Jul. Clar. in Pract. §. fin. Quaest. 67. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. 330. n. 5. Philip. us. Pract. Inst. lib. 4. tit. 3. Ecclog. 19. n. 12. & 13.]
Maßen denn auch viele DD. statuiren, daß ein solcher Diener u. Hüter der Gefangenen mit eben der Straffe zubelegen/ welche der inhaftirte/ den er losgeholffen/ verdienet gehabt/ als
Prosper Farinaceus, in prax. Crim. lib. 1. tit. 4. Quaest. 31. n. 6. 7. & seqq. AEgid. Bossius, in tit. de Carcere, n. 9. Jodoc. Damhoud. d. prax. Crim. c. 17. n. 3. Jacob Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 2. Anton. Gomez, tom. 3. var. Resol. c. 10. n. 11.
und andere mehr. Die aber den Ansehen nach/ von einen solchen Custode Carcerum reden/ welcher selber würcklich mit Hand anleget/ als wenn er ein Loch in die Mauer gebrochen/ die Fessel/ Ketten und Banden den Gefangenen selber abgemacht / die Schlösser aufgeschlossen/ Stricke/ um sich dran von der Höhe herab zulassen/ ihm zugestecket/ und sonst auf andere Arth und Weise davon geholffen hätte. Maßen denn auch die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 180. in pr. dahin ziehlet/ ibi:
So ein Hüter der Peinlichen Gefängnisse einem/ der Peinliche Straffe verwürcket / aushilfft/ der hat dieselbe Peinliche Straffe anstat des Ubelthäters/ den er also ausgelassen/ verwircker.
XXII. Heut zu Tage aber ist in praxi üblich/ daß/ wenn ein Gerichts-Diener sich von den Gefangenen mit Geld bestehen lässet/ und denselben dolose aus der Hafft hilfft/ er nur mit der Leibes-Straffe/ als den Staupenschlag beleget wird: Zumahl wenn der Gefangene/ wegen eines grossen Verbrechens/ eingezogen/ auch dessen schon geständig oder überführet gewesen wäre/ ingleichen der Hüter in Pflichten stünde/ und zu seinem Dienst/ wie gewöhnlich/ geschworen hätte. Denn obgleich nach den gemeinen Käyser-Recht. L. ad Commentariensem. C. de custod. reor. es das Ansehen hat/ daß in solchen Fall der Commentariensis am Leben solle gestrafft werden/ auch viele Rechtsgelehrte der Meinung/ sind /
Vid. Farinac. d. q. 31. n. 2.
So ist doch dieses in besagter Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 180. in verb. aus hilft/ und in den Sächß. Rechten dergestalt restringiret, daß nur allein diejenigen/ welche/ mit angelegter Gewalt/ und gewapneter Hand/ die Gefängnisse auf brechen/ und den Gefangenen davon führen/ also abzustraffen.
Jul. Clar. in Pract. §. fin. Quaest. 67. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. 330. n. 5. Philip. us. Pract. Inst. lib. 4. tit. 3. Ecclog. 19. n. 12. & 13.]
Maßen denn auch viele DD. statuiren, daß ein solcher Diener u. Hüter der Gefangenen mit eben der Straffe zubelegen/ welche der inhaftirte/ den er losgeholffen/ verdienet gehabt/ als
Prosper Farinaceus, in prax. Crim. lib. 1. tit. 4. Quaest. 31. n. 6. 7. & seqq. AEgid. Bossius, in tit. de Carcere, n. 9. Jodoc. Damhoud. d. prax. Crim. c. 17. n. 3. Jacob Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 2. Anton. Gomez, tom. 3. var. Resol. c. 10. n. 11.
und andere mehr. Die aber den Ansehen nach/ von einen solchen Custode Carcerum reden/ welcher selber würcklich mit Hand anleget/ als wenn er ein Loch in die Mauer gebrochen/ die Fessel/ Ketten und Banden den Gefangenen selber abgemacht / die Schlösser aufgeschlossen/ Stricke/ um sich dran von der Höhe herab zulassen/ ihm zugestecket/ und sonst auf andere Arth und Weise davon geholffen hätte. Maßen denn auch die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 180. in pr. dahin ziehlet/ ibi:
So ein Hüter der Peinlichen Gefängnisse einem/ der Peinliche Straffe verwürcket / aushilfft/ der hat dieselbe Peinliche Straffe anstat des Ubelthäters/ den er also ausgelassen/ verwircker.
