Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.den und einzuwickeln. Der Knecht von Hüner-Hause bringet einen Hahn/ ihm auf die Wunde zu legen. Der Knecht von den Lichten und Leuchtern bringet auch Lappen zur Wunde. Und der Küchenmeister/ oder Mundkoch ein groß sehr scharffes Küchen-Messer/ welches der Sergeant von der Speck-Kammer hoch in die Lufft hält/ unterdessen daß die Execution geschiehet / durch einen Bedienten/ welchen man darzu benennet. Nach diesen wirfft man den Verbrecher in ein ewig Gefängniß/ und leget ihm eine arbitraire Geld-Strafe auf. idem Chamberlayne cap. 12. pag. 220. CXXXII. Der Author des Neu-geharnischten Groß-Britannien/ Anno 1690. zu Nürnberg gedruckt/ beschreibet die Gerichte in Engelland pag. 23. & 24. folgender gestalt: Dreyerley Gerichte sind in Engelland/ nemlich der Stände/ des Kampffs und der Gerichtlichen Zusammenkunfft; Das erste ist das Parlament/ oder kömmet doch mit demselben überein. Das Haupt-Recht/ ob es wohl nicht mehr im Gebrauch / ist doch das Kämpfen nicht allerdings verbothen/ weil die Engelische davor halten/ man solle es keinen ehrlichen Mann abschlagen/ wenn er dessen sattsame Ursachen beybringet/ die Formul des Aufbots und Kampfs findet man in des Britonis Schrifften. Anlangend die Gerichte/ so die Königliche Sitze genennet werden/ haben selbige den Nahmen daher/ weil die Könige denselben vor Alters in der Person beygewohnet: Jetzo spricht der Obriste Justicier in Engelland Recht/ sammt seinen Beysitzern. In der Bürgerlichen Gerichts-Cammer werden die streitige Sachen zwischen Privat-Personen erörtert: Allda ist ein Richter mit dreyen Beysitzern/ der urtheilet nach Englischen Rechten. Das Urthel wird durch die Vitz-Grafen exeqviret. CXXXIII. Die Rechen-Cammer wird von den Engelländern Scaccarium genannt/ von der viereckigten Tafel/ daran die Rentmeister sitzen/ und wird allda verhandelt / was zur Königlichen Renth-Cammer gehöret. CXXXIV. Was das peinliche Hals-Gerichte betrifft/ ist in Engelland kein grosser Unterscheid/ weil fast alle Malefitzien (ausgenommen das Laster der verletzten Majestät) mit dem Strange gestrafft werden. Mörder/ Diebe/ Strassenräuber / Fälscher werden alle aufgehenckt/ und geschiehet wunderselten/ daß man einen Menschen foltert oder köpfet/ oder viertheilet oderädert/ ja man höret kaum davon. Die Strassenräuber/ und öffentliche Mörder lässet man an Galgen verfaulen/ derer andern Cörper aber werden abgenommen und begraben. Ein Weib / so ihren Mann ümgebracht/ und den und einzuwickeln. Der Knecht von Hüner-Hause bringet einen Hahn/ ihm auf die Wunde zu legen. Der Knecht von den Lichten und Leuchtern bringet auch Lappen zur Wunde. Und der Küchenmeister/ oder Mundkoch ein groß sehr scharffes Küchen-Messer/ welches der Sergeant von der Speck-Kammer hoch in die Lufft hält/ unterdessen daß die Execution geschiehet / durch einen Bedienten/ welchen man darzu benennet. Nach diesen wirfft man den Verbrecher in ein ewig Gefängniß/ und leget ihm eine arbitraire Geld-Strafe auf. idem Chamberlayne cap. 12. pag. 220. CXXXII. Der Author des Neu-geharnischten Groß-Britannien/ Anno 1690. zu Nürnberg gedruckt/ beschreibet die Gerichte in Engelland pag. 23. & 24. folgender gestalt: Dreyerley Gerichte sind in Engelland/ nemlich der Stände/ des Kampffs und der Gerichtlichen Zusammenkunfft; Das erste ist das