Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.dessen überwiesen wird/ verbrennet man lebendig. Ein Knecht der seinen Herrn getödtet / wird auf einer Weiden-Flechten an die Richtstatt geschlieffet. Wer einem mit Gifft nachstellet/ wird nicht gerichtet. Wann ein Todschlag begangen wird/ so werden alle die vor Mörder gehalten/ die demselben beygewohnet haben. Die Verräther des Königs/ oder Vaterlandes/ werden also gestrafft: Erstlich hencket man sie/ thut sie aber herab/ wenn sie noch Athem holen. Darnach schneidet man ihnen den Bauch auf/ und nimmt das Eingeweide heraus / hauet ihm mit einer Axt den Kopf ab/ theilet den Cörper in vier Stücke/ und henget sie auf die Strassen. CXXXV. Wenn sonst ein Missethäter zum Tode verurtheilet ist/ so führet man ihn auf einen Karren zum Galgen/ seine Freunde und Verwandten folgen ihm nach/ als wenn sie mit der Leiche giengen/ daselbst wird er an eine Ketten gehenckt/ die beynahe drey Finger breit ist. Weil aber die Kette nicht einschneiden/ noch dem armen Menschen den Athem so bald nehmen kan/ so ziehen ihn seine Freunde starck mit den Füssen unter sich/ damit er desto balder und geschwinder sterbe/ und also der Marter abkomme. Es wehret auch kein Richter diesen Dienst/ weil man Exempel hat/ daß etliche von Morgen biß auf den Abend gehangen mit grossen Schmertzen/ und doch nicht haben sterben können. CXXXVI. Die Hertzogen/ Marggrafen/ Freyherren/ so einen Sitz im Parlement haben/ geniessen dieses Privilegii, wann sie das Laster der verletzten Majestät begangen/ daß sie von niemand als ihres gleichen/ mögen geurtheilet werden. CXXXVII. Von dem Gericht zu Westmünster/ darinne denen Recht gesprochen wird / welche von den Reichen und Mächtigen geschmähet/ und unterdrücket werden; Item von der Weisen-Cammer/ darinne der Pupillen Sache verhandelt/ wie auch von der Gerichts-Cammer des Hertzogsthums Lancaster; Deßgleichen von der Reqvesten-Cammer/ darinne den Knechten und sonst armen Leuten üm Gottes willen / ohne Geld Recht gesprochen/ und also die Cammer des Gewissens genennet wird / und dann endlich von den Kirchen-Rath/ oder Cammer der geistlichen Sachen/ kan man gleichfalls bey diesen ungenannten Autore pag. 24. & 25. Nachricht finden. CXXXVIII. In Schottland ist nach dem Hohen oder Reichs-Rath/ welches eine Art eines Parlements/ die Cammer der Justitz/ welche König Jacobus V. angestellet / und darbey einen Praesidenten sammt 14. Beysitzern verordnet hat. Sieben Geistliche und so viele Weltliche / dessen überwiesen wird/ verbrennet man lebendig. Ein Knecht der seinen Herrn getödtet / wird auf einer Weiden-Flechten an die Richtstatt geschlieffet. Wer einem mit Gifft nachstellet/ wird nicht gerichtet. Wann ein Todschlag begangen wird/ so werden alle die vor Mörder gehalten/ die demselben beygewohnet haben. Die Verräther des Königs/ oder Vaterlandes/ werden also gestrafft: Erstlich hencket man sie/ thut sie aber herab/ wenn sie noch Athem holen. Darnach schneidet man ihnen den Bauch auf/ und nim̃t das Eingeweide heraus / hauet ihm mit einer Axt den Kopf ab/ theilet den Cörper in vier Stücke/ und henget sie auf die Strassen. CXXXV. Wenn sonst ein Missethäter zum Tode verurtheilet ist/ so führet man ihn auf einen Karren zum Galgen/ seine Freunde und Verwandten folgen ihm nach/ als wenn sie mit der Leiche giengen/ daselbst