daß er keine bezauberte/ eigne/ im Gefängnis verborgene herfür lange/ oder in den Kleidern bey sich versteckt trage/ auf daß sie nicht mit Kunst bereitet sey zu stechen/ oder den Stachel zubergen.
Autor, Caution. Crim. dub. 43. pag. 297. & 298. nec. non dub. 11. pag. 49. Freudius, d. quaest. 157. n. 6. & 7.
Denn wenn sie an den Weibesbildern nur Warzen oder Muttermahle sehen/ müssen es stracks Hexen-Zeichen seyn/ drum man ihnen nicht allezeit trauen darff / sintemahl sie eine Ehre und Ruhm draus machen/ wenn sie ein gefänglich-eingezogenes Weibesbild überreden/ oder durch Marter und Pein dahin bringen und nötigen können/ daß sie sagen muß/ sie sey eine Hexe/ ob sie gleich sonst keine Umstände darbey vorzubringen weiß/ daß mannichmahl einem ehrlichen und gewissenhafften Richter bey solchen vermeinten Hexen - Handel alle angst und bange wird.
CIX. Ja es sind auch einige von der Nachrichter - Zunfft gefunden und ertappet worden/ daß/ wenn die Gerichts - Personen bey währender Volter etwan mit einander geschwatzet/ getruncken/ oder sonst aus Nachläßigkeit nicht acht auf den Peiniger gehabt/ derselbe dem/ so gemartert und gedehnet worden / Brieflein mit Characteren unvermerckt zu partiret/ hernach die Gerichts-Personen hinbey geruffen/ solches mit Verwunderung ihnen gezeiget / und fälschlich vorgeben/ er hätte es da bey dem Delinquenten gefunden/ welchem dann hernach deshalber mit der Volter desto hefftiger zugesetzet worden.
Idem Oldekop, d. l. n. 3.
Drum sollen Richter und Schöppen vigilant seyn/ und den Nachrichter nicht allein bey den auf der Volter schwebenden Gefangenen lassen/ sie aber inzwischen essen und trincken/ oder andere Sachen vornehmen/ sondern vom Anfang biß zum Ende bey der Volter bleiben/ alles was der Scharfrichter vornimmt/ mit Fleiß observiren/ und durch den Actuarium treulich niederschreiben lassen.
Ordin. Crim. Caroli V. art. 46. & 52. 12. n. 6. & obs. 24. n. 5. crim. c. 8. m. 5. n. 41.Oldekop, tit. 4. obs. crim. Brunnemann, in proceß.
CX. Gestalt man denn ein Exempel hat/ daß als einsmahls unvorsichtige Gerichts-Personen auch von einer auf der Volter hangenden Wei-
daß er keine bezauberte/ eigne/ im Gefängnis verborgene herfür lange/ oder in den Kleidern bey sich versteckt trage/ auf daß sie nicht mit Kunst bereitet sey zu stechen/ oder den Stachel zubergen.
Autor, Caution. Crim. dub. 43. pag. 297. & 298. nec. non dub. 11. pag. 49. Freudius, d. quaest. 157. n. 6. & 7.
Denn wenn sie an den Weibesbildern nur Warzen oder Muttermahle sehen/ müssen es stracks Hexen-Zeichen seyn/ drum man ihnen nicht allezeit trauen darff / sintemahl sie eine Ehre und Ruhm draus machen/ wenn sie ein gefänglich-eingezogenes Weibesbild überreden/ oder durch Marter und Pein dahin bringen und nötigen können/ daß sie sagen muß/ sie sey eine Hexe/ ob sie gleich sonst keine Umstände darbey vorzubringen weiß/ daß mannichmahl einem ehrlichen und gewissenhafften Richter bey solchen vermeinten Hexen - Handel alle angst und bange wird.
CIX. Ja es sind auch einige von der Nachrichter - Zunfft gefunden und ertappet worden/ daß/ wenn die Gerichts - Personen bey währender Volter etwan mit einander geschwatzet/ getruncken/ oder sonst aus Nachläßigkeit nicht acht auf den Peiniger gehabt/ derselbe dem/ so gemartert und gedehnet worden / Brieflein mit Characteren unvermerckt zu partiret/ hernach die Gerichts-Personen hinbey geruffen/ solches mit Verwunderung ihnen gezeiget / und fälschlich vorgeben/ er hätte es da bey dem Delinquenten gefunden/ welchem dann hernach deshalber mit der Volter desto hefftiger zugesetzet worden.
Idem Oldekop, d. l. n. 3.
Drum sollen Richter und Schöppen vigilant seyn/ und den Nachrichter nicht allein bey den auf der Volter schwebenden Gefangenen lassen/ sie aber inzwischen essen und trincken/ oder andere Sachen vornehmen/ sondern vom Anfang biß zum Ende bey der Volter bleiben/ alles was der Scharfrichter vornimmt/ mit Fleiß observiren/ und durch den Actuarium treulich niederschreiben lassen.
Ordin. Crim. Caroli V. art. 46. & 52. 12. n. 6. & obs. 24. n. 5. crim. c. 8. m. 5. n. 41.Oldekop, tit. 4. obs. crim. Brunnemann, in proceß.
