Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Jul. Clar. in Pract. §. fin. Quaest. 67. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. 330. n. 5. Philip. us. Pract. Inst. lib. 4. tit. 3. Ecclog. 19. n. 12. & 13.]

Maßen denn auch viele DD. statuiren, daß ein solcher Diener u. Hüter der Gefangenen mit eben der Straffe zubelegen/ welche der inhaftirte/ den er losgeholffen/ verdienet gehabt/ als

Prosper Farinaceus, in prax. Crim. lib. 1. tit. 4. Quaest. 31. n. 6. 7. & seqq. AEgid. Bossius, in tit. de Carcere, n. 9. Jodoc. Damhoud. d. prax. Crim. c. 17. n. 3. Jacob Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 2. Anton. Gomez, tom. 3. var. Resol. c. 10. n. 11.

und andere mehr. Die aber den Ansehen nach/ von einen solchen Custode Carcerum reden/ welcher selber würcklich mit Hand anleget/ als wenn er ein Loch in die Mauer gebrochen/ die Fessel/ Ketten und Banden den Gefangenen selber abgemacht / die Schlösser aufgeschlossen/ Stricke/ um sich dran von der Höhe herab zulassen/ ihm zugestecket/ und sonst auf andere Arth und Weise davon geholffen hätte. Maßen denn auch die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 180. in pr. dahin ziehlet/ ibi:

So ein Hüter der Peinlichen Gefängnisse einem/ der Peinliche Straffe verwürcket / aushilfft/ der hat dieselbe Peinliche Straffe anstat des Ubelthäters/ den er also ausgelassen/ verwircker.

XXII. Heut zu Tage aber ist in praxi üblich/ daß/ wenn ein Gerichts-Diener sich von den Gefangenen mit Geld bestehen lässet/ und denselben dolose aus der Hafft hilfft/ er nur mit der Leibes-Straffe/ als den Staupenschlag beleget wird: Zumahl wenn der Gefangene/ wegen eines grossen Verbrechens/ eingezogen/ auch dessen schon geständig oder überführet gewesen wäre/ ingleichen der Hüter in Pflichten stünde/ und zu seinem Dienst/ wie gewöhnlich/ geschworen hätte. Denn obgleich nach den gemeinen Käyser-Recht. L. ad Commentariensem. C. de custod. reor. es das Ansehen hat/ daß in solchen Fall der Commentariensis am Leben solle gestrafft werden/ auch viele Rechtsgelehrte der Meinung/ sind /

Vid. Farinac. d. q. 31. n. 2.

So ist doch dieses in besagter Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 180. in verb. aus hilft/ und in den Sächß. Rechten dergestalt restringiret, daß nur allein diejenigen/ welche/ mit angelegter Gewalt/ und gewapneter Hand/ die Gefängnisse auf brechen/ und den Gefangenen davon führen/ also abzustraffen.

Jul. Clar. in Pract. §. fin. Quaest. 67. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. 330. n. 5. Philip. us. Pract. Inst. lib. 4. tit. 3. Ecclog. 19. n. 12. & 13.]

Maßen denn auch viele DD. statuiren, daß ein solcher Diener u. Hüter der Gefangenen mit eben der Straffe zubelegen/ welche der inhaftirte/ den er losgeholffen/ verdienet gehabt/ als

Prosper Farinaceus, in prax. Crim. lib. 1. tit. 4. Quaest. 31. n. 6. 7. & seqq. AEgid. Bossius, in tit. de Carcere, n. 9. Jodoc. Damhoud. d. prax. Crim. c. 17. n. 3. Jacob Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 2. Anton. Gomez, tom. 3. var. Resol. c. 10. n. 11.

und andere mehr. Die aber den Ansehen nach/ von einen solchen Custode Carcerum reden/ welcher selber würcklich mit Hand anleget/ als wenn er ein Loch in die Mauer gebrochen/ die Fessel/ Ketten und Banden den Gefangenen selber abgemacht / die Schlösser aufgeschlossen/ Stricke/ um sich dran von der Höhe herab zulassen/ ihm zugestecket/ und sonst auf andere Arth und Weise davon geholffen hätte. Maßen denn auch die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 180. in pr. dahin ziehlet/ ibi:

So ein Hüter der Peinlichen Gefängnisse einem/ der Peinliche Straffe verwürcket / aushilfft/ der hat dieselbe Peinliche Straffe anstat des Ubelthäters/ den er also ausgelassen/ verwircker.

XXII. Heut zu Tage aber ist in praxi üblich/ daß/ wenn ein Gerichts-Diener sich von den Gefangenen mit Geld bestehen lässet/ und denselben dolosè aus der Hafft hilfft/ er nur mit der Leibes-Straffe/ als den Staupenschlag beleget wird: Zumahl wenn der Gefangene/ wegen eines grossen Verbrechens/ eingezogen/ auch dessen schon geständig oder überführet gewesen wäre/ ingleichen der Hüter in Pflichten stünde/ und zu seinem Dienst/ wie gewöhnlich/ geschworen hätte. Denn obgleich nach den gemeinen Käyser-Recht. L. ad Commentariensem. C. de custod. reor. es das Ansehen hat/ daß in solchen Fall der Commentariensis am Leben solle gestrafft werden/ auch viele Rechtsgelehrte der Meinung/ sind /

Vid. Farinac. d. q. 31. n. 2.

So ist doch dieses in besagter Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 180. in verb. aus hilft/ und in den Sächß. Rechten dergestalt restringiret, daß nur allein diejenigen/ welche/ mit angelegter Gewalt/ und gewapneter Hand/ die Gefängnisse auf brechen/ und den Gefangenen davon führen/ also abzustraffen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0522" n="506"/>
        <p>Jul. Clar. in Pract. §. fin. Quaest. 67. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. 330. n. 5.                      Philip. us. Pract. Inst. lib. 4. tit. 3. Ecclog. 19. n. 12. &amp; 13.]</p>
        <p>Maßen denn auch viele DD. statuiren, daß ein solcher Diener u. Hüter der                      Gefangenen mit eben der Straffe zubelegen/ welche der inhaftirte/ den er                      losgeholffen/ verdienet gehabt/ als</p>
        <p>Prosper Farinaceus, in prax. Crim. lib. 1. tit. 4. Quaest. 31. n. 6. 7. &amp;                      seqq. AEgid. Bossius, in tit. de Carcere, n. 9. Jodoc. Damhoud. d. prax. Crim.                      c. 17. n. 3. Jacob Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 2. Anton. Gomez,                      tom. 3. var. Resol. c. 10. n. 11.</p>
        <p>und andere mehr. Die aber den Ansehen nach/ von einen solchen Custode Carcerum                      reden/ welcher selber würcklich mit Hand anleget/ als wenn er ein Loch in die                      Mauer gebrochen/ die Fessel/ Ketten und Banden den Gefangenen selber abgemacht                     / die Schlösser aufgeschlossen/ Stricke/ um sich dran von der Höhe herab                      zulassen/ ihm zugestecket/ und sonst auf andere Arth und Weise davon geholffen                      hätte. Maßen denn auch die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 180.                      in pr. dahin ziehlet/ ibi:</p>
        <p>So ein Hüter der Peinlichen Gefängnisse einem/ der Peinliche Straffe verwürcket                     / aushilfft/ der hat dieselbe Peinliche Straffe anstat des Ubelthäters/ den er                      also ausgelassen/ verwircker.</p>
        <p>XXII. Heut zu Tage aber ist in praxi üblich/ daß/ wenn ein Gerichts-Diener sich                      von den Gefangenen mit Geld bestehen lässet/ und denselben dolosè aus der Hafft                      hilfft/ er nur mit der Leibes-Straffe/ als den Staupenschlag beleget wird:                      Zumahl wenn der Gefangene/ wegen eines grossen Verbrechens/ eingezogen/ auch                      dessen schon geständig oder überführet gewesen wäre/ ingleichen der Hüter in                      Pflichten stünde/ und zu seinem Dienst/ wie gewöhnlich/ geschworen hätte.                      Denn obgleich nach den gemeinen Käyser-Recht. L. ad Commentariensem. C. de                      custod. reor. es das Ansehen hat/ daß in solchen Fall der Commentariensis am                      Leben solle gestrafft werden/ auch viele Rechtsgelehrte der Meinung/ sind                      /</p>