Parlament/ oder kömmet doch mit demselben überein. Das Haupt-Recht/ ob es wohl nicht mehr im Gebrauch / ist doch das Kämpfen nicht allerdings verbothen/ weil die Engelische davor halten/ man solle es keinen ehrlichen Mann abschlagen/ wenn er dessen sattsame Ursachen beybringet/ die Formul des Aufbots und Kampfs findet man in des Britonis Schrifften. Anlangend die Gerichte/ so die Königliche Sitze genennet werden/ haben selbige den Nahmen daher/ weil die Könige denselben vor Alters in der Person beygewohnet: Jetzo spricht der Obriste Justicier in Engelland Recht/ sam̃t seinen Beysitzern. In der Bürgerlichen Gerichts-Cammer werden die streitige Sachen zwischen Privat-Personen erörtert: Allda ist ein Richter mit dreyen Beysitzern/ der urtheilet nach Englischen Rechten. Das Urthel wird durch die Vitz-Grafen exeqviret. CXXXIII. Die Rechen-Cammer wird von den Engelländern Scaccarium genannt/ von der viereckigten Tafel/ daran die Rentmeister sitzen/ und wird allda verhandelt / was zur Königlichen Renth-Cammer gehöret. CXXXIV. Was das peinliche Hals-Gerichte betrifft/ ist in Engelland kein grosser Unterscheid/ weil fast alle Malefitzien (ausgenommen das Laster der verletzten Majestät) mit dem Strange gestrafft werden. Mörder/ Diebe/ Strassenräuber / Fälscher werden alle aufgehenckt/ und geschiehet wunderselten/ daß man einen Menschen foltert oder köpfet/ oder viertheilet oderädert/ ja man höret kaum davon. Die Strassenräuber/ und öffentliche Mörder lässet man an Galgen verfaulen/ derer andern Cörper aber werden abgenommen und begraben. Ein Weib / so ihren Mann ümgebracht/ und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0053" n="37"/> den und einzuwickeln. Der Knecht von Hüner-Hause bringet einen Hahn/ ihm auf die Wunde zu legen. Der Knecht von den Lichten und Leuchtern bringet auch Lappen zur Wunde. Und der Küchenmeister/ oder Mundkoch ein groß sehr scharffes Küchen-Messer/ welches der Sergeant von der Speck-Kammer hoch in die Lufft hält/ unterdessen daß die Execution geschiehet / durch einen Bedienten/ welchen man darzu benennet. Nach diesen wirfft man den Verbrecher in ein ewig Gefängniß/ und leget ihm eine arbitraire Geld-Strafe auf.</p> <p>idem Chamberlayne cap. 12. pag. 220.</p> <p>CXXXII. Der Author des Neu-geharnischten Groß-Britannien/ Anno 1690. zu Nürnberg gedruckt/ beschreibet die Gerichte in Engelland pag. 23. & 24. folgender gestalt: Dreyerley Gerichte sind in Engelland/ nemlich der Stände/ des Kampffs und der Gerichtlichen Zusammenkunfft; Das erste ist das Parlament/ oder kömmet doch mit demselben überein. Das Haupt-Recht/ ob es wohl nicht mehr im Gebrauch / ist doch das Kämpfen nicht allerdings verbothen/ weil die Engelische davor halten/ man solle es keinen ehrlichen Mann abschlagen/ wenn er dessen sattsame Ursachen beybringet/ die Formul des Aufbots und Kampfs findet man in des Britonis Schrifften. Anlangend die Gerichte/ so die Königliche Sitze genennet werden/ haben selbige den Nahmen daher/ weil die Könige denselben vor Alters in der Person beygewohnet: Jetzo spricht der Obriste Justicier in Engelland Recht/ sam̃t seinen Beysitzern. In der Bürgerlichen Gerichts-Cammer werden die streitige Sachen zwischen Privat-Personen erörtert: Allda ist ein Richter mit dreyen Beysitzern/ der urtheilet nach Englischen Rechten. Das Urthel wird durch die Vitz-Grafen exeqviret.