Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

das schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ wie auch solches und das ümgefallene abzudecken/ das Aaaß wegzuschaffen/ oder an abgesonderte entlegene Orthe zu vergraben. Würde aber an ein oder andern Orthe bey Obrigkeit oder Unterthanen durch beständige Gewohnheit/ Verträge/ Urthel oder Abschiede ein anders/ oder daß die Caviller gegen Abgebung eines gewissen Lohns/ das krancke und schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ und sowohl als das umgefallene abzudecken / auch das Aaß hinweg zuschaffen/ hingegen die Häute dem Eigenthums-Herren zulassen schuldig/ eingeführet seyn/ so verbleibet es in diesen und sonsten darbey billig. Und soll hierüber eigentlich gehalten werden/ und/ bey Vermeidung der allbereit oben gesetzten Straffe/ ein mehrers zuerzwingen denen Cavillern ernstlich verbothen seyn.

Sam. Lufft/ in Repertor. Jur. Saxon. pag. 735. & 736.

In dem vorangezogenen Fürstl. We[unleserliches Material]marischen General-Befehl de Anno 1582. stehet auch zuletzt unter des Scharffrichters Gebühralso: Drey Groschen gibt er einem auf den Lande/ dem ein Vieh gestorben/ und ihm solches anzeiget/ und behält die Haut. Hat man sich also nach jedes Landes oder Orths Gewohnheit diesfals zu richten.

LII. Ob einem Gefangenen/ der auf den Hals sitzet/ Das Leben geschencket/ und die Straffe erlassen werden könne/ daß er sich bey den Executionen für einen Scharffrichter oder Hencker gebrauchen lasse/ das ist billig auch hiesiges Orths zuerörtern? Guilelmus Bökel, in Disquisit. Criminal. 6. fol. 103. §. quia usu. führet zwar an/ daß dieses in Italien/ Franckreich und Spanien/ wie auch an etlichen Oethen in Teutschland gar gemein/ und zum östern geschehen sey: Allermaßen denn Bodinus,

Lib. 3. de Republ. c. 8.

ein mercklich Exempel, so sich zu Gent in Flandern begeben/ erzehlet/ allda einsmahl Vater und Sohn/ wegen einer Ubelthat zum Tode verdammet/ und welcher unter ihnen des andern Hencker seyn solte/ zu losen befohlen worden/ da zwar das Looß dem Vater zum besten gefallen. Weil aber derselbe ein alter Mann gewesen/ und sich seines Sohns Jugend erbarmet/ hat der Sohn solches acceptiret, und seinem Vater mit unerschrockenen Gemüthe den Hals gebrochen / welche grausame Geschicht in Kupffer ge-

das schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ wie auch solches und das ümgefallene abzudecken/ das Aaaß wegzuschaffen/ oder an abgesonderte entlegene Orthe zu vergraben. Würde aber an ein oder andern Orthe bey Obrigkeit oder Unterthanen durch beständige Gewohnheit/ Verträge/ Urthel oder Abschiede ein anders/ oder daß die Caviller gegen Abgebung eines gewissen Lohns/ das krancke und schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ und sowohl als das umgefallene abzudecken / auch das Aaß hinweg zuschaffen/ hingegen die Häute dem Eigenthums-Herren zulassen schuldig/ eingeführet seyn/ so verbleibet es in diesen und sonsten darbey billig. Und soll hierüber eigentlich gehalten werden/ und/ bey Vermeidung der allbereit oben gesetzten Straffe/ ein mehrers zuerzwingen denen Cavillern ernstlich verbothen seyn.

Sam. Lufft/ in Repertor. Jur. Saxon. pag. 735. & 736.

In dem vorangezogenen Fürstl. We[unleserliches Material]marischen General-Befehl de Anno 1582. stehet auch zuletzt unter des Scharffrichters Gebühralso: Drey Groschen gibt er einem auf den Lande/ dem ein Vieh gestorben/ und ihm solches anzeiget/ und behält die Haut. Hat man sich also nach jedes Landes oder Orths Gewohnheit diesfals zu richten.

LII. Ob einem Gefangenen/ der auf den Hals sitzet/ Das Leben geschencket/ und die Straffe erlassen werden könne/ daß er sich bey den Executionen für einen Scharffrichter oder Hencker gebrauchen lasse/ das ist billig auch hiesiges Orths zuerörtern? Guilelmus Bökel, in Disquisit. Criminal. 6. fol. 103. §. quia usu. führet zwar an/ daß dieses in Italien/ Franckreich und Spanien/ wie auch an etlichen Oethen in Teutschland gar gemein/ und zum östern geschehen sey: Allermaßen denn Bodinus,

Lib. 3. de Republ. c. 8.