wird er an eine Ketten gehenckt/ die beynahe drey Finger breit ist. Weil aber die Kette nicht einschneiden/ noch dem armen Menschen den Athem so bald nehmen kan/ so ziehen ihn seine Freunde starck mit den Füssen unter sich/ damit er desto balder und geschwinder sterbe/ und also der Marter abkomme. Es wehret auch kein Richter diesen Dienst/ weil man Exempel hat/ daß etliche von Morgen biß auf den Abend gehangen mit grossen Schmertzen/ und doch nicht haben sterben können. CXXXVI. Die Hertzogen/ Marggrafen/ Freyherren/ so einen Sitz im Parlement haben/ geniessen dieses Privilegii, wann sie das Laster der verletzten Majestät begangen/ daß sie von niemand als ihres gleichen/ mögen geurtheilet werden. CXXXVII. Von dem Gericht zu Westmünster/ darinne denen Recht gesprochen wird / welche von den Reichen und Mächtigen geschmähet/ und unterdrücket werden; Item von der Weisen-Cammer/ darinne der Pupillen Sache verhandelt/ wie auch von der Gerichts-Cammer des Hertzogsthums Lancaster; Deßgleichen von der Reqvesten-Cammer/ darinne den Knechten und sonst armen Leuten üm Gottes willen / ohne Geld Recht gesprochen/ und also die Cammer des Gewissens genennet wird / und dann endlich von den Kirchen-Rath/ oder Cammer der geistlichen Sachen/ kan man gleichfalls bey diesen ungenannten Autore pag. 24. & 25. Nachricht finden. CXXXVIII. In Schottland ist nach dem Hohen oder Reichs-Rath/ welches eine Art eines Parlements/ die Cammer der Justitz/ welche König Jacobus V. angestellet / und darbey einen Praesidenten sammt 14. Beysitzern verordnet hat. Sieben Geistliche und so viele Weltliche / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0054" n="38"/> dessen überwiesen wird/ verbrennet man lebendig. Ein Knecht der seinen Herrn getödtet / wird auf einer Weiden-Flechten an die Richtstatt geschlieffet. Wer einem mit Gifft nachstellet/ wird nicht gerichtet. Wann ein Todschlag begangen wird/ so werden alle die vor Mörder gehalten/ die demselben beygewohnet haben. Die Verräther des Königs/ oder Vaterlandes/ werden also gestrafft: Erstlich hencket man sie/ thut sie aber herab/ wenn sie noch Athem holen. Darnach schneidet man ihnen den Bauch auf/ und nim̃t das Eingeweide heraus / hauet ihm mit einer Axt den Kopf ab/ theilet den Cörper in vier Stücke/ und henget sie auf die Strassen.</p> <p>CXXXV. Wenn sonst ein Missethäter zum Tode verurtheilet ist/ so führet man ihn auf einen Karren zum Galgen/ seine Freunde und Verwandten folgen ihm nach/ als wenn sie mit der Leiche giengen/ daselbst wird er an eine Ketten gehenckt/ die beynahe drey Finger breit ist. Weil aber die Kette nicht einschneiden/ noch dem armen Menschen den Athem so bald nehmen kan/ so ziehen ihn seine Freunde starck mit den Füssen unter sich/ damit er desto balder und geschwinder sterbe/ und also der Marter abkomme. Es wehret auch kein Richter diesen Dienst/ weil man Exempel hat/ daß etliche von Morgen biß auf den Abend gehangen mit grossen Schmertzen/ und doch nicht haben sterben können.</p> <p>CXXXVI. Die Hertzogen/ Marggrafen/ Freyherren/ so einen Sitz im Parlement haben/ geniessen dieses Privilegii, wann sie das Laster der verletzten Majestät begangen/ daß sie von niemand als ihres gleichen/ mögen geurtheilet werden.