Allein es kan sowohl der Judex, als auch der Scharffrichter pro re nata, dolum & culpam, welche ihnen im putiret werden/ purgiren/ per ea, quae tradunt Wierus,
d. tr. & c. nec non Brunus, de indic. & tortur. q. 7. & 8.
allwo dieser letztere zugleich anführet/ daß der Nachrichter nicht schuldig / dem Judici zu pariren/ wenn er ihm befehle/ einen notorisch-unschuldigen Menschen/ ohne Rechtliches Erkäntnis/ zu voltern/ q. 7. n. 5. weil solches wieder seine Pflicht und Gewissen lieffe/ vermöge deren er geschworen/ in seinem Ambt nichts zu thun und vorzunehmen/ als was recht und billig/ auch bey GOtt und der hohen Obrigkeit zuverantworten wäre.
Damhouder. pr. rer. crim. c. 155. n. 9. Aleman. consult. 9. pag. 157.
XCVIII. Ferner hat man Exempel/ daß Scharffrichter des Nachts aus ihren Wohnungen und Betten abgelanget/ ihnen die Augen verbunden/ und nicht eher geöfnet worden/ biß sie in ein Gemach gebracht/ und ihnen ein Schwerd dargereichet worden/ womit sie oft grosse Herren und andere vornehme Leute hinrichteu müssen/ damit niemand erfahren möchte/ wo dieselbe hinkommen / sind auch also bey der Nacht mit verbundenen Augen wieder zurück nach Hause gebracht/ und ihnen ein guter Recompens gegeben/ zuweilen aber sind sie schlecht belohnet worden/ indem/ wenn sie die Execution verrichtet/ ein ander ihnen auch den Kopf herunter/ geschlagen/ damit es nicht auskommen/ viel weniger sie sich rühmen könten/ sie hätten die und die hohe Standes-Person hingerichtet.
vide Joh. Ludwig Gottfrid/ Histor. Chronic. part. 6. pag. 590.
welches auch dem Scharffrichter/ so auf Befehl König Caroli zu Neapolis, Conradinum, Hertzogen zu Schwaben decolliret/ wiederfahren.
Christoph Clausius. in delin. Histor. Symbolor: & Chromolog. Imperat. Romanor. pag. 165.
XCIX. Wir könten hier beschlissen/ wollen aber jedennoch den curiösen Leser zugefallen noch ein und anders von unterschiedlichen Ubelthaten/ Mißhandlungen und Bubenstücken etlicher Scharffrichter mit anfügen.
Man lieset/ daß Anno 1502. [oder vielmehr müste es seyn Anno 1508.] ein Nachrichter sich fälschlich vor einen Grafen von Henneberg ausgegeben/ und dadurch die Professores auf der Erffurtischen Universität /
Allein es kan sowohl der Judex, als auch der Scharffrichter pro re nata, dolum & culpam, welche ihnen im putiret werden/ purgiren/ per ea, quae tradunt Wierus,
d. tr. & c. nec non Brunus, de indic. & tortur. q. 7. & 8.
allwo dieser letztere zugleich anführet/ daß der Nachrichter nicht schuldig / dem Judici zu pariren/ wenn er ihm befehle/ einen notorisch-unschuldigen Menschen/ ohne Rechtliches Erkäntnis/ zu voltern/ q. 7. n. 5. weil solches wieder seine Pflicht und Gewissen lieffe/ vermöge deren er geschworen/ in seinem Ambt nichts zu thun und vorzunehmen/ als was recht und billig/ auch bey GOtt und der hohen Obrigkeit zuverantworten wäre.
Damhouder. pr. rer. crim. c. 155. n. 9. Aleman. consult. 9. pag. 157.