XXII. Heut zu Tage aber ist in praxi üblich/ daß/ wenn ein Gerichts-Diener sich von den Gefangenen mit Geld bestehen lässet/ und denselben dolosè aus der Hafft hilfft/ er nur mit der Leibes-Straffe/ als den Staupenschlag beleget wird: Zumahl wenn der Gefangene/ wegen eines grossen Verbrechens/ eingezogen/ auch dessen schon geständig oder überführet gewesen wäre/ ingleichen der Hüter in Pflichten stünde/ und zu seinem Dienst/ wie gewöhnlich/ geschworen hätte. Denn obgleich nach den gemeinen Käyser-Recht. L. ad Commentariensem. C. de custod. reor. es das Ansehen hat/ daß in solchen Fall der Commentariensis am Leben solle gestrafft werden/ auch viele Rechtsgelehrte der Meinung/ sind /
Vid. Farinac. d. q. 31. n. 2.
So ist doch dieses in besagter Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 180. in verb. aus hilft/ und in den Sächß. Rechten dergestalt restringiret, daß nur allein diejenigen/ welche/ mit angelegter Gewalt/ und gewapneter Hand/ die Gefängnisse auf brechen/ und den Gefangenen davon führen/ also abzustraffen.
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Jul. Clar. in Pract. §. fin. Quaest. 67. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. 330. n. 5. Philip. us. Pract. Inst. lib. 4. tit. 3. Ecclog. 19. n. 12. & 13.]
Maßen denn auch viele DD. statuiren, daß ein solcher Diener u. Hüter der Gefangenen mit eben der Straffe zubelegen/ welche der inhaftirte/ den er losgeholffen/ verdienet gehabt/ als
Prosper Farinaceus, in prax. Crim. lib. 1. tit. 4. Quaest. 31. n. 6. 7. & seqq. AEgid. Bossius, in tit. de Carcere, n. 9. Jodoc. Damhoud. d. prax. Crim. c. 17. n. 3. Jacob Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 2. Anton. Gomez, tom. 3. var. Resol. c. 10. n. 11.
und andere mehr. Die aber den Ansehen nach/ von einen solchen Custode Carcerum reden/ welcher selber würcklich mit Hand anleget/ als wenn er ein Loch in die Mauer gebrochen/ die Fessel/ Ketten und Banden den Gefangenen selber abgemacht / die Schlösser aufgeschlossen/ Stricke/ um sich dran von der Höhe herab zulassen/ ihm zugestecket/ und sonst auf andere Arth und Weise davon geholffen hätte. Maßen denn auch die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 180. in pr. dahin ziehlet/ ibi:
So ein Hüter der Peinlichen Gefängnisse einem/ der Peinliche Straffe verwürcket / aushilfft/ der hat dieselbe Peinliche Straffe anstat des Ubelthäters/ den er also ausgelassen/ verwircker.
XXII. Heut zu Tage aber ist in praxi üblich/ daß/ wenn ein Gerichts-Diener sich von den Gefangenen mit Geld bestehen lässet/ und denselben dolosè aus der Hafft hilfft/ er nur mit der Leibes-Straffe/ als den Staupenschlag beleget wird: Zumahl wenn der Gefangene/ wegen eines grossen Verbrechens/ eingezogen/ auch dessen schon geständig oder überführet gewesen wäre/ ingleichen der Hüter in Pflichten stünde/ und zu seinem Dienst/ wie gewöhnlich/ geschworen hätte. Denn obgleich nach den gemeinen Käyser-Recht. L. ad Commentariensem. C. de custod. reor. es das Ansehen hat/ daß in solchen Fall der Commentariensis am Leben solle gestrafft werden/ auch viele Rechtsgelehrte der Meinung/ sind /
Vid. Farinac. d. q. 31. n. 2.
So ist doch dieses in besagter Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 180. in verb. aus hilft/ und in den Sächß. Rechten dergestalt restringiret, daß nur allein diejenigen/ welche/ mit angelegter Gewalt/ und gewapneter Hand/ die Gefängnisse auf brechen/ und den Gefangenen davon führen/ also abzustraffen.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/522>, abgerufen am 22.11.2024.
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