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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Vor diesen hat ein Bauren-Knecht/ der noch nie gepflüget/ dem/ so die Marcksteine ausgegraben oder versetzet/ den Hals mit einen Pflug abähren müssen / wo von drunten in einem besondern Capitel mit mehrern gehandelt wird.

Knich. de sulim. Territor. Jure c. 4. p. 138. Speidel. in Notab. v. Marckstein.

XXIII. Die Türcken haben keine verordnete Scharffrichter/ sondern des Sub-Bassa Schergen und Hassassen volziehen an den Abelthätern die Straffe. Deren denn sehr viel sind/ die hin und wieder in der Stadt herumschweiffen/ und ausspähen/ wo es nicht recht zugehet. Mit solchen Gesinde streift der Profoß oder Rumor-Meister bey Nacht/ mit Fackeln durch die gantze Stadt/ und wo er einen auf der Gassen ergreifft/ rechtfertiget er denselben. Die/ so er in geringen Verbrechen betrifft/ werden nach seinen Gutdüncken mit Streichen abgefertiget. Hat einer was tödliches verwirckt/ so läst er ihn gleich in Fußstapffen auf hengen: Und solte auch nur ein blosser Verdacht oder Argwohn auf ihn fallen/ als ob er zu Stehlen/ oder Morden gesinnet wäre. Jedoch hat der Sultan seinen eignen Nach-Richter im Pallast wohnen/ welcher Tag und Nacht auf allen Fall bey der Hand seyn muß.

Erasm. Francisci. in Neu-Polirten Geschicht/ Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. Disc. 8. fol. 404.

XXIV. Christophorus Crusius.

de indiciis delictorum, part. 4. c. 52. n. 14. & 15.

fraget/ wenn sichs begebe/ daß kein Nachrichter zuerlangen wäre/ ob man nicht eines Scharffrichters Wittibe darzu nehmen könte/ daß sie in Person die Peinlichen Actus und Executiones verrichtete? Bejahet auch solches/ und allegiret den Wierum, de Praestigiis Daemonum, lib. 2. c. 15. mit ferner Anführung/ daß die Noth kein Gesetze habe/ c. sicut de consul. L. 1. ubi Gloss. in verb. expedire de off. Consul. & L. generalitur §. spurios ff. de decurion. L. 1. ff. de op. libert. Allein weil es heut zu Tage Scharffrichter gnung gibet/ daß man nicht nötig hat/ Weibes-Bilder darzu zunehmen/ es auch ohne dem eine Verrichtung ist/ die dem Weiblichen Geschlechte nicht anstehet / ist die Frage vergeblich. Nicht weit von Voigtsberg im Voigland hielt sich ein Mörder auf/ Veit Jane genant/ eines Hirten Sohn zu Olßniz/ der ging stets mit einer Holtz-Axt/ erschlug viele vom Hoff/ Olßniz und Plauen /

Vor diesen hat ein Bauren-Knecht/ der noch nie gepflüget/ dem/ so die Marcksteine ausgegraben oder versetzet/ den Hals mit einen Pflug abähren müssen / wo von drunten in einem besondern Capitel mit mehrern gehandelt wird.

Knich. de sulim. Territor. Jure c. 4. p. 138. Speidel. in Notab. v. Marckstein.

XXIII. Die Türcken haben keine verordnete Scharffrichter/ sondern des Sub-Bassa Schergen und Hassassen volziehen an den Abelthätern die Straffe. Deren denn sehr viel sind/ die hin und wieder in der Stadt herumschweiffen/ und ausspähen/ wo es nicht recht zugehet. Mit solchen Gesinde streift der Profoß oder Rumor-Meister bey Nacht/ mit Fackeln durch die gantze Stadt/ und wo er einen auf der Gassen ergreifft/ rechtfertiget er denselben. Die/ so er in geringen Verbrechen betrifft/ werden nach seinen Gutdünckẽ mit Streichen abgefertiget. Hat einer was tödliches verwirckt/ so läst er ihn gleich in Fußstapffen auf hengen: Und solte auch nur ein blosser Verdacht oder Argwohn auf ihn fallẽ/ als ob er zu Stehlen/ oder Morden gesinnet wäre. Jedoch hat der Sultan seinen eignen Nach-Richter im Pallast wohnen/ welcher Tag und Nacht auf allen Fall bey der Hand seyn muß.

Erasm. Francisci. in Neu-Polirten Geschicht/ Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. Disc. 8. fol. 404.

XXIV. Christophorus Crusius.

de indiciis delictorum, part. 4. c. 52. n. 14. & 15.

fraget/ wenn sichs begebe/ daß kein Nachrichter zuerlangen wäre/ ob man nicht eines Scharffrichters Wittibe darzu nehmen könte/ daß sie in Person die Peinlichen Actus und Executiones verrichtete? Bejahet auch solches/ und allegiret den Wierum, de Praestigiis Daemonum, lib. 2. c. 15. mit ferner Anführung/ daß die Noth kein Gesetze habe/ c. sicut de consul. L. 1. ubi Gloss. in verb. expedire de off. Consul. & L. generalitur §. spurios ff. de decurion. L. 1. ff. de op. libert. Allein weil es heut zu Tage Scharffrichter gnung gibet/ daß man nicht nötig hat/ Weibes-Bilder darzu zunehmen/ es auch ohne dem eine Verrichtung ist/ die dem Weiblichen Geschlechte nicht anstehet / ist die Frage vergeblich. Nicht weit von Voigtsberg im Voigland hielt sich ein Mörder auf/ Veit Jane genant/ eines Hirten Sohn zu Olßniz/ der ging stets mit einer Holtz-Axt/ erschlug viele vom Hoff/ Olßniz und Plauen /

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[539/0555] Vor diesen hat ein Bauren-Knecht/ der noch nie gepflüget/ dem/ so die Marcksteine ausgegraben oder versetzet/ den Hals mit einen Pflug abähren müssen / wo von drunten in einem besondern Capitel mit mehrern gehandelt wird. Knich. de sulim. Territor. Jure c. 4. p. 138. Speidel. in Notab. v. Marckstein. XXIII. Die Türcken haben keine verordnete Scharffrichter/ sondern des Sub-Bassa Schergen und Hassassen volziehen an den Abelthätern die Straffe. Deren denn sehr viel sind/ die hin und wieder in der Stadt herumschweiffen/ und ausspähen/ wo es nicht recht zugehet. Mit solchen Gesinde streift der Profoß oder Rumor-Meister bey Nacht/ mit Fackeln durch die gantze Stadt/ und wo er einen auf der Gassen ergreifft/ rechtfertiget er denselben. Die/ so er in geringen Verbrechen betrifft/ werden nach seinen Gutdünckẽ mit Streichen abgefertiget. Hat einer was tödliches verwirckt/ so läst er ihn gleich in Fußstapffen auf hengen: Und solte auch nur ein blosser Verdacht oder Argwohn auf ihn fallẽ/ als ob er zu Stehlen/ oder Morden gesinnet wäre. Jedoch hat der Sultan seinen eignen Nach-Richter im Pallast wohnen/ welcher Tag und Nacht auf allen Fall bey der Hand seyn muß. Erasm. Francisci. in Neu-Polirten Geschicht/ Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. Disc. 8. fol. 404. XXIV. Christophorus Crusius. de indiciis delictorum, part. 4. c. 52. n. 14. & 15. fraget/ wenn sichs begebe/ daß kein Nachrichter zuerlangen wäre/ ob man nicht eines Scharffrichters Wittibe darzu nehmen könte/ daß sie in Person die Peinlichen Actus und Executiones verrichtete? Bejahet auch solches/ und allegiret den Wierum, de Praestigiis Daemonum, lib. 2. c. 15. mit ferner Anführung/ daß die Noth kein Gesetze habe/ c. sicut de consul. L. 1. ubi Gloss. in verb. expedire de off. Consul. & L. generalitur §. spurios ff. de decurion. L. 1. ff. de op. libert. Allein weil es heut zu Tage Scharffrichter gnung gibet/ daß man nicht nötig hat/ Weibes-Bilder darzu zunehmen/ es auch ohne dem eine Verrichtung ist/ die dem Weiblichen Geschlechte nicht anstehet / ist die Frage vergeblich. Nicht weit von Voigtsberg im Voigland hielt sich ein Mörder auf/ Veit Jane genant/ eines Hirten Sohn zu Olßniz/ der ging stets mit einer Holtz-Axt/ erschlug viele vom Hoff/ Olßniz und Plauen /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/555>, abgerufen am 26.06.2024.