XCVIII. Ferner hat man Exempel/ daß Scharffrichter des Nachts aus ihren Wohnungen und Betten abgelanget/ ihnen die Augen verbunden/ und nicht eher geöfnet worden/ biß sie in ein Gemach gebracht/ und ihnen ein Schwerd dargereichet worden/ womit sie oft grosse Herren und andere vornehme Leute hinrichteu müssen/ damit niemand erfahren möchte/ wo dieselbe hinkom̃en / sind auch also bey der Nacht mit verbundenen Augen wieder zurück nach Hause gebracht/ und ihnen ein guter Recompens gegeben/ zuweilen aber sind sie schlecht belohnet worden/ indem/ wenn sie die Execution verrichtet/ ein ander ihnen auch den Kopf herunter/ geschlagen/ damit es nicht auskommen/ viel weniger sie sich rühmen könten/ sie hätten die und die hohe Standes-Person hingerichtet.
vide Joh. Ludwig Gottfrid/ Histor. Chronic. part. 6. pag. 590.
welches auch dem Scharffrichter/ so auf Befehl König Caroli zu Neapolis, Conradinum, Hertzogen zu Schwaben decolliret/ wiederfahren.
Christoph Clausius. in delin. Histor. Symbolor: & Chromolog. Imperat. Romanor. pag. 165.
XCIX. Wir könten hier beschlissen/ wollen aber jedennoch den curiösen Leser zugefallen noch ein und anders von unterschiedlichen Ubelthaten/ Mißhandlungen und Bubenstücken etlicher Scharffrichter mit anfügẽ.
Man lieset/ daß Anno 1502. [oder vielmehr müste es seyn Anno 1508.] ein Nachrichter sich fälschlich vor einen Grafen von Henneberg ausgegeben/ und dadurch die Professores auf der Erffurtischen Universität /
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Allein es kan sowohl der Judex, als auch der Scharffrichter pro re nata, dolum & culpam, welche ihnen im putiret werden/ purgiren/ per ea, quae tradunt Wierus,
d. tr. & c. nec non Brunus, de indic. & tortur. q. 7. & 8.
allwo dieser letztere zugleich anführet/ daß der Nachrichter nicht schuldig / dem Judici zu pariren/ wenn er ihm befehle/ einen notorisch-unschuldigen Menschen/ ohne Rechtliches Erkäntnis/ zu voltern/ q. 7. n. 5. weil solches wieder seine Pflicht und Gewissen lieffe/ vermöge deren er geschworen/ in seinem Ambt nichts zu thun und vorzunehmen/ als was recht und billig/ auch bey GOtt und der hohen Obrigkeit zuverantworten wäre.
Damhouder. pr. rer. crim. c. 155. n. 9. Aleman. consult. 9. pag. 157.
XCVIII. Ferner hat man Exempel/ daß Scharffrichter des Nachts aus ihren Wohnungen und Betten abgelanget/ ihnen die Augen verbunden/ und nicht eher geöfnet worden/ biß sie in ein Gemach gebracht/ und ihnen ein Schwerd dargereichet worden/ womit sie oft grosse Herren und andere vornehme Leute hinrichteu müssen/ damit niemand erfahren möchte/ wo dieselbe hinkom̃en / sind auch also bey der Nacht mit verbundenen Augen wieder zurück nach Hause gebracht/ und ihnen ein guter Recompens gegeben/ zuweilen aber sind sie schlecht belohnet worden/ indem/ wenn sie die Execution verrichtet/ ein ander ihnen auch den Kopf herunter/ geschlagen/ damit es nicht auskommen/ viel weniger sie sich rühmen könten/ sie hätten die und die hohe Standes-Person hingerichtet.
vide Joh. Ludwig Gottfrid/ Histor. Chronic. part. 6. pag. 590.
welches auch dem Scharffrichter/ so auf Befehl König Caroli zu Neapolis, Conradinum, Hertzogen zu Schwaben decolliret/ wiederfahren.
Christoph Clausius. in delin. Histor. Symbolor: & Chromolog. Imperat. Romanor. pag. 165.
XCIX. Wir könten hier beschlissen/ wollen aber jedennoch den curiösen Leser zugefallen noch ein und anders von unterschiedlichen Ubelthaten/ Mißhandlungen und Bubenstücken etlicher Scharffrichter mit anfügẽ.
Man lieset/ daß Anno 1502. [oder vielmehr müste es seyn Anno 1508.] ein Nachrichter sich fälschlich vor einen Grafen von Henneberg ausgegeben/ und dadurch die Professores auf der Erffurtischen Universität /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 594. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/610>, abgerufen am 22.11.2024.
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