Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.also: Bin ich schuldig an de nen Tod/ so thue ein Zeichen/ oder hab ich Schuld an deinem Tod / so gib ein Zeichen von dir! Joh. Christoph. Hundeshagen, in Discurs. Physic. de Stillicidio sangvinis in hominis violenter occisi cadavere conspicui §. 49. circ. fin. üm zu versuchen/ ob/ wenn die berührte Wunde anhebt zu bluten/ hierdurch der rechte Schuldner solches Bluts möge offenbahret werden. Gerh. Feltmann, de Cadav. in spiciend. cap. 59. per tot. Zeiler. Epist. 345. Besold. Thes. pr. v. Baar-Recht pag. 69. Erasm. Francisci in Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. Disc. 3. pag. 336. Chirstian Conr. Oelsner Dissert. de Jure Feretri. c. 1. §. 4.CLVII. Doch geschiehet solch zeichnen und bluten nicht allemahl auf einerley Art und Weise aus der Wunden und sonsten/ allermassen aus folgender Registratur / welche hiebevor von Wertheim aus Francken nach Tübingen an die Juristen Facultät geschicket worden/ und bey dem Besold. in Thes. Pract. v. Baar-Recht zu finden ist/ erhellet/ also lautend: Nachdem auf fleissige Inqvisition der Thäter sicht befinden/ noch angeben wollen/ ist man deßwegen verursachet worden/ ein Baar-Recht anzustellen; bey solchen hat Niclas und Balthasar kein Zeichen an den Cörper/ welcher albereit 36. Stunden armordet gewesen/ und theils im Gewölbe / theils etliche Stunden vor dem Actu unter dem freyen Himmel bey ziemlich kalten Wetter/ mit aufgedeckter Brust und Bauch gelegen/ erweisen wollen/ und sind beyde auf ihrer ersten Aussage satis confidenter verharret. [NB. Es haben vier auf den Entleibten gewartet/ da der Entleibte mit einer Helle-Parthen kommen / sind obermelte zwey hinweg gelauffen.] Auf Vorführung des Jörgens hat der Cörper aus dem Munde blutigen Schaum gegeben. (NB. Dieser ist praesens blieben/ da der Occisus gestochen worden/ hat aber nicht Hand angeleget.) Nach folgender Vorführung Clausen des Wächters [welcher ratione officii und auf Fordern zu gelauffen/ auch Friede machen wollen/ und dem Entleibten seine Helle-Parthen genommen] hat gedachter Cörper aus den Wunden Blut gegossen/ und solche [welche über das Hertze gewesen] nicht anders gebebet/ als wenn das Hertze noch lebte. Dessen ungeachtet/ hat gedachter Wächter die ihm angehaltene Formulam juris jurandi dreymahl geleistet. [NB. Er hat [1.] zween Finger auf des Entleibten Mund/ [2.] auf den Stich und [3.] auf den Nabel geleget/ auch dem Pfarrer/ so ihn seines Gewissens erinnert/ nach- also: Bin ich schuldig an de nen Tod/ so thue ein Zeichen/ oder hab ich Schuld an deinem Tod / so gib ein Zeichen von dir! Joh. Christoph. Hundeshagen, in Discurs. Physic. de Stillicidio sangvinis in hominis violenter occisi cadavere conspicui §. 49. circ. fin. üm zu versuchen/ ob/ wenn die berührte Wunde anhebt zu bluten/ hierdurch der rechte Schuldner solches Bluts möge offenbahret werden. Gerh. Feltmann, de Cadav. in spiciend. cap. 59. per tot. Zeiler. Epist. 345. Besold. Thes. pr. v. Baar-Recht pag. 69. Erasm. Francisci in Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. Disc. 3. pag. 336. Chirstian Conr. Oelsner Dissert. de Jure Feretri. c. 1. §. 4.CLVII. Doch geschiehet solch zeichnen und bluten nicht allemahl auf einerley Art und Weise aus der Wunden und sonsten/ allermassen aus folgender Registratur / welche hiebevor von Wertheim aus Francken nach Tübingen an die Juristen Facultät geschicket worden/ und bey dem Besold. in Thes. Pract. v. Baar-Recht zu finden ist/ erhellet/ also lautend: Nachdem auf fleissige Inqvisition der Thäter sicht befinden/ noch angeben wollen/ ist man deßwegen verursachet worden/ ein Baar-Recht anzustellen; bey solchen hat Niclas und Balthasar kein Zeichen an den Cörper/ welcher albereit 36. Stunden armordet gewesen/ und theils im Gewölbe / theils etliche Stunden vor dem Actu