</p> <p>CXXXIII. Die Rechen-Cammer wird von den Engelländern Scaccarium genannt/ von der viereckigten Tafel/ daran die Rentmeister sitzen/ und wird allda verhandelt / was zur Königlichen Renth-Cammer gehöret.</p> <p>CXXXIV. Was das peinliche Hals-Gerichte betrifft/ ist in Engelland kein grosser Unterscheid/ weil fast alle Malefitzien (ausgenommen das Laster der verletzten Majestät) mit dem Strange gestrafft werden. Mörder/ Diebe/ Strassenräuber / Fälscher werden alle aufgehenckt/ und geschiehet wunderselten/ daß man einen Menschen foltert oder köpfet/ oder viertheilet oderädert/ ja man höret kaum davon. Die Strassenräuber/ und öffentliche Mörder lässet man an Galgen verfaulen/ derer andern Cörper aber werden abgenommen und begraben. Ein Weib / so ihren Mann ümgebracht/ und </p> </div> </body> </text> </TEI> [37/0053]
den und einzuwickeln. Der Knecht von Hüner-Hause bringet einen Hahn/ ihm auf die Wunde zu legen. Der Knecht von den Lichten und Leuchtern bringet auch Lappen zur Wunde. Und der Küchenmeister/ oder Mundkoch ein groß sehr scharffes Küchen-Messer/ welches der Sergeant von der Speck-Kammer hoch in die Lufft hält/ unterdessen daß die Execution geschiehet / durch einen Bedienten/ welchen man darzu benennet. Nach diesen wirfft man den Verbrecher in ein ewig Gefängniß/ und leget ihm eine arbitraire Geld-Strafe auf.
idem Chamberlayne cap. 12. pag. 220.
CXXXII. Der Author des Neu-geharnischten Groß-Britannien/ Anno 1690. zu Nürnberg gedruckt/ beschreibet die Gerichte in Engelland pag. 23. & 24. folgender gestalt: Dreyerley Gerichte sind in Engelland/ nemlich der Stände/ des Kampffs und der Gerichtlichen Zusammenkunfft; Das erste ist das Parlament/ oder kömmet doch mit demselben überein. Das Haupt-Recht/ ob es wohl nicht mehr im Gebrauch / ist doch das Kämpfen nicht allerdings verbothen/ weil die Engelische davor halten/ man solle es keinen ehrlichen Mann abschlagen/ wenn er dessen sattsame Ursachen beybringet/ die Formul des Aufbots und Kampfs findet man in des Britonis Schrifften. Anlangend die Gerichte/ so die Königliche Sitze genennet werden/ haben selbige den Nahmen daher/ weil die Könige denselben vor Alters in der Person beygewohnet: Jetzo spricht der Obriste Justicier in Engelland Recht/ sam̃t seinen Beysitzern. In der Bürgerlichen Gerichts-Cammer werden die streitige Sachen zwischen Privat-Personen erörtert: Allda ist ein Richter mit dreyen Beysitzern/ der urtheilet nach Englischen Rechten. Das Urthel wird durch die Vitz-Grafen exeqviret.
CXXXIII. Die Rechen-Cammer wird von den Engelländern Scaccarium genannt/ von der viereckigten Tafel/ daran die Rentmeister sitzen/ und wird allda verhandelt / was zur Königlichen Renth-Cammer gehöret.
CXXXIV. Was das peinliche Hals-Gerichte betrifft/ ist in Engelland kein grosser Unterscheid/ weil fast alle Malefitzien (ausgenommen das Laster der verletzten Majestät) mit dem Strange gestrafft werden. Mörder/ Diebe/ Strassenräuber / Fälscher werden alle aufgehenckt/ und geschiehet wunderselten/ daß man einen Menschen foltert oder köpfet/ oder viertheilet oderädert/ ja man höret kaum davon. Die Strassenräuber/ und öffentliche Mörder lässet man an Galgen verfaulen/ derer andern Cörper aber werden abgenommen und begraben. Ein Weib / so ihren Mann ümgebracht/ und
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |