und des Verbrechens/ auf Bürgenhand loßgelassen oder in des Gerichts-Dieners Stube gebracht/ und bewacht werde.
Hering, de fidejussor. c. 10. n. 424. & 425.
Guazzin,
Tom. 1. defens. 6. c. 1. n. 45.
berichtet/ daß Kayser Carolus V. hin und wieder in feinen Königreichen und Landen gewissen Medicos und Chirurgos, so die Gefangene besucht und curiret / bestellen/ und aus der gemeinen Cassa besolden lassen.
L. Doch ist hierbey gute Vorsichtigkeit zugebrachen: Denn man hat aus der Erfahrung/ daß viele Gefangene sich nur kranck gestellet/ um der Hafft entlediget zu werden/ oder der Tortur und der verdienten Straffe zu entgehen. Von welchen bey dem
Deßwegen die Obrigkeit/ ehe sie hierin was verordnet/ tüchtige und verständige Medicos drüber vernehmen und ihren Rath folgen kan.
Zachias. d. tr. lib. 6. tit. 2. Quaest. 2. n. 20. & seqq. us[unleserliches Material] 25.
LI. Es hat sich aber ein jeder im Obrigkeitlichen Stande wohl vorzusehen/ und in acht zunehmen/ daß er nicht etwan aus Haß/ Groll und Feindschafft/ ohne einige rechtmäßige Ursache und Vorbedacht/ zufahre und ehrliche Leuthe ins Gefängnis werffen lassen/ sondern gute Bescheidenheit darin gebrauche.
Zieriz. ad art. XI. const. crim pag. 24. Dan. Clasen, ad eundem, pag. 74.
Accusatione enim vel inquisitione instituta aestimare debet Magistratus, utrum in carcerem recipienda sit persona accusata, an militi tradenda, vel fide jussoribus committenda, vel etiam sibi: hoc autem vel pro criminis, quod objicitur, qualitate, vel propter bonorum, aut propter amplissimas facultates, vel pro innocentia personae, vel pro dignitate ejus, qui accusatur, facere solet.
L. 1. & 3. ff. de custod. & exhib. reor. Struv. Syntagm. Jurisprud. Exerc. 49. th. 1.
Denn es ist eine große Schmach/ und harte Beschimpffung/ welche fest anklebet / und nicht so leicht wie der abgethan werden kan.
und des Verbrechens/ auf Bürgenhand loßgelassen oder in des Gerichts-Dieners Stube gebracht/ und bewacht werde.
Hering, de fidejussor. c. 10. n. 424. & 425.
Guazzin,
Tom. 1. defens. 6. c. 1. n. 45.
berichtet/ daß Kayser Carolus V. hin und wieder in feinen Königreichen und Landen gewissen Medicos und Chirurgos, so die Gefangene besucht und curiret / bestellen/ und aus der gemeinen Cassa besolden lassen.
L. Doch ist hierbey gute Vorsichtigkeit zugebrachen: Denn man hat aus der Erfahrung/ daß viele Gefangene sich nur kranck gestellet/ um der Hafft entlediget zu werden/ oder der Tortur und der verdienten Straffe zu entgehen. Von welchen bey dem
Deßwegen die Obrigkeit/ ehe sie hierin was verordnet/ tüchtige und verständige Medicos drüber vernehmen und ihren Rath folgen kan.
Zachias. d. tr. lib. 6. tit. 2. Quaest. 2. n. 20. & seqq. us[unleserliches Material] 25.
LI. Es hat sich aber ein jeder im Obrigkeitlichen Stande wohl vorzusehen/ und in acht zunehmen/ daß er nicht etwan aus Haß/ Groll und Feindschafft/ ohne einige rechtmäßige Ursache und Vorbedacht/ zufahre und ehrliche Leuthe ins Gefängnis werffen lassen/ sondern gute Bescheidenheit darin gebrauche.
Zieriz. ad art. XI. const. crim pag. 24. Dan. Clasen, ad eundem, pag. 74.
Accusatione enim vel inquisitione institutâ aestimare debet Magistratus, utrum in carcerem recipienda sit persona accusata, an militi tradenda, vel fide jussoribus committenda, vel etiam sibi: hoc autem vel pro criminis, quod objicitur, qualitate, vel propter bonorum, aut propter amplissimas facultates, vel pro innocentia personae, vel pro dignitate ejus, qui accusatur, facere solet.
L. 1. & 3. ff. de custod. & exhib. reor. Struv. Syntagm. Jurisprud. Exerc. 49. th. 1.
Denn es ist eine große Schmach/ und harte Beschimpffung/ welche fest anklebet / und nicht so leicht wie der abgethan werden kan.