unter dem freyen Himmel bey ziemlich kalten Wetter/ mit aufgedeckter Brust und Bauch gelegen/ erweisen wollen/ und sind beyde auf ihrer ersten Aussage satis confidenter verharret. [NB. Es haben vier auf den Entleibten gewartet/ da der Entleibte mit einer Helle-Parthen kommen / sind obermelte zwey hinweg gelauffen.] Auf Vorführung des Jörgens hat der Cörper aus dem Munde blutigen Schaum gegeben. (NB. Dieser ist praesens blieben/ da der Occisus gestochen worden/ hat aber nicht Hand angeleget.) Nach folgender Vorführung Clausen des Wächters [welcher ratione officii und auf Fordern zu gelauffen/ auch Friede machen wollen/ und dem Entleibten seine Helle-Parthen genommen] hat gedachter Cörper aus den Wunden Blut gegossen/ und solche [welche über das Hertze gewesen] nicht anders gebebet/ als wenn das Hertze noch lebte. Dessen ungeachtet/ hat gedachter Wächter die ihm angehaltene Formulam juris jurandi dreymahl geleistet. [NB. Er hat [1.] zween Finger auf des Entleibten Mund/ [2.] auf den Stich und [3.] auf den Nabel geleget/ auch dem Pfarrer/ so ihn seines Gewissens erinnert/ nach- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0061" n="45"/> also: Bin ich schuldig an de nen Tod/ so thue ein Zeichen/ oder hab ich Schuld an deinem Tod / so gib ein Zeichen von dir!</p> <p>Joh. Christoph. Hundeshagen, in Discurs. Physic. de Stillicidio sangvinis in hominis violenter occisi cadavere conspicui §. 49. circ. fin.</p> <p>üm zu versuchen/ ob/ wenn die berührte Wunde anhebt zu bluten/ hierdurch der rechte Schuldner solches Bluts möge offenbahret werden.</p> <l>Gerh. Feltmann, de Cadav. in spiciend. cap. 59. per tot.</l> <l>Zeiler. Epist. 345.</l> <l>Besold. Thes. pr. v. Baar-Recht pag. 69.</l> <l>Erasm. Francisci in Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. Disc. 3. pag. 336.</l> <l>Chirstian Conr. Oelsner Dissert. de Jure Feretri. c. 1. §. 4.</l> <p>CLVII. Doch geschiehet solch zeichnen und bluten nicht allemahl auf einerley Art und Weise aus der Wunden und sonsten/ allermassen aus folgender Registratur / welche hiebevor von Wertheim aus Francken nach Tübingen an die Juristen Facultät geschicket worden/ und bey dem Besold. in Thes. Pract. v. Baar-Recht zu finden ist/ erhellet/ also lautend: Nachdem auf fleissige Inqvisition der Thäter sicht befinden/ noch angeben wollen/ ist man deßwegen verursachet worden/ ein Baar-Recht anzustellen; bey solchen hat Niclas und Balthasar kein Zeichen an den Cörper/ welcher albereit 36. Stunden armordet gewesen/ und theils im Gewölbe / theils etliche Stunden vor dem Actu unter dem freyen Himmel bey ziemlich kalten Wetter/ mit aufgedeckter Brust und Bauch gelegen/ erweisen wollen/ und sind beyde auf ihrer ersten Aussage satis confidenter verharret. [NB. Es haben vier auf den Entleibten gewartet/ da der Entleibte mit einer Helle-Parthen kommen / sind obermelte zwey hinweg gelauffen.] Auf Vorführung des Jörgens hat der Cörper aus dem Munde blutigen Schaum gegeben. (NB. Dieser ist praesens blieben/ da der Occisus gestochen worden/ hat aber nicht Hand angeleget.) Nach folgender Vorführung Clausen des Wächters [welcher ratione officii und auf Fordern zu gelauffen/ auch Friede machen wollen/ und dem Entleibten seine Helle-Parthen genommen] hat gedachter Cörper aus den Wunden Blut gegossen/ und solche [welche über das Hertze gewesen] nicht anders gebebet/ als wenn das Hertze noch lebte. Dessen ungeachtet/ hat gedachter Wächter die ihm angehaltene Formulam juris jurandi dreymahl geleistet. [NB. Er hat [1.] zween Finger auf des Entleibten Mund/ [2.] auf den Stich und [3.] auf den Nabel geleget/ auch dem Pfarrer/ so ihn seines Gewissens erinnert/ nach- </p> </div> </body> </text> </TEI> [45/0061]
also: Bin ich schuldig an de nen Tod/ so thue ein Zeichen/ oder hab ich Schuld an deinem Tod / so gib ein Zeichen von dir!
