Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.ihnen solches nicht gut heisset/ in verb. die Abdecker wollen bißweilen Apotheker seyn: Aber solches ist unrecht/ sie möchten bey ihren Menschenfett und Hundeschmaltze bleiben/ den einen ge volterten die Glieder wieder einrichten/ ist nicht die Kranckheit verstehen/ und denselben helffen. Derowegen sie auch in der Chur-Mainzischen und Franck furtischen Apotheker-Ordnung billig verworffen werden. sc. LXXXV. Sonst geben die Scharffrichter insgemein auch/ als eines von ihren Privilegien an/ sie wären berechtiget/ wenn einer sich selbst erhenckte / erstöche/ oder sonst ums Leben brächte/ daß alles/ was an den Orth/ in der Cammer/ Gemach/ Boden/ Stall sc. befindlich/ da der selbst Mörder hin oder tod lege/ alles ihnen verfallen wäre/ und eigentühmlich zukäme/ so weit sie / bey den Cörper stehend/ unten und oben/ auch auf allen Seiten in den Umfang mit dem Schwerd erreichen könten. Allein ein Briefgen stünde fein dabey/ womit sie solch vermeintliches Privilegium und Gerechtigkeit darzu thun und zubelegen gedächten: Denn in dem beschriebenen Rechten findet man hievon nichts. So können sie auch mit der Gewohnheit/ drauf sie sich ebenmäßig zuberuffen pflegen / nicht fortkommen/ zumahl dieselbe denen Gemeinen Rechten zuwiederlauffen würde / auch ohne dem facti ist/ cap. I. de cons. in fexto. welche sie ordentlicher Weise mit allen requisitis, so doch gar schwer/ darthun und beybringen müsten. De quibus And. Gail. lib. 2. observ. 31. Joh. Schneidevvin, in §. ex non scripto n. 4. & seqq. Instit. de jure Nat. Gent. & Civil. Matth. Coler. de Processib. executiv part. 1. c. 3. n. 34. Und lieffe wieder alle Billigkeit/ wenn man denen Hinterlassenen/ und ohne dem durch solchen Selbstmord in höchster Bestürtzung und Betrübnis gesetzten Anverwanten/ ja wohl gar Kindern den wenigen Vorrath rauben/ und noch mit mehrer Betrübnis und Schaden belegen wolte. D. Fritsch. de jure accidental. in app. n. 4. Ja wenn dergleichen Dinge zu confisciren und einzuziehen wäre/ fiehlen sie billiger der Obrigkeit/ als den Scharffrichter zu. Dn. Stryke. de jur. sens. Dissert. 7. c. 3. n. 39. Es könte auch unter solchen mobilien und moventien wohl was seyn/ so einem Fremdemzugehörete/ mit was vor Rechtvermöchte wohl der Scharffrichter sich dasselbe zuzueignen? ihnen solches nicht gut heisset/ in verb. die Abdecker wollen bißweilen Apotheker seyn: Aber solches ist unrecht/ sie möchten bey ihren Menschenfett und Hundeschmaltze bleiben/ den einen ge volterten die Glieder wieder einrichten/ ist nicht die Kranckheit verstehen/ und denselben helffen. Derowegen sie auch in der Chur-Mainzischen und Franck furtischen Apotheker-Ordnung billig verworffen werden. sc. LXXXV. Sonst geben die Scharffrichter insgemein auch/ als eines von ihren Privilegien an/ sie wären berechtiget/ wenn einer sich selbst erhenckte / erstöche/ oder sonst ums Leben brächte/ daß alles/ was an den Orth/ in der Cammer/ Gemach/ Boden/ Stall sc. befindlich/ da der selbst Mörder hin oder tod lege/ alles ihnen verfallen wäre/ und eigentühmlich zukäme/ so weit sie / bey den Cörper stehend/ unten und oben/ auch auf allen Seiten in den Umfang mit dem Schwerd erreichen könten. Allein ein Briefgen stünde fein dabey/ womit sie solch vermeintliches Privilegium und Gerechtigkeit darzu thun und zubelegen gedächten: Denn in dem beschriebenen Rechten findet man hievon nichts. So können sie auch mit der Gewohnheit/ drauf sie sich ebenmäßig zuberuffen pflegen / nicht fortkommen/ zumahl dieselbe denen Gemeinen Rechten zuwiederlauffen würde / auch ohne dem facti ist/ cap. I. de cons. in fexto. welche sie ordentlicher Weise mit allen requisitis, so doch gar schwer/ darthun und beybringen müsten. De quibus And. Gail. lib. 2. observ. 31. Joh. Schneidevvin, in §. ex non scripto n. 4. & seqq. Instit. de jure Nat. Gent. & Civil. Matth. Coler. de Processib. executiv part. 1. c. 3. n. 34. Und lieffe wieder alle Billigkeit/ wenn man denen Hinterlassenen/ und ohne dem durch solchen Selbstmord in höchster Bestürtzung und Betrübnis gesetzten Anverwanten/ ja wohl gar Kindern den wenigen Vorrath rauben/ und noch mit mehrer Betrübnis und Schaden belegen wolte. D. Fritsch. de jure accidental. in app. n. 4. Ja wenn dergleichen Dinge zu confisciren und einzuziehen wäre/ fiehlen sie billiger der Obrigkeit/ als den Scharffrichter zu. Dn. Stryke. de jur. sens. Dissert. 