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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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wenn er dessen überführet/ ihn gar wohl in solcher perpetua custodia enthalten/ biß er gnugsame Caution de non offendendo geleistet habe.

P. H. G. O. art. 176. Petr. a Plachia, in Epit. delict. lib. 1. c. 7. n. 1. Jul. Clar. lib. 5. Sentent. §. ult. Quaest. 77. n. 2. Carpz. d. Quaest. 111. n. 60. & 62.

allwo er folgendes Praejudicium anführet/ so der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Anno 1662. an den Schösser zu Ziegenrück ertheilet.

P. P.

So wird der Gefangene seiner vielfältigen Verbrechung halber öffentlich billig zur Staupen geschlagen/ und nach ausgestandener Leibes-Straffe [weil es mit ihm diese Beschaffenheit/ daß vor ihm fast niemand sicher/ und sich weder auf der Strassen noch/ sonst gnugsam vorsehen kan/ er sich auch betraulicher Reden verlauten lassen/ welche auch er/ als eine verdächtige/ ruchlose und freche Person wohl zu Wercke richten/ und dadurch mehr Leute betrüben/ und in Gefahr setzen würde] wiederum zu gefänglilicher Hafft geführet und gebracht / wohl angefesselt/ verwahret/ und damit man Friede und Ruhe vor ihm habe und erlangen möge/ die Zeit seines Lebens darinnen gefänglich enthalten.

add.

Dan. Moller. ad Const. Elect. 15. n. 6. part. 4. Wehner, in Pract. Observ. voc. bevehden. Petr. Frid. Mindan. de procesi. Cam. c. 25. Sect. 6. Matth. Coler, part. 2. Decis. 231.

Wenn aber der/ so gedrohet/ keine würckliche Bürgschafft aufbringen und leisten könte/ sondern sich zur juratorischen Caution anerböthe/ stehet es dem frey / so bedrohet worden/ ob er derselben trauen wolte oder nicht.

Carpzov. d. q. 111. n. 60. & part. 1. q. 37. n. 91. & seq. Prax. crim. ibi[unleserliches Material] alleg. DD.

Im andern Fall wird solche Enthaltung im ewigen Gefängnis billig vor eine Straffe aestimiret/ als wodurch der Gefangene aller Menschen Conversation beraubet/ in Betrübnüs und erbärmlichen Zustand gesetzet wird/ auch sein Leben drin zubringen/ und mit schlechter Speise und Tranck verlieb nehmen muß.

Clasen, ad art. 10, Ord. Crim. Caroli V. pag. 71.

Und diese Gefängnis Arth gehöret ad merum Imperium,

Besold. in Thes. Pract. voc. Gefängnis/ pag. 296.

wenn er dessen überführet/ ihn gar wohl in solcher perpetua custodia enthalten/ biß er gnugsame Caution de non offendendo geleistet habe.

P. H. G. O. art. 176. Petr. â Plachia, in Epit. delict. lib. 1. c. 7. n. 1. Jul. Clar. lib. 5. Sentent. §. ult. Quaest. 77. n. 2. Carpz. d. Quaest. 111. n. 60. & 62.

allwo er folgendes Praejudicium anführet/ so der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Anno 1662. an den Schösser zu Ziegenrück ertheilet.

P. P.

So wird der Gefangene seiner vielfältigen Verbrechung halber öffentlich billig zur Staupen geschlagen/ uñ nach ausgestandener Leibes-Straffe [weil es mit ihm diese Beschaffenheit/ daß vor ihm fast niemand sicher/ und sich weder auf der Strassen noch/ sonst gnugsam vorsehen kan/ er sich auch betraulicher Reden verlauten lassen/ welche auch er/ als eine verdächtige/ ruchlose und freche Person wohl zu Wercke richten/ und dadurch mehr Leute betrüben/ und in Gefahr setzen würde] wiederum zu gefänglilicher Hafft geführet und gebracht / wohl angefesselt/ verwahret/ und damit man Friede und Ruhe vor ihm habe und erlangen möge/ die Zeit seines Lebens darinnen gefänglich enthalten.

add.