CX. Gestalt man denn ein Exempel hat/ daß als einsmahls unvorsichtige Gerichts-Personen auch von einer auf der Volter hangenden Wei-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0614"n="598"/>
daß er keine bezauberte/ eigne/ im Gefängnis verborgene herfür lange/ oder in den Kleidern bey sich versteckt trage/ auf daß sie nicht mit Kunst bereitet sey zu stechen/ oder den Stachel zubergen.</p><p>Autor, Caution. Crim. dub. 43. pag. 297. & 298. nec. non dub. 11. pag. 49. Freudius, d. quaest. 157. n. 6. & 7.</p><p>Denn wenn sie an den Weibesbildern nur Warzen oder Muttermahle sehen/ müssen es stracks Hexen-Zeichen seyn/ drum man ihnen nicht allezeit trauen darff / sintemahl sie eine Ehre und Ruhm draus machen/ wenn sie ein gefänglich-eingezogenes Weibesbild überreden/ oder durch Marter und Pein dahin bringen und nötigen können/ daß sie sagen muß/ sie sey eine Hexe/ ob sie gleich sonst keine Umstände darbey vorzubringen weiß/ daß mannichmahl einem ehrlichen und gewissenhafften Richter bey solchen vermeinten Hexen - Handel alle angst und bange wird.</p><p>Just. Oldekop. tit. 4. observ. crim. 12. n. 1. 4. & 5.</p><p>CIX. Ja es sind auch einige von der Nachrichter - Zunfft gefunden und ertappet worden/ daß/ wenn die Gerichts - Personen bey währender Volter etwan mit einander geschwatzet/ getruncken/ oder sonst aus Nachläßigkeit nicht acht auf den Peiniger gehabt/ derselbe dem/ so gemartert und gedehnet worden / Brieflein mit Characteren unvermerckt zu partiret/ hernach die Gerichts-Personen hinbey geruffen/ solches mit Verwunderung ihnen gezeiget / und fälschlich vorgeben/ er hätte es da bey dem Delinquenten gefunden/ welchem dann hernach deshalber mit der Volter desto hefftiger zugesetzet worden.</p><p>Idem Oldekop, d. l. n. 3.</p><p>Drum sollen Richter und Schöppen vigilant seyn/ und den Nachrichter nicht allein bey den auf der Volter schwebenden Gefangenen lassen/ sie aber inzwischen essen und trincken/ oder andere Sachen vornehmen/ sondern vom Anfang biß zum Ende bey der Volter bleiben/ alles was der Scharfrichter vornimmt/ mit Fleiß observiren/ und durch den Actuarium treulich niederschreiben lassen.</p><l>Ordin. Crim. Caroli V. art. 46. & 52. 12. n. 6. & obs. 24. n. 5. crim. c. 8. m. 5. n. 41.</l><l>Oldekop, tit. 4. obs. crim. Brunnemann, in proceß.</l><p>CX. Gestalt man denn ein Exempel hat/ daß als einsmahls unvorsichtige Gerichts-Personen auch von einer auf der Volter hangenden Wei-
</p></div></body></text></TEI>
[598/0614]
daß er keine bezauberte/ eigne/ im Gefängnis verborgene herfür lange/ oder in den Kleidern bey sich versteckt trage/ auf daß sie nicht mit Kunst bereitet sey zu stechen/ oder den Stachel zubergen.
Autor, Caution. Crim. dub. 43. pag. 297. & 298. nec. non dub. 11. pag. 49. Freudius, d. quaest. 157. n. 6. & 7.
Denn wenn sie an den Weibesbildern nur Warzen oder Muttermahle sehen/ müssen es stracks Hexen-Zeichen seyn/ drum man ihnen nicht allezeit trauen darff / sintemahl sie eine Ehre und Ruhm draus machen/ wenn sie ein gefänglich-eingezogenes Weibesbild überreden/ oder durch Marter und Pein dahin bringen und nötigen können/ daß sie sagen muß/ sie sey eine Hexe/ ob sie gleich sonst keine Umstände darbey vorzubringen weiß/ daß mannichmahl einem ehrlichen und gewissenhafften Richter bey solchen vermeinten Hexen - Handel alle angst und bange wird.
Just. Oldekop. tit. 4. observ. crim. 12. n. 1. 4. & 5.
CIX. Ja es sind auch einige von der Nachrichter - Zunfft gefunden und ertappet worden/ daß/ wenn die Gerichts - Personen bey währender Volter etwan mit einander geschwatzet/ getruncken/ oder sonst aus Nachläßigkeit nicht acht auf den Peiniger gehabt/ derselbe dem/ so gemartert und gedehnet worden / Brieflein mit Characteren unvermerckt zu partiret/ hernach die Gerichts-Personen hinbey geruffen/ solches mit Verwunderung ihnen gezeiget / und fälschlich vorgeben/ er hätte es da bey dem Delinquenten gefunden/ welchem dann hernach deshalber mit der Volter desto hefftiger zugesetzet worden.
Idem Oldekop, d. l. n. 3.
Drum sollen Richter und Schöppen vigilant seyn/ und den Nachrichter nicht allein bey den auf der Volter schwebenden Gefangenen lassen/ sie aber inzwischen essen und trincken/ oder andere Sachen vornehmen/ sondern vom Anfang biß zum Ende bey der Volter bleiben/ alles was der Scharfrichter vornimmt/ mit Fleiß observiren/ und durch den Actuarium treulich niederschreiben lassen.
Ordin. Crim. Caroli V. art. 46. & 52. 12. n. 6. & obs. 24. n. 5. crim. c. 8. m. 5. n. 41. Oldekop, tit. 4. obs. crim. Brunnemann, in proceß. CX. Gestalt man denn ein Exempel hat/ daß als einsmahls unvorsichtige Gerichts-Personen auch von einer auf der Volter hangenden Wei-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 598. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/614>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.