ein mercklich Exempel, so sich zu Gent in Flandern begeben/ erzehlet/ allda einsmahl Vater und Sohn/ wegen einer Ubelthat zum Tode verdammet/ und welcher unter ihnen des andern Hencker seyn solte/ zu losen befohlen worden/ da zwar das Looß dem Vater zum besten gefallen. Weil aber derselbe ein alter Mann gewesen/ und sich seines Sohns Jugend erbarmet/ hat der Sohn solches acceptiret, und seinem Vater mit unerschrockenen Gemüthe den Hals gebrochen / welche grausame Geschicht in Kupffer ge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0573" n="557"/>
das schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ wie auch solches und das ümgefallene                      abzudecken/ das Aaaß wegzuschaffen/ oder an abgesonderte entlegene Orthe zu                      vergraben. Würde aber an ein oder andern Orthe bey Obrigkeit oder Unterthanen                      durch beständige Gewohnheit/ Verträge/ Urthel oder Abschiede ein anders/ oder                      daß die Caviller gegen Abgebung eines gewissen Lohns/ das krancke und                      schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ und sowohl als das umgefallene abzudecken /                      auch das Aaß hinweg zuschaffen/ hingegen die Häute dem Eigenthums-Herren                      zulassen schuldig/ eingeführet seyn/ so verbleibet es in diesen und sonsten                      darbey billig. Und soll hierüber eigentlich gehalten werden/ und/ bey                      Vermeidung der allbereit oben gesetzten Straffe/ ein mehrers zuerzwingen denen                      Cavillern ernstlich verbothen seyn.</p>
        <p>Sam. Lufft/ in Repertor. Jur. Saxon. pag. 735. &amp; 736.</p>
        <p>In dem vorangezogenen Fürstl. We<gap reason="illegible"/>marischen General-Befehl de Anno 1582. stehet                      auch zuletzt unter des Scharffrichters Gebühralso: Drey Groschen gibt er einem                      auf den Lande/ dem ein Vieh gestorben/ und ihm solches anzeiget/ und behält                      die Haut. Hat man sich also nach jedes Landes oder Orths Gewohnheit diesfals zu                      richten.</p>
        <p>LII. Ob einem Gefangenen/ der auf den Hals sitzet/ Das Leben geschencket/ und                      die Straffe erlassen werden könne/ daß er sich bey den Executionen für einen                      Scharffrichter oder Hencker gebrauchen lasse/ das ist billig auch hiesiges                      Orths zuerörtern? Guilelmus Bökel, in Disquisit. Criminal. 6. fol. 103. §. quia                      usu. führet zwar an/ daß dieses in Italien/ Franckreich und Spanien/ wie auch                      an etlichen Oethen in Teutschland gar gemein/ und zum östern geschehen sey:                      Allermaßen denn Bodinus,</p>
        <p>Lib. 3. de Republ. c. 8.</p>
        <p>ein mercklich Exempel, so sich zu Gent in Flandern begeben/ erzehlet/ allda                      einsmahl Vater und Sohn/ wegen einer Ubelthat zum Tode verdammet/ und welcher                      unter ihnen des andern Hencker seyn solte/ zu losen befohlen worden/ da zwar                      das Looß dem Vater zum besten gefallen. Weil aber derselbe ein alter Mann                      gewesen/ und sich seines Sohns Jugend erbarmet/ hat der Sohn solches                      acceptiret, und seinem Vater mit unerschrockenen Gemüthe den Hals gebrochen /                      welche grausame Geschicht in Kupffer ge-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[557/0573] das schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ wie auch solches und das ümgefallene abzudecken/ das Aaaß wegzuschaffen/ oder an abgesonderte entlegene Orthe zu vergraben. Würde aber an ein oder andern Orthe bey Obrigkeit oder Unterthanen durch beständige Gewohnheit/ Verträge/ Urthel oder Abschiede ein anders/ oder daß die Caviller gegen Abgebung eines gewissen Lohns/ das krancke und schadhaffte Vieh tod zuschlagen/ und sowohl als das umgefallene abzudecken / auch das Aaß hinweg zuschaffen/ hingegen die Häute dem Eigenthums-Herren zulassen schuldig/ eingeführet seyn/ so verbleibet es in diesen und sonsten darbey billig. Und soll hierüber eigentlich gehalten werden/ und/ bey Vermeidung der allbereit oben gesetzten Straffe/ ein mehrers zuerzwingen denen Cavillern ernstlich verbothen seyn. Sam. Lufft/ in Repertor. Jur. Saxon. pag. 735. & 736. In dem vorangezogenen Fürstl. We_ marischen General-Befehl de Anno 1582. stehet auch zuletzt unter des Scharffrichters Gebühralso: Drey Groschen gibt er einem auf den Lande/ dem ein Vieh gestorben/ und ihm solches anzeiget/ und behält die Haut. Hat man sich also nach jedes Landes oder Orths Gewohnheit diesfals zu richten. LII. Ob einem Gefangenen/ der auf den Hals sitzet/ Das Leben geschencket/ und die Straffe erlassen werden könne/ daß er sich bey den Executionen für einen Scharffrichter oder Hencker gebrauchen lasse/ das ist billig auch hiesiges Orths zuerörtern? Guilelmus Bökel, in Disquisit. Criminal. 6. fol. 103. §. quia usu. führet zwar an/ daß dieses in Italien/ Franckreich und Spanien/ wie auch an etlichen Oethen in Teutschland gar gemein/ und zum östern geschehen sey: Allermaßen denn Bodinus, Lib. 3. de Republ. c. 8. ein mercklich Exempel, so sich zu Gent in Flandern begeben/ erzehlet/ allda einsmahl Vater und Sohn/ wegen einer Ubelthat zum Tode verdammet/ und welcher unter ihnen des andern Hencker seyn solte/ zu losen befohlen worden/ da zwar das Looß dem Vater zum besten gefallen. Weil aber derselbe ein alter Mann gewesen/ und sich seines Sohns Jugend erbarmet/ hat der Sohn solches acceptiret, und seinem Vater mit unerschrockenen Gemüthe den Hals gebrochen / welche grausame Geschicht in Kupffer ge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/573
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 557. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/573>, abgerufen am 22.11.2024.