Dan. Moller. ad Const. Elect. 15. n. 6. part. 4. Wehner, in Pract. Observ. voc. bevehden. Petr. Frid. Mindan. de procesi. Cam. c. 25. Sect. 6. Matth. Coler, part. 2. Decis. 231.

Wenn aber der/ so gedrohet/ keine würckliche Bürgschafft aufbringen und leisten könte/ sondern sich zur juratorischen Caution anerböthe/ stehet es dem frey / so bedrohet worden/ ob er derselben trauen wolte oder nicht.

Carpzov. d. q. 111. n. 60. & part. 1. q. 37. n. 91. & seq. Prax. crim. ibi[unleserliches Material] alleg. DD.

Im andern Fall wird solche Enthaltung im ewigen Gefängnis billig vor eine Straffe aestimiret/ als wodurch der Gefangene aller Menschen Conversation beraubet/ in Betrübnüs und erbärmlichen Zustand gesetzet wird/ auch sein Leben drin zubringen/ und mit schlechter Speise und Tranck verlieb nehmen muß.

Clasen, ad art. 10, Ord. Crim. Caroli V. pag. 71.

Und diese Gefängnis Arth gehöret ad merum Imperium,

Besold. in Thes. Pract. voc. Gefängnis/ pag. 296.

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        <p>Clasen, ad art. 10, Ord. Crim. Caroli V. pag. 71.</p>
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[630/0646] wenn er dessen überführet/ ihn gar wohl in solcher perpetua custodia enthalten/ biß er gnugsame Caution de non offendendo geleistet habe. P. H. G. O. art. 176. Petr. â Plachia, in Epit. delict. lib. 1. c. 7. n. 1. Jul. Clar. lib. 5. Sentent. §. ult. Quaest. 77. n. 2. Carpz. d. Quaest. 111. n. 60. & 62. allwo er folgendes Praejudicium anführet/ so der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Anno 1662. an den Schösser zu Ziegenrück ertheilet. P. P. So wird der Gefangene seiner vielfältigen Verbrechung halber öffentlich billig zur Staupen geschlagen/ uñ nach ausgestandener Leibes-Straffe [weil es mit ihm diese Beschaffenheit/ daß vor ihm fast niemand sicher/ und sich weder auf der Strassen noch/ sonst gnugsam vorsehen kan/ er sich auch betraulicher Reden verlauten lassen/ welche auch er/ als eine verdächtige/ ruchlose und freche Person wohl zu Wercke richten/ und dadurch mehr Leute betrüben/ und in Gefahr setzen würde] wiederum zu gefänglilicher Hafft geführet und gebracht / wohl angefesselt/ verwahret/ und damit man Friede und Ruhe vor ihm habe und erlangen möge/ die Zeit seines Lebens darinnen gefänglich enthalten. add. Dan. Moller. ad Const. Elect. 15. n. 6. part. 4. Wehner, in Pract. Observ. voc. bevehden. Petr. Frid. Mindan. de procesi. Cam. c. 25. Sect. 6. Matth. Coler, part. 2. Decis. 231. Wenn aber der/ so gedrohet/ keine würckliche Bürgschafft aufbringen und leisten könte/ sondern sich zur juratorischen Caution anerböthe/ stehet es dem frey / so bedrohet worden/ ob er derselben trauen wolte oder nicht. Carpzov. d. q. 111. n. 60. & part. 1. q. 37. n. 91. & seq. Prax. crim. ibi_ alleg. DD. Im andern Fall wird solche Enthaltung im ewigen Gefängnis billig vor eine Straffe aestimiret/ als wodurch der Gefangene aller Menschen Conversation beraubet/ in Betrübnüs und erbärmlichen Zustand gesetzet wird/ auch sein Leben drin zubringen/ und mit schlechter Speise und Tranck verlieb nehmen muß. Clasen, ad art. 10, Ord. Crim. Caroli V. pag. 71. Und diese Gefängnis Arth gehöret ad merum Imperium, Besold. in Thes. Pract. voc. Gefängnis/ pag. 296.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 630. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/646>, abgerufen am 22.11.2024.