Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Aber dieses Wort breitet sich noch weiter aus/ und begreifft alles Recht/ alle gerichtliche Anstalt/ so über einen Ermordeten gehalten wird/ dessen Todschläger entweder gantz unbekant/ oder zwar bekant/ aber entrunnen ist / oder aber noch an einen verborgenen Ort steck; und also nicht nur allein vorberührte Hinführung des Verdächtigen zu der Baar: Massen denn in Nieder - Teutschland etlicher Orten / Zieriz in not. ad Const. Crim. Caroli V. art. 149. Item in Bäyern / Georg Everhard. Vol. 1. Cons. 35. n 35. Der Gebrauch ist/ daß wenn ein Getödteter wird angetroffen/ es sey gleich in oder ausserhalb der Stadt/ und man weiß entweder den Thäter noch nicht/ oder kan seiner/ weil er geflohen/ nicht mächtig werden/ der Richter in selbiger Stadt oder Gebiet/ sammt etlichen Beysitzern/ dem Gericht-Schreiber und Fiscal an der Stätte/ wo der todte Cörper lieget/ eine Session hält/ und nach geschehener Anklage/ auch Protestirung/ daß dieselbe Stadt und Gemeinde/ oder die Herrschafft an dem vergossenen Blut unschuldig sey/ den Thäter durch den Nachrichter/ mit dem blossen Richt-Schwerdt/ dreymahl überlaut citiren und ruffen lässet/ welches man selbiber Enden eben so wohl das Baar-Recht nennet. Ja da jemand unversehener Weise den andern erschösse/ und davon flöhe/ oder da einer durch einen ungefehren Zustand üms Leben käme: Als da ihn irgend ein von Dach herabfallender Stein oder Balcken zerschmetterte/ wird der Leichnam der Orten/ gleichfalls mit dem Baar-Recht/ jedoch ohne Beyseyn des Scharffrichters / aufgehoben/ und darff ihn keiner wegnehmen/ bevor solches Baar-Recht darüber gehalten worden. CLVI. Mit Hinbeyführung des vermeynten Thäters oder anderer verdächtigen Personen aber/ so mit bey der Schlägerey und Rauff-Handel gewesen/ wird es folgender Gestalt gehalten: Wenn sie bey die Baar/ drauf der Ertödtete lieget/ gebracht / und ernstlich vom Richter/ oder auch wohl einen Geistlichen/ der darzu gebraucht wird/ ermahnet worden/ die That gutwillig zu gestehen/ sie aber von der Enileibung nichts wissen wollen/ müssen sie an etlichen Orten vorher einen gewissen verabfasten Eyd dreymahl nach einander schweren/ und so dann ihre 2. forder Finger der rechten Hand erstlich auf des entseelten Cörpers Mund / hernach auf die Wunden/ und endlich auf dessen Nabel legen/ und gewisse Worte / so ihnen entweder der Richter/ Gerichtschreiber oder Geistliche vorsaget / nachsprechen/ ungefehr Aber dieses Wort breitet sich noch weiter aus/ und begreifft alles Recht/ alle gerichtliche Anstalt/ so über einen Ermordeten gehalten wird/ dessen Todschläger entweder gantz unbekant/ oder zwar bekant/ aber entrunnen ist / oder aber noch an einen verborgenen Ort steck; und also nicht nur allein vorberührte Hinführung des Verdächtigen zu der Baar: Massen denn in Nieder - Teutschland etlicher Orten / Zieriz in not. ad Const. Crim. Caroli V. art. 149. Item in Bäyern / Georg Everhard. Vol. 1. Cons. 35. n 35. Der Gebrauch ist/ daß wenn ein Getödteter wird angetroffen/ es sey gleich in oder ausserhalb der Stadt/ und man weiß entweder den Thäter noch nicht/ oder kan seiner/ weil er geflohen/ nicht mächtig werden/ der Richter in selbiger Stadt oder Gebiet/ sam̃t etlichen Beysitzern/ dem Gericht-Schreiber und Fiscal an der Stätte/ wo der todte Cörper lieget/ eine Session hält/ und nach geschehener Anklage/ auch Protestirung/ daß dieselbe Stadt und Gemeinde/ oder die Herrschafft an dem vergossenen Blut unschuldig sey/ den Thäter durch den Nachrichter/ mit dem blossen Richt-Schwerdt/ dreymahl überlaut citiren und ruffen lässet/ welches man selbiber Enden eben so wohl das Baar-Recht nennet. Ja da jemand unversehener Weise den andern erschösse/ und davon flöhe/ oder da einer durch einen ungefehren Zustand üms Leben käme: Als da ihn irgend ein von Dach herabfallender Stein oder Balcken zerschmetterte/ wird der Leichnam der Orten/ gleichfalls mit dem Baar-Recht/ jedoch ohne Beyseyn des Scharffrichters / aufgehoben/ und darff ihn keiner wegnehmen/ bevor solches Baar-Recht darüber gehalten worden. CLVI. Mit Hinbeyführung des vermeynten Thäters oder anderer verdächtigen Personen aber/ so mit bey der Schlägerey und Rauff-Handel gewesen/ wird es folgender Gestalt gehalten: Wenn sie bey die Baar/ drauf der Ertödtete lieget/ gebracht / und ernstlich vom Richter/ oder auch wohl einen Geistlichen/ der darzu gebraucht wird/ ermahnet worden/ die That gutwillig zu gestehen/ sie aber von der Enileibung nichts wissen wollen/ müssen sie an etlichen Orten vorher einen gewissen verabfasten Eyd dreymahl nach einander schweren/ und so dann ihre 2. forder Finger der rechten Hand erstlich auf des entseelten Cörpers Mund / hernach auf die Wunden/ und endlich auf dessen Nabel legen/ und gewisse Worte / so ihnen entweder der Richter/ Gerichtschreiber oder Geistliche vorsaget / nachsprechen/ ungefehr <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0060" n="44"/> <p>Aber dieses Wort breitet sich noch weiter aus/ und begreifft alles Recht/ alle gerichtliche Anstalt/ so über einen Ermordeten gehalten wird/ dessen Todschläger entweder gantz unbekant/ oder zwar bekant/ aber entrunnen ist / oder aber noch an einen verborgenen Ort steck; und also nicht nur allein vorberührte Hinführung des Verdächtigen zu der Baar: Massen denn in Nieder - Teutschland etlicher Orten /</p> <p>Zieriz in not. ad Const. Crim. Caroli V. art. 149.</p> <p>Item in Bäyern /</p> <p>Georg Everhard. Vol. 1. Cons. 35. n 35.</p> <p>Der Gebrauch ist/ daß wenn ein Getödteter wird angetroffen/ es sey gleich in oder ausserhalb der Stadt/ und man weiß entweder den Thäter noch nicht/ oder kan seiner/ weil er geflohen/ nicht mächtig werden/ der Richter in selbiger Stadt oder Gebiet/ sam̃t etlichen Beysitzern/ dem Gericht-Schreiber und Fiscal an der Stätte/ wo der todte Cörper lieget/ eine Session hält/ und nach geschehener Anklage/ auch Protestirung/ daß dieselbe Stadt und Gemeinde/ oder die Herrschafft an dem vergossenen Blut unschuldig sey/ den Thäter durch den Nachrichter/ mit dem blossen Richt-Schwerdt/ dreymahl überlaut citiren und ruffen lässet/ welches man selbiber Enden eben so wohl das Baar-Recht nennet. Ja da jemand unversehener Weise den andern erschösse/ und davon flöhe/ oder da einer durch einen ungefehren Zustand üms Leben käme: Als da ihn irgend ein von Dach herabfallender Stein oder Balcken zerschmetterte/ wird der Leichnam der Orten/ gleichfalls mit dem Baar-Recht/ jedoch ohne Beyseyn des Scharffrichters / aufgehoben/ und darff ihn keiner wegnehmen/ bevor solches Baar-Recht darüber gehalten worden.