7. c. 3. n. 39. Es könte auch unter solchen mobilien und moventien wohl was seyn/ so einem Fremdemzugehörete/ mit was vor Rechtvermöchte wohl der Scharffrichter sich dasselbe zuzueignen? <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0599" n="583"/> <p>ihnen solches nicht gut heisset/ in verb. die Abdecker wollen bißweilen Apotheker seyn: Aber solches ist unrecht/ sie möchten bey ihren Menschenfett und Hundeschmaltze bleiben/ den einen ge volterten die Glieder wieder einrichten/ ist nicht die Kranckheit verstehen/ und denselben helffen. Derowegen sie auch in der Chur-Mainzischen und Franck furtischen Apotheker-Ordnung billig verworffen werden. sc.</p> <p>LXXXV. Sonst geben die Scharffrichter insgemein auch/ als eines von ihren Privilegien an/ sie wären berechtiget/ wenn einer sich selbst erhenckte / erstöche/ oder sonst ums Leben brächte/ daß alles/ was an den Orth/ in der Cammer/ Gemach/ Boden/ Stall sc. befindlich/ da der selbst Mörder hin oder tod lege/ alles ihnen verfallen wäre/ und eigentühmlich zukäme/ so weit sie / bey den Cörper stehend/ unten und oben/ auch auf allen Seiten in den Umfang mit dem Schwerd erreichen könten. Allein ein Briefgen stünde fein dabey/ womit sie solch vermeintliches Privilegium und Gerechtigkeit darzu thun und zubelegen gedächten: Denn in dem beschriebenen Rechten findet man hievon nichts. So können sie auch mit der Gewohnheit/ drauf sie sich ebenmäßig zuberuffen pflegen / nicht fortkommen/ zumahl dieselbe denen Gemeinen Rechten zuwiederlauffen würde / auch ohne dem facti ist/ cap. I. de cons. in fexto. welche sie ordentlicher Weise mit allen requisitis, so doch gar schwer/ darthun und beybringen müsten. De quibus</p> <p>And. Gail. lib. 2. observ. 31. Joh. Schneidevvin, in §. ex non scripto n. 4. & seqq. Instit. de jure Nat. Gent. & Civil. Matth. Coler. de Processib. executiv part. 1. c. 3. n. 34.</p> <p>Und lieffe wieder alle Billigkeit/ wenn man denen Hinterlassenen/ und ohne dem durch solchen Selbstmord in höchster Bestürtzung und Betrübnis gesetzten Anverwanten/ ja wohl gar Kindern den wenigen Vorrath rauben/ und noch mit mehrer Betrübnis und Schaden belegen wolte.</p> <p>D. Fritsch. de jure accidental. in app. n. 4.</p> <p>Ja wenn dergleichen Dinge zu confisciren und einzuziehen wäre/ fiehlen sie billiger der Obrigkeit/ als den Scharffrichter zu.</p> <p>Dn. Stryke. de jur. sens. Dissert. 7. c. 3. n. 39.</p> <p>Es könte auch unter solchen mobilien und moventien wohl was seyn/ so einem Fremdemzugehörete/ mit was vor Rechtvermöchte wohl der Scharffrichter sich dasselbe zuzueignen?</p> </div> </body> </text> </TEI> [583/0599]
ihnen solches nicht gut heisset/ in verb. die Abdecker wollen bißweilen Apotheker seyn: Aber solches ist unrecht/ sie möchten bey ihren Menschenfett und Hundeschmaltze bleiben/ den einen ge volterten die Glieder wieder einrichten/ ist nicht die Kranckheit verstehen/ und denselben helffen. Derowegen sie auch in der Chur-Mainzischen und Franck furtischen Apotheker-Ordnung billig verworffen werden. sc.
LXXXV. Sonst geben die Scharffrichter insgemein auch/ als eines von ihren Privilegien an/ sie wären berechtiget/ wenn einer sich selbst erhenckte / erstöche/ oder sonst ums Leben brächte/ daß alles/ was an den Orth/ in der Cammer/ Gemach/ Boden/ Stall sc. befindlich/ da der selbst Mörder hin oder tod lege/ alles ihnen verfallen wäre/ und eigentühmlich zukäme/ so weit sie / bey den Cörper stehend/ unten und oben/ auch auf allen Seiten in den Umfang mit dem Schwerd erreichen könten. Allein ein Briefgen stünde fein dabey/ womit sie solch vermeintliches Privilegium und Gerechtigkeit darzu thun und zubelegen gedächten: Denn in dem beschriebenen Rechten findet man hievon nichts. So können sie auch mit der Gewohnheit/ drauf sie sich ebenmäßig zuberuffen pflegen / nicht fortkommen/ zumahl dieselbe denen Gemeinen Rechten zuwiederlauffen würde / auch ohne dem facti ist/ cap. I. de cons. in fexto. welche sie ordentlicher Weise mit allen requisitis, so doch gar schwer/ darthun und beybringen müsten. De quibus
And. Gail. lib. 2. observ. 31. Joh. Schneidevvin, in §. ex non scripto n. 4. & seqq. Instit. de jure Nat. Gent. & Civil. Matth. Coler. de Processib. executiv part. 1. c. 3. n. 34.
Und lieffe wieder alle Billigkeit/ wenn man denen Hinterlassenen/ und ohne dem durch solchen Selbstmord in höchster Bestürtzung und Betrübnis gesetzten Anverwanten/ ja wohl gar Kindern den wenigen Vorrath rauben/ und noch mit mehrer Betrübnis und Schaden belegen wolte.
D. Fritsch. de jure accidental. in app. n. 4.
Ja wenn dergleichen Dinge zu confisciren und einzuziehen wäre/ fiehlen sie billiger der Obrigkeit/ als den Scharffrichter zu.
Dn. Stryke. de jur. sens. Dissert. 7. c. 3. n. 39.
Es könte auch unter solchen mobilien und moventien wohl was seyn/ so einem Fremdemzugehörete/ mit was vor Rechtvermöchte wohl der Scharffrichter sich dasselbe zuzueignen?
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 583. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/599>, abgerufen am 16.07.2024. |