Joh. Christoph. Hundeshagen, in Discurs. Physic. de Stillicidio sangvinis in hominis violenter occisi cadavere conspicui §. 49. circ. fin.
üm zu versuchen/ ob/ wenn die berührte Wunde anhebt zu bluten/ hierdurch der rechte Schuldner solches Bluts möge offenbahret werden.
Gerh. Feltmann, de Cadav. in spiciend. cap. 59. per tot. Zeiler. Epist. 345. Besold. Thes. pr. v. Baar-Recht pag. 69. Erasm. Francisci in Neu-polirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel lib. 2. Disc. 3. pag. 336. Chirstian Conr. Oelsner Dissert. de Jure Feretri. c. 1. §. 4. CLVII. Doch geschiehet solch zeichnen und bluten nicht allemahl auf einerley Art und Weise aus der Wunden und sonsten/ allermassen aus folgender Registratur / welche hiebevor von Wertheim aus Francken nach Tübingen an die Juristen Facultät geschicket worden/ und bey dem Besold. in Thes. Pract. v. Baar-Recht zu finden ist/ erhellet/ also lautend: Nachdem auf fleissige Inqvisition der Thäter sicht befinden/ noch angeben wollen/ ist man deßwegen verursachet worden/ ein Baar-Recht anzustellen; bey solchen hat Niclas und Balthasar kein Zeichen an den Cörper/ welcher albereit 36. Stunden armordet gewesen/ und theils im Gewölbe / theils etliche Stunden vor dem Actu unter dem freyen Himmel bey ziemlich kalten Wetter/ mit aufgedeckter Brust und Bauch gelegen/ erweisen wollen/ und sind beyde auf ihrer ersten Aussage satis confidenter verharret. [NB. Es haben vier auf den Entleibten gewartet/ da der Entleibte mit einer Helle-Parthen kommen / sind obermelte zwey hinweg gelauffen.] Auf Vorführung des Jörgens hat der Cörper aus dem Munde blutigen Schaum gegeben. (NB. Dieser ist praesens blieben/ da der Occisus gestochen worden/ hat aber nicht Hand angeleget.) Nach folgender Vorführung Clausen des Wächters [welcher ratione officii und auf Fordern zu gelauffen/ auch Friede machen wollen/ und dem Entleibten seine Helle-Parthen genommen] hat gedachter Cörper aus den Wunden Blut gegossen/ und solche [welche über das Hertze gewesen] nicht anders gebebet/ als wenn das Hertze noch lebte. Dessen ungeachtet/ hat gedachter Wächter die ihm angehaltene Formulam juris jurandi dreymahl geleistet. [NB. Er hat [1.] zween Finger auf des Entleibten Mund/ [2.] auf den Stich und [3.] auf den Nabel geleget/ auch dem Pfarrer/ so ihn seines Gewissens erinnert/ nach-
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