        <p>Vid. Farinac. d. q. 31. n. 2.</p>
        <p>So ist doch dieses in besagter Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 180. in                      verb. aus hilft/ und in den Sächß. Rechten dergestalt restringiret, daß nur                      allein diejenigen/ welche/ mit angelegter Gewalt/ und gewapneter Hand/ die                      Gefängnisse auf brechen/ und den Gefangenen davon führen/ also                      abzustraffen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[506/0522] Jul. Clar. in Pract. §. fin. Quaest. 67. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. 330. n. 5. Philip. us. Pract. Inst. lib. 4. tit. 3. Ecclog. 19. n. 12. & 13.] Maßen denn auch viele DD. statuiren, daß ein solcher Diener u. Hüter der Gefangenen mit eben der Straffe zubelegen/ welche der inhaftirte/ den er losgeholffen/ verdienet gehabt/ als Prosper Farinaceus, in prax. Crim. lib. 1. tit. 4. Quaest. 31. n. 6. 7. & seqq. AEgid. Bossius, in tit. de Carcere, n. 9. Jodoc. Damhoud. d. prax. Crim. c. 17. n. 3. Jacob Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 2. Anton. Gomez, tom. 3. var. Resol. c. 10. n. 11. und andere mehr. Die aber den Ansehen nach/ von einen solchen Custode Carcerum reden/ welcher selber würcklich mit Hand anleget/ als wenn er ein Loch in die Mauer gebrochen/ die Fessel/ Ketten und Banden den Gefangenen selber abgemacht / die Schlösser aufgeschlossen/ Stricke/ um sich dran von der Höhe herab zulassen/ ihm zugestecket/ und sonst auf andere Arth und Weise davon geholffen hätte. Maßen denn auch die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 180. in pr. dahin ziehlet/ ibi: So ein Hüter der Peinlichen Gefängnisse einem/ der Peinliche Straffe verwürcket / aushilfft/ der hat dieselbe Peinliche Straffe anstat des Ubelthäters/ den er also ausgelassen/ verwircker. XXII. Heut zu Tage aber ist in praxi üblich/ daß/ wenn ein Gerichts-Diener sich von den Gefangenen mit Geld bestehen lässet/ und denselben dolosè aus der Hafft hilfft/ er nur mit der Leibes-Straffe/ als den Staupenschlag beleget wird: Zumahl wenn der Gefangene/ wegen eines grossen Verbrechens/ eingezogen/ auch dessen schon geständig oder überführet gewesen wäre/ ingleichen der Hüter in Pflichten stünde/ und zu seinem Dienst/ wie gewöhnlich/ geschworen hätte. Denn obgleich nach den gemeinen Käyser-Recht. L. ad Commentariensem. C. de custod. reor. es das Ansehen hat/ daß in solchen Fall der Commentariensis am Leben solle gestrafft werden/ auch viele Rechtsgelehrte der Meinung/ sind / Vid. Farinac. d. q. 31. n. 2. So ist doch dieses in besagter Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 180. in verb. aus hilft/ und in den Sächß. Rechten dergestalt restringiret, daß nur allein diejenigen/ welche/ mit angelegter Gewalt/ und gewapneter Hand/ die Gefängnisse auf brechen/ und den Gefangenen davon führen/ also abzustraffen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/522
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/522>, abgerufen am 16.07.2024.