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und des Verbrechens/ auf Bürgenhand loßgelassen oder in des Gerichts-Dieners Stube gebracht/ und bewacht werde.</p><p>Hering, de fidejussor. c. 10. n. 424. & 425.</p><p>Guazzin,</p><p>Tom. 1. defens. 6. c. 1. n. 45.</p><p>berichtet/ daß Kayser Carolus V. hin und wieder in feinen Königreichen und Landen gewissen Medicos und Chirurgos, so die Gefangene besucht und curiret / bestellen/ und aus der gemeinen Cassa besolden lassen.</p><p>L. Doch ist hierbey gute Vorsichtigkeit zugebrachen: Denn man hat aus der Erfahrung/ daß viele Gefangene sich nur kranck gestellet/ um der Hafft entlediget zu werden/ oder der Tortur und der verdienten Straffe zu entgehen. Von welchen bey dem</p><p>Oldekop. observ. crim. tit. 3. obs. 21. 22. 23. 24. & 25. Paul. Zachia, Quaest. Medico-legal. lib. 3. tit. 2. Quaest. 2. 3. 4. 5. & 6. Strycke, de Jure Sensuum Dissert. 1. c. 1. n. 38.</p><p>nach der länge zu lesen.</p><p>Deßwegen die Obrigkeit/ ehe sie hierin was verordnet/ tüchtige und verständige Medicos drüber vernehmen und ihren Rath folgen kan.</p><p>Zachias. d. tr. lib. 6. tit. 2. Quaest. 2. n. 20. & seqq. us<gapreason="illegible"/> 25.</p><p>LI. Es hat sich aber ein jeder im Obrigkeitlichen Stande wohl vorzusehen/ und in acht zunehmen/ daß er nicht etwan aus Haß/ Groll und Feindschafft/ ohne einige rechtmäßige Ursache und Vorbedacht/ zufahre und ehrliche Leuthe ins Gefängnis werffen lassen/ sondern gute Bescheidenheit darin gebrauche.</p><p>Zieriz. ad art. XI. const. crim pag. 24. Dan. Clasen, ad eundem, pag. 74.</p><p>Accusatione enim vel inquisitione institutâ aestimare debet Magistratus, utrum in carcerem recipienda sit persona accusata, an militi tradenda, vel fide jussoribus committenda, vel etiam sibi: hoc autem vel pro criminis, quod objicitur, qualitate, vel propter bonorum, aut propter amplissimas facultates, vel pro innocentia personae, vel pro dignitate ejus, qui accusatur, facere solet.</p><p>L. 1. & 3. ff. de custod. & exhib. reor. Struv. Syntagm. Jurisprud. Exerc. 49. th. 1.</p><p>Denn es ist eine große Schmach/ und harte Beschimpffung/ welche fest anklebet / und nicht so leicht wie der abgethan werden kan.</p></div></body></text></TEI>
[663/0679]
und des Verbrechens/ auf Bürgenhand loßgelassen oder in des Gerichts-Dieners Stube gebracht/ und bewacht werde.
Hering, de fidejussor. c. 10. n. 424. & 425.
Guazzin,
Tom. 1. defens. 6. c. 1. n. 45.
berichtet/ daß Kayser Carolus V. hin und wieder in feinen Königreichen und Landen gewissen Medicos und Chirurgos, so die Gefangene besucht und curiret / bestellen/ und aus der gemeinen Cassa besolden lassen.
L. Doch ist hierbey gute Vorsichtigkeit zugebrachen: Denn man hat aus der Erfahrung/ daß viele Gefangene sich nur kranck gestellet/ um der Hafft entlediget zu werden/ oder der Tortur und der verdienten Straffe zu entgehen. Von welchen bey dem
Oldekop. observ. crim. tit. 3. obs. 21. 22. 23. 24. & 25. Paul. Zachia, Quaest. Medico-legal. lib. 3. tit. 2. Quaest. 2. 3. 4. 5. & 6. Strycke, de Jure Sensuum Dissert. 1. c. 1. n. 38.
nach der länge zu lesen.
Deßwegen die Obrigkeit/ ehe sie hierin was verordnet/ tüchtige und verständige Medicos drüber vernehmen und ihren Rath folgen kan.
Zachias. d. tr. lib. 6. tit. 2. Quaest. 2. n. 20. & seqq. us_ 25.
LI. Es hat sich aber ein jeder im Obrigkeitlichen Stande wohl vorzusehen/ und in acht zunehmen/ daß er nicht etwan aus Haß/ Groll und Feindschafft/ ohne einige rechtmäßige Ursache und Vorbedacht/ zufahre und ehrliche Leuthe ins Gefängnis werffen lassen/ sondern gute Bescheidenheit darin gebrauche.
Zieriz. ad art. XI. const. crim pag. 24. Dan. Clasen, ad eundem, pag. 74.
Accusatione enim vel inquisitione institutâ aestimare debet Magistratus, utrum in carcerem recipienda sit persona accusata, an militi tradenda, vel fide jussoribus committenda, vel etiam sibi: hoc autem vel pro criminis, quod objicitur, qualitate, vel propter bonorum, aut propter amplissimas facultates, vel pro innocentia personae, vel pro dignitate ejus, qui accusatur, facere solet.
L. 1. & 3. ff. de custod. & exhib. reor. Struv. Syntagm. Jurisprud. Exerc. 49. th. 1.
Denn es ist eine große Schmach/ und harte Beschimpffung/ welche fest anklebet / und nicht so leicht wie der abgethan werden kan.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 663. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/679>, abgerufen am 22.11.2024.
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