arg. c. prodest. severitas 23. Quaest. 5. L. si poenam ff. de poenis.
Gnung ist es/ daß ein sothaner Selbst-Mörder/ nach Befindung der Umstände / wenn er von den Scharffrichter abgeschnitten/ oder aufgehoben/ unter der Hausthür-Schwelle durchgezogen/ oder oben herab gestürtzet/ und auf den Schind-Leich hin geworffen wird.
Gloß. im Land-Recht lib. 2. art. 31. n. 3. lit. B. Schneidewin, in §. Juris praecepta n. 5. Instit. de justit. & jur. Decian. in Tr. Crim. lib. 9. c. 4. n. 8. Didac. Covarruv. lib. 2. var. resol. cap. 1. ad fin. vers. illudprofecto. Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 23. n. 14. Peguerra, de Jure Fisci, lib. 4. tit. 4. n. 10. in fin.
Drum auch die Schöppen-Stühle denen Scharffrichtern solch unchrist- und unbilliches Begehren gemeiniglich ab/ und nur einen billigen Lohn/ wie solchen die Obrigkeit selber arbitriret/ ihnen zuzuerkennen pflegen.
Carpzov. lib. 6. resp. 103. tit. 10. n. 5. 10. & 11.
Ita Scabini Lipsienses, ad Consultationem Carnificis Weisenfelsensis, Christian Ingermans, M. Mart. 1622.
Verba Sentent.
Hat sich vor wenig Wochen zu Weissenfels vor dem Klinge-Thor in den Ambts-Gerichten eine ledige Weibes-Person in ihrer Schlaf-Kammer selbsten erhenckt/ in welcher Kammer eine Lade/ darauf sie bey der Erhenckung getreten / wie dannoch eine andere Lade/ so kaum eines Schrittes weit von der ersten gestanden/ ingleichen ein Feder-Bett vorhanden gewesen/ welche Laden/ und die darinnen befindliche Sachen/ nebst dem Bette du damahls/ wie die erhenckte Person von dir abgeschnitten/ und mit denen Pferden an gehörigen Orth geführet worden/ zu dir und mit hinweg genommen sc. So bistu angeregte Sachen an den Orth/ allda solche zuvor gewesen/ hinwiederum zubringen schuldig. Es wäre denn im Ambt Weißenfels durch eine beständige Gewonheit hergebracht/ u. über Rechts-verwährte Zeit unverbrüchlich also gehalten/ daß dem Meister/ welcher die Personen abhauen/ und an gewöhnlichen Orth schaffen muß/ alle dasjenige / was über/ unter/ üm und neben denselbigen Personen/ so weit man mit dem Schwerdt reichen kan/ befunden wird/ gefolget worden/ dessen genössestu auf solchen Fall billig. V. R. W.
arg. c. prodest. severitas 23. Quaest. 5. L. si poenam ff. de poenis.
Gnung ist es/ daß ein sothaner Selbst-Mörder/ nach Befindung der Umstände / wenn er von den Scharffrichter abgeschnitten/ oder aufgehoben/ unter der Hausthür-Schwelle durchgezogen/ oder oben herab gestürtzet/ und auf den Schind-Leich hin geworffen wird.
Gloß. im Land-Recht lib. 2. art. 31. n. 3. lit. B. Schneidewin, in §. Juris praecepta n. 5. Instit. de justit. & jur. Decian. in Tr. Crim. lib. 9. c. 4. n. 8. Didac. Covarruv. lib. 2. var. resol. cap. 1. ad fin. vers. illudprofecto. Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 23. n. 14. Peguerra, de Jure Fisci, lib. 4. tit. 4. n. 10. in fin.
Drum auch die Schöppen-Stühle denen Scharffrichtern solch unchrist- und unbilliches Begehren gemeiniglich ab/ und nur einen billigen Lohn/ wie solchen die Obrigkeit selber arbitriret/ ihnen zuzuerkennen pflegen.
Carpzov. lib. 6. resp. 103. tit. 10. n. 5. 10. & 11.
Ita Scabini Lipsienses, ad Consultationem Carnificis Weisenfelsensis, Christian Ingermans, M. Mart. 1622.
Verba Sentent.