</p> <p>CLVI. Mit Hinbeyführung des vermeynten Thäters oder anderer verdächtigen Personen aber/ so mit bey der Schlägerey und Rauff-Handel gewesen/ wird es folgender Gestalt gehalten: Wenn sie bey die Baar/ drauf der Ertödtete lieget/ gebracht / und ernstlich vom Richter/ oder auch wohl einen Geistlichen/ der darzu gebraucht wird/ ermahnet worden/ die That gutwillig zu gestehen/ sie aber von der Enileibung nichts wissen wollen/ müssen sie an etlichen Orten vorher einen gewissen verabfasten Eyd dreymahl nach einander schweren/ und so dann ihre 2. forder Finger der rechten Hand erstlich auf des entseelten Cörpers Mund / hernach auf die Wunden/ und endlich auf dessen Nabel legen/ und gewisse Worte / so ihnen entweder der Richter/ Gerichtschreiber oder Geistliche vorsaget / nachsprechen/ ungefehr </p> </div> </body> </text> </TEI> [44/0060]
Aber dieses Wort breitet sich noch weiter aus/ und begreifft alles Recht/ alle gerichtliche Anstalt/ so über einen Ermordeten gehalten wird/ dessen Todschläger entweder gantz unbekant/ oder zwar bekant/ aber entrunnen ist / oder aber noch an einen verborgenen Ort steck; und also nicht nur allein vorberührte Hinführung des Verdächtigen zu der Baar: Massen denn in Nieder - Teutschland etlicher Orten /
Zieriz in not. ad Const. Crim. Caroli V. art. 149.
Item in Bäyern /
Georg Everhard. Vol. 1. Cons. 35. n 35.
Der Gebrauch ist/ daß wenn ein Getödteter wird angetroffen/ es sey gleich in oder ausserhalb der Stadt/ und man weiß entweder den Thäter noch nicht/ oder kan seiner/ weil er geflohen/ nicht mächtig werden/ der Richter in selbiger Stadt oder Gebiet/ sam̃t etlichen Beysitzern/ dem Gericht-Schreiber und Fiscal an der Stätte/ wo der todte Cörper lieget/ eine Session hält/ und nach geschehener Anklage/ auch Protestirung/ daß dieselbe Stadt und Gemeinde/ oder die Herrschafft an dem vergossenen Blut unschuldig sey/ den Thäter durch den Nachrichter/ mit dem blossen Richt-Schwerdt/ dreymahl überlaut citiren und ruffen lässet/ welches man selbiber Enden eben so wohl das Baar-Recht nennet. Ja da jemand unversehener Weise den andern erschösse/ und davon flöhe/ oder da einer durch einen ungefehren Zustand üms Leben käme: Als da ihn irgend ein von Dach herabfallender Stein oder Balcken zerschmetterte/ wird der Leichnam der Orten/ gleichfalls mit dem Baar-Recht/ jedoch ohne Beyseyn des Scharffrichters / aufgehoben/ und darff ihn keiner wegnehmen/ bevor solches Baar-Recht darüber gehalten worden.
CLVI. Mit Hinbeyführung des vermeynten Thäters oder anderer verdächtigen Personen aber/ so mit bey der Schlägerey und Rauff-Handel gewesen/ wird es folgender Gestalt gehalten: Wenn sie bey die Baar/ drauf der Ertödtete lieget/ gebracht / und ernstlich vom Richter/ oder auch wohl einen Geistlichen/ der darzu gebraucht wird/ ermahnet worden/ die That gutwillig zu gestehen/ sie aber von der Enileibung nichts wissen wollen/ müssen sie an etlichen Orten vorher einen gewissen verabfasten Eyd dreymahl nach einander schweren/ und so dann ihre 2. forder Finger der rechten Hand erstlich auf des entseelten Cörpers Mund / hernach auf die Wunden/ und endlich auf dessen Nabel legen/ und gewisse Worte / so ihnen entweder der Richter/ Gerichtschreiber oder Geistliche vorsaget / nachsprechen/ ungefehr
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