Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.LIV. Und ob man wohl zum vermeinten Trost vorgiebt/ es machen die Hafft/ das Gefängniß und die Bande keinen anrüchtig/ wenn nicht die That/ darum er beygesteckt oder angeschlossen wird/ infamire. L. 1. C. ex quib caus infam. L. ictus fustium 22. ff. de bis qui not. infam. ibi[unleserliches Material] Wesenbec. Speckhan. part. 1. cent. 1. quaest. 16. per tot. Guazzin. defens 6. c. 6. n. 82. Item Carcer & Custodia würden unter die Casus fortuitos gezehlet. Gryphiand. Oeconom. legal. lib. 2. c. 11. n. 75. In welche einer leicht kommen könte/ ehe er sich dessen versehe. So erwecket doch solches bey einem ohne dem blöden Menschen eine grosse Furcht/ Angst und Schrecken; Volck mann/ consil. crim. 10. n. 46. setzet ehrliche Leuthe in grosse Schmach u. Verachtung/ und wenn einer noch so unschuldig ist/ muß er oder seine Kinder sich es wohl bey der allergeringsten offense von dem gemeinen Mann vorwerffen lassen. LV. Dannenhero auch ein solcher plumper/ unbedachtsamer und vorschneller Richter injuriarum belanget/ und tapffer bestraffet werden kan. Ja er muß noch darzu den/ so er zur Ungebühr in Hafft nehmen und beystecken lassen/ gehörige Satisfaction und Abtrag thun/ auch alle Schäden und Unkosten ersetzen. Seburf. consil. 87. n. 3. &. 4. Item cons. 98. n. 4. cent. 4. Paris de Puteo, d. tr. de Syndieatuv. carcer & carceratus c. 2. n. 7. Crus. de indic delict. part. 4. c. 9. n. 4. LVI. In Foro Saxonico ist dißfals eine gewisse Busse gesetzet/ als Tag und Nacht dreyßig Soliden oder Schillinge/ welche viertzig Groschen oder zwey alte Schock machen. Carpz part 3. pract crim quaest. 111. n. 71. & 73. &. &. p. 4. const. 46. n. 5. Worauf auch die Schöppen-Stühle noch zu sprechen pflegen: Ita Scab Lips. Mens. Jul. 1598. So ist er Klägern den gefänglichen Angriff/ ieden Tag und Nacht/ so lange er gefänglich enthalten/ mit dreyßig Schilling Pfennigen/ oder vierzig Silber - Groschen/ der gefetzten und verordneten Sächsischen Busse zoverbüssen/ und darneben die Gerichts - Kosten/ auf richterliche Ermäßigung zuerstatten schuldig V. R. W. LIV. Und ob man wohl zum vermeinten Trost vorgiebt/ es machen die Hafft/ das Gefängniß und die Bande keinen anrüchtig/ wenn nicht die That/ darum er beygesteckt oder angeschlossen wird/ infamire. L. 1. C. ex quib caus infam. L. ictus fustium 22. ff. de bis qui not. infam. ibi[unleserliches Material] Wesenbec. Speckhan. part. 1. cent. 1. quaest. 16. per tot. Guazzin. defens 6. c. 6. n. 82. Item Carcer & Custodia würden unter die Casus fortuitos gezehlet. Gryphiand. Oeconom. legal. lib. 2. c. 11. n. 75. In welche einer leicht kommen könte/ ehe er sich dessen versehe. So erwecket doch solches bey einem ohne dem blöden Menschen eine grosse Furcht/ Angst und Schrecken; Volck mann/ consil. crim. 10. n. 46. setzet ehrliche Leuthe in grosse Schmach u. Verachtung/ und wenn einer noch so unschuldig ist/ muß er oder seine Kinder sich es wohl bey der allergeringsten offense von dem gemeinen Mann vorwerffen lassen. LV. Dannenhero auch ein solcher plumper/ unbedachtsamer und vorschneller Richter injuriarum belanget/ und tapffer bestraffet werden kan. Ja er muß noch darzu den/ so er zur Ungebühr in Hafft nehmen und beystecken lassen/ gehörige Satisfaction und Abtrag thun/ auch alle Schäden und Unkosten ersetzen. Seburf. consil. 87. n. 3. &. 4. Item cons. 98. n. 4. cent. 4. Paris de Puteo, d. tr. de Syndieatuv. carcer & carceratus c. 2. n. 7. Crus. de indic delict. part. 4. c. 9. n. 4. LVI. In Foro Saxonico ist dißfals eine gewisse Busse gesetzet/ als Tag und Nacht dreyßig Soliden oder Schillinge/ welche viertzig Groschen oder zwey alte Schock machen. Carpz part 3. pract crim quaest. 111. n. 71. & 73. &. &. p. 4. const. 46. n. 5. Worauf auch die Schöppen-Stühle noch zu sprechen pflegen: Ita Scab Lips. Mens. Jul. 1598. So ist er Klägern den gefänglichen Angriff/ ieden Tag und Nacht/ so lange er gefänglich enthalten/ mit dreyßig Schilling Pfennigen/ oder vierzig Silber - Groschen/ der gefetzten und verordneten Sächsischen Busse zoverbüssen/ und darneben die Gerichts - Kosten/ auf richterliche Ermäßigung zuerstatten schuldig V. R. W. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0682" n="666"/> <p>LIV. Und ob man wohl zum vermeinten Trost vorgiebt/ es machen die Hafft/ das Gefängniß und die Bande keinen anrüchtig/ wenn nicht die That/ darum er beygesteckt oder angeschlossen wird/ infamire.</p> <p>L. 1. C. ex quib caus infam. L. ictus fustium 22. ff. de bis qui not. infam. ibi<gap reason="illegible"/> Wesenbec. Speckhan. part. 1. cent. 1. quaest. 16. per tot. Guazzin. defens 6. c. 6. n. 82.</p> <p>Item Carcer & Custodia würden unter die Casus fortuitos gezehlet.</p> <p>Gryphiand. Oeconom. legal. lib. 2. c. 11. n. 75.</p> <p>In welche einer leicht kommen könte/ ehe er sich dessen versehe. So erwecket doch solches bey einem ohne dem blöden Menschen eine grosse Furcht/ Angst und Schrecken;</p> <p>Volck mann/ consil. crim. 10. n. 46.</p> <p>setzet ehrliche Leuthe in grosse Schmach u. Verachtung/ und wenn einer noch so unschuldig ist/ muß er oder seine Kinder sich es wohl bey der allergeringsten offense von dem gemeinen Mann vorwerffen lassen.</p> <p>LV. Dannenhero auch ein solcher plumper/ unbedachtsamer und vorschneller Richter injuriarum belanget/ und tapffer bestraffet werden kan. Ja er muß noch darzu den/ so er zur Ungebühr in Hafft nehmen und beystecken lassen/ gehörige Satisfaction und Abtrag thun/ auch alle Schäden und Unkosten ersetzen.</p> <p>Seburf. consil. 87. n. 3. &. 4. Item cons. 98. n. 4. cent. 4. Paris de Puteo, d. tr. de Syndieatuv. carcer & carceratus c. 2. n. 7. Crus. de indic delict. part. 4. c. 9. n. 4.</p> <p>LVI. In Foro Saxonico ist dißfals eine gewisse Busse gesetzet/ als Tag und Nacht dreyßig Soliden oder Schillinge/ welche viertzig Groschen oder zwey alte Schock machen.</p> <p>Carpz part 3. pract crim quaest. 111. n. 71. & 73. &. &. p. 4. const. 46. n. 5.</p> <p>Worauf auch die Schöppen-Stühle noch zu sprechen pflegen:</p> <p>Ita Scab Lips. Mens. Jul. 1598.</p> <p>So ist er Klägern den gefänglichen Angriff/ ieden Tag und Nacht/ so lange er gefänglich enthalten/ mit dreyßig Schilling Pfennigen/ oder vierzig Silber - Groschen/ der gefetzten und verordneten Sächsischen Busse zoverbüssen/ und darneben die Gerichts - Kosten/ auf richterliche Ermäßigung zuerstatten schuldig V. R. W.</p> </div> </body> </text> </TEI> [666/0682]
LIV. Und ob man wohl zum vermeinten Trost vorgiebt/ es machen die Hafft/ das Gefängniß und die Bande keinen anrüchtig/ wenn nicht die That/ darum er beygesteckt oder angeschlossen wird/ infamire.
L. 1. C. ex quib caus infam. L. ictus fustium 22. ff. de bis qui not. infam. ibi_ Wesenbec. Speckhan. part. 1. cent. 1. quaest. 16. per tot. Guazzin. defens 6. c. 6. n. 82.
Item Carcer & Custodia würden unter die Casus fortuitos gezehlet.
Gryphiand. Oeconom. legal. lib. 2. c. 11. n. 75.
In welche einer leicht kommen könte/ ehe er sich dessen versehe. So erwecket doch solches bey einem ohne dem blöden Menschen eine grosse Furcht/ Angst und Schrecken;
Volck mann/ consil. crim. 10. n. 46.
setzet ehrliche Leuthe in grosse Schmach u. Verachtung/ und wenn einer noch so unschuldig ist/ muß er oder seine Kinder sich es wohl bey der allergeringsten offense von dem gemeinen Mann vorwerffen lassen.
LV. Dannenhero auch ein solcher plumper/ unbedachtsamer und vorschneller Richter injuriarum belanget/ und tapffer bestraffet werden kan. Ja er muß noch darzu den/ so er zur Ungebühr in Hafft nehmen und beystecken lassen/ gehörige Satisfaction und Abtrag thun/ auch alle Schäden und Unkosten ersetzen.
Seburf. consil. 87. n. 3. &. 4. Item cons. 98. n. 4. cent. 4. Paris de Puteo, d. tr. de Syndieatuv. carcer & carceratus c. 2. n. 7. Crus. de indic delict. part. 4. c. 9. n. 4.
LVI. In Foro Saxonico ist dißfals eine gewisse Busse gesetzet/ als Tag und Nacht dreyßig Soliden oder Schillinge/ welche viertzig Groschen oder zwey alte Schock machen.
Carpz part 3. pract crim quaest. 111. n. 71. & 73. &. &. p. 4. const. 46. n. 5.
Worauf auch die Schöppen-Stühle noch zu sprechen pflegen:
Ita Scab Lips. Mens. Jul. 1598.
So ist er Klägern den gefänglichen Angriff/ ieden Tag und Nacht/ so lange er gefänglich enthalten/ mit dreyßig Schilling Pfennigen/ oder vierzig Silber - Groschen/ der gefetzten und verordneten Sächsischen Busse zoverbüssen/ und darneben die Gerichts - Kosten/ auf richterliche Ermäßigung zuerstatten schuldig V. R. W.
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