Hat sich vor wenig Wochen zu Weissenfels vor dem Klinge-Thor in den Ambts-Gerichten eine ledige Weibes-Person in ihrer Schlaf-Kammer selbsten erhenckt/ in welcher Kammer eine Lade/ darauf sie bey der Erhenckung getreten / wie dannoch eine andere Lade/ so kaum eines Schrittes weit von der ersten gestanden/ ingleichen ein Feder-Bett vorhanden gewesen/ welche Laden/ und die darinnen befindliche Sachen/ nebst dem Bette du damahls/ wie die erhenckte Person von dir abgeschnitten/ und mit denen Pferden an gehörigen Orth geführet worden/ zu dir und mit hinweg genommen sc. So bistu angeregte Sachen an den Orth/ allda solche zuvor gewesen/ hinwiederum zubringen schuldig. Es wäre denn im Ambt Weißenfels durch eine beständige Gewonheit hergebracht/ u. über Rechts-verwährte Zeit unverbrüchlich also gehalten/ daß dem Meister/ welcher die Personen abhauen/ und an gewöhnlichen Orth schaffen muß/ alle dasjenige / was über/ unter/ üm und neben denselbigen Personen/ so weit man mit dem Schwerdt reichen kan/ befunden wird/ gefolget worden/ dessen genössestu auf solchen Fall billig. V. R. W.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0600"n="584"/><p>arg. c. prodest. severitas 23. Quaest. 5. L. si poenam ff. de poenis.</p><p>Gnung ist es/ daß ein sothaner Selbst-Mörder/ nach Befindung der Umstände / wenn er von den Scharffrichter abgeschnitten/ oder aufgehoben/ unter der Hausthür-Schwelle durchgezogen/ oder oben herab gestürtzet/ und auf den Schind-Leich hin geworffen wird.</p><p>Gloß. im Land-Recht lib. 2. art. 31. n. 3. lit. B. Schneidewin, in §. Juris praecepta n. 5. Instit. de justit. & jur. Decian. in Tr. Crim. lib. 9. c. 4. n. 8. Didac. Covarruv. lib. 2. var. resol. cap. 1. ad fin. vers. illudprofecto. Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 23. n. 14. Peguerra, de Jure Fisci, lib. 4. tit. 4. n. 10. in fin.</p><p>Drum auch die Schöppen-Stühle denen Scharffrichtern solch unchrist- und unbilliches Begehren gemeiniglich ab/ und nur einen billigen Lohn/ wie solchen die Obrigkeit selber arbitriret/ ihnen zuzuerkennen pflegen.</p><p>Carpzov. lib. 6. resp. 103. tit. 10. n. 5. 10. & 11.</p><p>Ita Scabini Lipsienses, ad Consultationem Carnificis Weisenfelsensis, Christian Ingermans, M. Mart. 1622.</p><p>Verba Sentent.</p><p>Hat sich vor wenig Wochen zu Weissenfels vor dem Klinge-Thor in den Ambts-Gerichten eine ledige Weibes-Person in ihrer Schlaf-Kammer selbsten erhenckt/ in welcher Kammer eine Lade/ darauf sie bey der Erhenckung getreten / wie dannoch eine andere Lade/ so kaum eines Schrittes weit von der ersten gestanden/ ingleichen ein Feder-Bett vorhanden gewesen/ welche Laden/ und die darinnen befindliche Sachen/ nebst dem Bette du damahls/ wie die erhenckte Person von dir abgeschnitten/ und mit denen Pferden an gehörigen Orth geführet worden/ zu dir und mit hinweg genommen sc. So bistu angeregte Sachen an den Orth/ allda solche zuvor gewesen/ hinwiederum zubringen schuldig. Es wäre denn im Ambt Weißenfels durch eine beständige Gewonheit hergebracht/ u. über Rechts-verwährte Zeit unverbrüchlich also gehalten/ daß dem Meister/ welcher die Personen abhauen/ und an gewöhnlichen Orth schaffen muß/ alle dasjenige / was über/ unter/ üm und neben denselbigen Personen/ so weit man mit dem Schwerdt reichen kan/ befunden wird/ gefolget worden/ dessen genössestu auf solchen Fall billig. V. R. W.</p></div></body></text></TEI>
[584/0600]
arg. c. prodest. severitas 23. Quaest. 5. L. si poenam ff. de poenis.
Gnung ist es/ daß ein sothaner Selbst-Mörder/ nach Befindung der Umstände / wenn er von den Scharffrichter abgeschnitten/ oder aufgehoben/ unter der Hausthür-Schwelle durchgezogen/ oder oben herab gestürtzet/ und auf den Schind-Leich hin geworffen wird.
Gloß. im Land-Recht lib. 2. art. 31. n. 3. lit. B. Schneidewin, in §. Juris praecepta n. 5. Instit. de justit. & jur. Decian. in Tr. Crim. lib. 9. c. 4. n. 8. Didac. Covarruv. lib. 2. var. resol. cap. 1. ad fin. vers. illudprofecto. Plach. in Epit. delict. lib. 1. c. 23. n. 14. Peguerra, de Jure Fisci, lib. 4. tit. 4. n. 10. in fin.
Drum auch die Schöppen-Stühle denen Scharffrichtern solch unchrist- und unbilliches Begehren gemeiniglich ab/ und nur einen billigen Lohn/ wie solchen die Obrigkeit selber arbitriret/ ihnen zuzuerkennen pflegen.
Carpzov. lib. 6. resp. 103. tit. 10. n. 5. 10. & 11.
Ita Scabini Lipsienses, ad Consultationem Carnificis Weisenfelsensis, Christian Ingermans, M. Mart. 1622.
Verba Sentent.
Hat sich vor wenig Wochen zu Weissenfels vor dem Klinge-Thor in den Ambts-Gerichten eine ledige Weibes-Person in ihrer Schlaf-Kammer selbsten erhenckt/ in welcher Kammer eine Lade/ darauf sie bey der Erhenckung getreten / wie dannoch eine andere Lade/ so kaum eines Schrittes weit von der ersten gestanden/ ingleichen ein Feder-Bett vorhanden gewesen/ welche Laden/ und die darinnen befindliche Sachen/ nebst dem Bette du damahls/ wie die erhenckte Person von dir abgeschnitten/ und mit denen Pferden an gehörigen Orth geführet worden/ zu dir und mit hinweg genommen sc. So bistu angeregte Sachen an den Orth/ allda solche zuvor gewesen/ hinwiederum zubringen schuldig. Es wäre denn im Ambt Weißenfels durch eine beständige Gewonheit hergebracht/ u. über Rechts-verwährte Zeit unverbrüchlich also gehalten/ daß dem Meister/ welcher die Personen abhauen/ und an gewöhnlichen Orth schaffen muß/ alle dasjenige / was über/ unter/ üm und neben denselbigen Personen/ so weit man mit dem Schwerdt reichen kan/ befunden wird/ gefolget worden/ dessen genössestu auf solchen Fall billig. V. R. W.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/600>, abgerufen am 22.11.2024.
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