</p> <p>CXXXVII. Von dem Gericht zu Westmünster/ darinne denen Recht gesprochen wird / welche von den Reichen und Mächtigen geschmähet/ und unterdrücket werden; Item von der Weisen-Cammer/ darinne der Pupillen Sache verhandelt/ wie auch von der Gerichts-Cammer des Hertzogsthums Lancaster; Deßgleichen von der Reqvesten-Cammer/ darinne den Knechten und sonst armen Leuten üm Gottes willen / ohne Geld Recht gesprochen/ und also die Cammer des Gewissens genennet wird / und dann endlich von den Kirchen-Rath/ oder Cammer der geistlichen Sachen/ kan man gleichfalls bey diesen ungenannten Autore pag. 24. & 25. Nachricht finden.</p> <p>CXXXVIII. In Schottland ist nach dem Hohen oder Reichs-Rath/ welches eine Art eines Parlements/ die Cammer der Justitz/ welche König Jacobus V. angestellet / und darbey einen Praesidenten sammt 14. Beysitzern verordnet hat. Sieben Geistliche und so viele Weltliche / </p> </div> </body> </text> </TEI> [38/0054]
dessen überwiesen wird/ verbrennet man lebendig. Ein Knecht der seinen Herrn getödtet / wird auf einer Weiden-Flechten an die Richtstatt geschlieffet. Wer einem mit Gifft nachstellet/ wird nicht gerichtet. Wann ein Todschlag begangen wird/ so werden alle die vor Mörder gehalten/ die demselben beygewohnet haben. Die Verräther des Königs/ oder Vaterlandes/ werden also gestrafft: Erstlich hencket man sie/ thut sie aber herab/ wenn sie noch Athem holen. Darnach schneidet man ihnen den Bauch auf/ und nim̃t das Eingeweide heraus / hauet ihm mit einer Axt den Kopf ab/ theilet den Cörper in vier Stücke/ und henget sie auf die Strassen.
CXXXV. Wenn sonst ein Missethäter zum Tode verurtheilet ist/ so führet man ihn auf einen Karren zum Galgen/ seine Freunde und Verwandten folgen ihm nach/ als wenn sie mit der Leiche giengen/ daselbst wird er an eine Ketten gehenckt/ die beynahe drey Finger breit ist. Weil aber die Kette nicht einschneiden/ noch dem armen Menschen den Athem so bald nehmen kan/ so ziehen ihn seine Freunde starck mit den Füssen unter sich/ damit er desto balder und geschwinder sterbe/ und also der Marter abkomme. Es wehret auch kein Richter diesen Dienst/ weil man Exempel hat/ daß etliche von Morgen biß auf den Abend gehangen mit grossen Schmertzen/ und doch nicht haben sterben können.
CXXXVI. Die Hertzogen/ Marggrafen/ Freyherren/ so einen Sitz im Parlement haben/ geniessen dieses Privilegii, wann sie das Laster der verletzten Majestät begangen/ daß sie von niemand als ihres gleichen/ mögen geurtheilet werden.
CXXXVII. Von dem Gericht zu Westmünster/ darinne denen Recht gesprochen wird / welche von den Reichen und Mächtigen geschmähet/ und unterdrücket werden; Item von der Weisen-Cammer/ darinne der Pupillen Sache verhandelt/ wie auch von der Gerichts-Cammer des Hertzogsthums Lancaster; Deßgleichen von der Reqvesten-Cammer/ darinne den Knechten und sonst armen Leuten üm Gottes willen / ohne Geld Recht gesprochen/ und also die Cammer des Gewissens genennet wird / und dann endlich von den Kirchen-Rath/ oder Cammer der geistlichen Sachen/ kan man gleichfalls bey diesen ungenannten Autore pag. 24. & 25. Nachricht finden.
CXXXVIII. In Schottland ist nach dem Hohen oder Reichs-Rath/ welches eine Art eines Parlements/ die Cammer der Justitz/ welche König Jacobus V. angestellet / und darbey einen Praesidenten sammt 14. Beysitzern verordnet hat. Sieben Geistliche und so viele Weltliche /
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