="35"/> Confiscation seines Einkommens/ wie auch aller Güter sein Lebelang gestraffet/ und muß darzu in ewiger Gefangenschafft bleiben.</p> <p>CXIX. Wer jemand bey des Königs Hof blutrünstig schläget/ dem wird die rechte Hand mit sehr prächtigen Ceremonien abgehauen.</p> <p>CXX. Wer aber einen in den Saal zu Westermünster schläget/ wehrender Gerichts-Sitzung/ der wird mit ewiger Gefangenschaft/ und Consiscation aller seiner Güter gestrafft.</p> <p>CXXI. Wer sich verstärcket wider den König/ wird von der Protection seiner Majestät gethan/ man ziehet sein Guth ein/ und behält ihn so lange im Gefängniß/ biß es dem König beliebet/ ihn wieder loß zu lassen.</p> <p>CXXII. Die Strafe der Unter-Richter/ wenn sie überwiesen sind/ wissentlich wieder die klaren Beweise oder Indicia ein Urthel gefället zu haben/ ist strenge und erschrecklich: Denn man verurtheilet sie der Freyheit derer Gesetze oder Rechte verlustig/ das ist so viel gesaget: Man erkläret sie vor infam und unwürdig aller Treue und Glaubens/ und untüchtig Zeugen oder Richter zu seyn. Man giebet ihre Häuser/ Land und Güter in die Hände des Königs/ man reisset ihre Häuser biß auf den Grund ab/ man ackert ihre Wiesen/ und reisset ihre Bäume üm/ und wirfft ihre Leiber ins Gefängniß. Eben dieser Strafe sind auch diejenigen unterworffen/ welche conspiriren/ eine unschüldige Person der Rebellion/ fälschlich und bößlicher Weise/ zu beschuldigen.</p> <p>CXXIII. Ein Mann oder eine Frau/ welche der Ketzerey an den Bischofflichen Gericht ist überwiesen worden/ wird dem Brachio-Seculari geliefert/ und verbrandt.</p> <p>CXXIII. Ein Felo de se, das ist einer der sich selbst aus Vorsatz tödtet/ kan nicht mit ordentlichen Ceremonien in die Gräber der Christen begraben werden / sondern man stösset ihm einen Pfahl durch den Leib/ und confisciret seine Güter.</p> <p>CXXV. Die Trunckenbolde und Landstreicher leget man in die Gefängnisse/ und ihnen schwere Ketten und Bande an die Füsse.</p> <p>CXXVI. Eine zänckische Frau stecket man in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cuckinus stool nennet/ der ist über einen Canal oder sehr tieffen Graben gehencket/ in welchen man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen.</p> <p>CXXVII. Die übrigen Missethäter werden ordinair mit Gefängniß/ oder mit Geld-Bussen/ und bißweilen mit beyden gestraffet.</p> </div> </body> </text> </TEI> [35/0051]
Confiscation seines Einkommens/ wie auch aller Güter sein Lebelang gestraffet/ und muß darzu in ewiger Gefangenschafft bleiben.
CXIX. Wer jemand bey des Königs Hof blutrünstig schläget/ dem wird die rechte Hand mit sehr prächtigen Ceremonien abgehauen.
CXX. Wer aber einen in den Saal zu Westermünster schläget/ wehrender Gerichts-Sitzung/ der wird mit ewiger Gefangenschaft/ und Consiscation aller seiner Güter gestrafft.
CXXI. Wer sich verstärcket wider den König/ wird von der Protection seiner Majestät gethan/ man ziehet sein Guth ein/ und behält ihn so lange im Gefängniß/ biß es dem König beliebet/ ihn wieder loß zu lassen.
CXXII. Die Strafe der Unter-Richter/ wenn sie überwiesen sind/ wissentlich wieder die klaren Beweise oder Indicia ein Urthel gefället zu haben/ ist strenge und erschrecklich: Denn man verurtheilet sie der Freyheit derer Gesetze oder Rechte verlustig/ das ist so viel gesaget: Man erkläret sie vor infam und unwürdig aller Treue und Glaubens/ und untüchtig Zeugen oder Richter zu seyn. Man giebet ihre Häuser/ Land und Güter in die Hände des Königs/ man reisset ihre Häuser biß auf den Grund ab/ man ackert ihre Wiesen/ und reisset ihre Bäume üm/ und wirfft ihre Leiber ins Gefängniß. Eben dieser Strafe sind auch diejenigen unterworffen/ welche conspiriren/ eine unschüldige Person der Rebellion/ fälschlich und bößlicher Weise/ zu beschuldigen.
CXXIII. Ein Mann oder eine Frau/ welche der Ketzerey an den Bischofflichen Gericht ist überwiesen worden/ wird dem Brachio-Seculari geliefert/ und verbrandt.
CXXIII. Ein Felo de se, das ist einer der sich selbst aus Vorsatz tödtet/ kan nicht mit ordentlichen Ceremonien in die Gräber der Christen begraben werden / sondern man stösset ihm einen Pfahl durch den Leib/ und confisciret seine Güter.
CXXV. Die Trunckenbolde und Landstreicher leget man in die Gefängnisse/ und ihnen schwere Ketten und Bande an die Füsse.
CXXVI. Eine zänckische Frau stecket man in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cuckinus stool nennet/ der ist über einen Canal oder sehr tieffen Graben gehencket/ in welchen man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen.
CXXVII. Die übrigen Missethäter werden ordinair mit Gefängniß/ oder mit Geld-Bussen/ und bißweilen mit beyden gestraffet.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |