Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.XLVI. Worbey paris de Puteo erinnert/ daß die Obrigkeit auch einem solchen gezwungenen Menschen den gehörigen Lohn oder Hencker-Geld/ als nemlich fünf Gülden vor jede Execution, geben lassen solle. Juxta L. Divus, ff. de bon. damnat. Wiewohl Joh. Ant. de Nigr. in c. gravamina n. 100. setzet/ daß solcher Lex per Authent. ut nulli Judicium & c. c. fin. corrigiret und geändert worden/ hingegen aber auf jedes Orths Gewohnheit weiset. XLVII. Und weil die Scharffrichter an etlichen Orthen sich hiebevor unterstanden / von jeglichen Peinlichen Executions-Actu zu 10. 20. 30. biß 40. und mehr Thaler denen Gerichts-Herren abzunöthigen/ wie denn theils heutiges Tages / zumahll wenn man einen frembden beschreiben muß/ in Forderung ihrer Gebühren und Zehrung/ grob genung sind; Als haben unterschiedliche Chur- und Fürsten ihnen gewisse Taxen gesetzet/ darnach sie sich bey denen in Aembtern und Gerichten vorgehenden Fällen achten und richten müssen. Als nemlich in Churfürstenthum Sachsen ist ihnen verordnet zwey/ Gülden von einer jeden Tortur, Vid. Tax - Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. c. 1. v. dem Scharffrichter/ usg[unleserliches Material] adfin. fol. 544 p. 1. anderthalben Gülden vor alles Tag und Nacht Zehrung (sonst sechzehen Groschen 6 Pfen. ufs Pferd Tag und Nacht/ doch soll er über zwey nicht mit sich nehmen. Tax-Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. d. loc. fol. 339. p. 1. & fol. 545. p. 2.) Einen Gülden neun Groschen vor einen Staupenschlag; Concord. alleg. Tax-Ordn. Drittehalbe Thaler von jeder Person/ so von Leben zum Tod gebracht/ auf allerley Fälle. Concord. cit. Tax-Ordn. alleg. fol. oder sich selbst umbebracht. Nach der verneuerten Taxa und Moderation 1642. aber sollen die Gerichts-Herrenwegen derer Personen/ so ihnen selbsten den Tod/ aus bösen Vorsatz anthun/ und nicht etwan Kranckheiten oder andere Schwachheiten darbey zubedencken/ dem Scharffrichter aus des Umgebrachten Vermögen/ nach desselben Beschaffenheit/ doch ohne sonderbahren Nachtheil der Erben/ eine Belohnung / nach billigen Dingen/ verordnen. Im XLVI. Worbey paris de Puteo erinnert/ daß die Obrigkeit auch einem solchen gezwungenen Menschen den gehörigen Lohn oder Hencker-Geld/ als nemlich fünf Gülden vor jede Execution, geben lassen solle. Juxta L. Divus, ff. de bon. damnat. Wiewohl Joh. Ant. de Nigr. in c. gravamina n. 100. setzet/ daß solcher Lex per Authent. ut nulli Judicium & c. c. fin. corrigiret und geändert worden/ hingegen aber auf jedes Orths Gewohnheit weiset. XLVII. Und weil die Scharffrichter an etlichen Orthen sich hiebevor unterstanden / von jeglichen Peinlichen Executions-Actu zu 10. 20. 30. biß 40. und mehr Thaler denen Gerichts-Herren abzunöthigen/ wie denn theils heutiges Tages / zumahll wenn man einen frembden beschreiben muß/ in Forderung ihrer Gebühren und Zehrung/ grob genung sind; Als haben unterschiedliche Chur- und Fürsten ihnen gewisse Taxen gesetzet/ darnach sie sich bey denen in Aembtern und Gerichten vorgehenden Fällen achten und richten müssen. Als nemlich in Churfürstenthum Sachsen ist ihnen verordnet zwey/ Gülden von einer jeden Tortur, Vid. Tax - Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. c. 1. v. dem Scharffrichter/ usg[unleserliches Material] adfin. fol. 544 p. 1. anderthalbẽ Gülden vor alles Tag und Nacht Zehrung (sonst sechzehen Groschen 6 Pfen. ufs Pferd Tag und Nacht/ doch soll er über zwey nicht mit sich nehmen. Tax-Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. d. loc. fol. 339. p. 1. & fol. 545. p. 2.) Einen Gülden neun Groschen vor einen Staupenschlag; Concord. alleg. Tax-Ordn. Drittehalbe Thaler von jeder Person/ so von Leben zum Tod gebracht/ auf allerley Fälle. Concord. cit. Tax-Ordn. alleg. fol. oder sich selbst umbebracht. Nach der verneuerten Taxa und Moderation 1642. aber sollen die Gerichts-Herrenwegen derer Personen/ so ihnen selbsten den Tod/ aus bösen Vorsatz anthun/ und nicht etwan Kranckheiten oder andere Schwachheiten darbey zubedencken/ dem Scharffrichter aus des Umgebrachten Vermögen/ nach desselben Beschaffenheit/ doch ohne sonderbahren Nachtheil der Erben/ eine Belohnung / nach billigen Dingen/ verordnen. Im <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0569" n="553"/> <p>XLVI. Worbey paris de Puteo erinnert/ daß die Obrigkeit auch einem solchen gezwungenen Menschen den gehörigen Lohn oder Hencker-Geld/ als nemlich fünf Gülden vor jede Execution, geben lassen solle.</p> <p>Juxta L. Divus, ff. de bon. damnat.</p> <p>Wiewohl Joh. Ant. de Nigr.</p> <p>in c. gravamina n. 100.</p> <p>setzet/ daß solcher Lex per Authent. ut nulli Judicium & c. c. fin. corrigiret und geändert worden/ hingegen aber auf jedes Orths Gewohnheit weiset.</p> <p>XLVII. Und weil die Scharffrichter an etlichen Orthen sich hiebevor unterstanden / von jeglichen Peinlichen Executions-Actu zu 10. 20. 30. biß 40. und mehr Thaler denen Gerichts-Herren abzunöthigen/ wie denn theils heutiges Tages / zumahll wenn man einen frembden beschreiben muß/ in Forderung ihrer Gebühren und Zehrung/ grob genung sind; Als haben unterschiedliche Chur- und Fürsten ihnen gewisse Taxen gesetzet/ darnach sie sich bey denen in Aembtern und Gerichten vorgehenden Fällen achten und richten müssen. Als nemlich in Churfürstenthum Sachsen ist ihnen verordnet zwey/ Gülden von einer jeden Tortur,</p> <p>Vid. 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Tax-Ordn. alleg. fol. oder sich selbst umbebracht.</p> <p>Nach der verneuerten Taxa und Moderation 1642. aber sollen die Gerichts-Herrenwegen derer Personen/ so ihnen selbsten den Tod/ aus bösen Vorsatz anthun/ und nicht etwan Kranckheiten oder andere Schwachheiten darbey zubedencken/ dem Scharffrichter aus des Umgebrachten Vermögen/ nach desselben Beschaffenheit/ doch ohne sonderbahren Nachtheil der Erben/ eine Belohnung / nach billigen Dingen/ verordnen. Im </p> </div> </body> </text> </TEI> [553/0569]
XLVI. Worbey paris de Puteo erinnert/ daß die Obrigkeit auch einem solchen gezwungenen Menschen den gehörigen Lohn oder Hencker-Geld/ als nemlich fünf Gülden vor jede Execution, geben lassen solle.
Juxta L. Divus, ff. de bon. damnat.
Wiewohl Joh. Ant. de Nigr.
in c. gravamina n. 100.
setzet/ daß solcher Lex per Authent. ut nulli Judicium & c. c. fin. corrigiret und geändert worden/ hingegen aber auf jedes Orths Gewohnheit weiset.
XLVII. Und weil die Scharffrichter an etlichen Orthen sich hiebevor unterstanden / von jeglichen Peinlichen Executions-Actu zu 10. 20. 30. biß 40. und mehr Thaler denen Gerichts-Herren abzunöthigen/ wie denn theils heutiges Tages / zumahll wenn man einen frembden beschreiben muß/ in Forderung ihrer Gebühren und Zehrung/ grob genung sind; Als haben unterschiedliche Chur- und Fürsten ihnen gewisse Taxen gesetzet/ darnach sie sich bey denen in Aembtern und Gerichten vorgehenden Fällen achten und richten müssen. Als nemlich in Churfürstenthum Sachsen ist ihnen verordnet zwey/ Gülden von einer jeden Tortur,
Vid. Tax - Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. c. 1. v. dem Scharffrichter/ usg_ adfin. fol. 544 p. 1.
anderthalbẽ Gülden vor alles Tag und Nacht Zehrung (sonst sechzehen Groschen 6 Pfen. ufs Pferd Tag und Nacht/ doch soll er über zwey nicht mit sich nehmen.
Tax-Ordn. 1612. & Tax-Ordn. 1642. d. loc. fol. 339. p. 1. & fol. 545. p. 2.)
Einen Gülden neun Groschen vor einen Staupenschlag;
Concord. alleg. Tax-Ordn.
Drittehalbe Thaler von jeder Person/ so von Leben zum Tod gebracht/ auf allerley Fälle.
Concord. cit. Tax-Ordn. alleg. fol. oder sich selbst umbebracht.
Nach der verneuerten Taxa und Moderation 1642. aber sollen die Gerichts-Herrenwegen derer Personen/ so ihnen selbsten den Tod/ aus bösen Vorsatz anthun/ und nicht etwan Kranckheiten oder andere Schwachheiten darbey zubedencken/ dem Scharffrichter aus des Umgebrachten Vermögen/ nach desselben Beschaffenheit/ doch ohne sonderbahren Nachtheil der Erben/ eine Belohnung / nach billigen Dingen/ verordnen. Im
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