Item/ hat euch der Kath zu NN. ohne Ursach mit Gefängnis beschweret: So seynd sie auch desselbe/ benebens Erstattung aller Schäden und Unkosten/ ieden Tag und Nacht mit dreyßig Schilling Pfennigen zuverbüssen schuldig/ V. R. W. Mens. Mart. 1583. Item/ so ist er das ausgestandene Gefängnis/ sö lange dasselbe gewähret/ Inhalt Landüblicher Sächß. Rechte/ ieden Tag und Nacht mit zwey alten Schocken zuverbüssen schuldig/ V. R. W. Menf. Aug 1624.
LVII. Hat also in Ansehung dessen die Obrigkeit/ Richter und Beambten/ ehe sie zur Captur schreiten/ die Beschaffenheit des Berbrechens/ und alle Umstände genau zu überlegen und wohl zu betrachten. Weil regulariter die gefängliche Einziehung nicht stat hat/ als nur in solchen Verbrechen/ da die Todes- oder doch wenigstens die Leibes - Straffe erkant wird.
Jul. Clar. lib. 5. sent. §. ult. q. 28. n. 1. Carpzov. part. 3. q. 111. n. 5. Petr. Theod. in colleg. crim. dlsp. 4. th. 10. lit. E. Volckmann/ cons. 10. n. 1.
LVIII. Es wäre denn der Delinquent eine gemeine/ schlechte/ liederliche und ümschweiffende Person/ die nichts in bonis, vielweniger was eignes hätte/ und zu besorgen/ daß er die Flucht ergreiffen/ und die Gerichte eludiren möchte.
LIX. Ferner hat man auch die Personen/ so gefangen gesetzt werden sollen/ zu consideriren/ denn anders wird ein Baur oder sonst gemeiner Kerl/ ander gestalt aber ein vornehmer/ gelehrter und begüterter Mann/ oder auch wohl gar einer von Adel tractiret.
Carpzov. pract. crim. p. 3. q. 111. n. 26.
mit welchen letztern etwas höflicher ümzugehen.
Ambrosin. lib. 2. proc. inform. c. z. n. 16.
Weil doch durch die Incarceration, sie will/ der Leib des menschen einiger maßen affligiret wird.
Josias Nolden, de statu nobil. p. 337. n. 87. & seqq. Wehner, obs. pract. pag. 153.
EX. Comites, nobilies & alios honoratiores in causa debiti non carcerandos, sed fidei potius eorum credendum esse, dicendum est cum Perezio
in comment. Cod. ad lib. 10. tit. 19. n. 21.
Hinc est quod dicitur, Nobiles non facile esse arrestandos.
Item/ hat euch der Kath zu NN. ohne Ursach mit Gefängnis beschweret: So seynd sie auch desselbe/ benebens Erstattung aller Schäden und Unkosten/ ieden Tag und Nacht mit dreyßig Schilling Pfennigen zuverbüssen schuldig/ V. R. W. Mens. Mart. 1583. Item/ so ist er das ausgestandene Gefängnis/ sö lange dasselbe gewähret/ Inhalt Landüblicher Sächß. Rechte/ ieden Tag und Nacht mit zwey alten Schocken zuverbüssen schuldig/ V. R. W. Menf. Aug 1624.
LVII. Hat also in Ansehung dessen die Obrigkeit/ Richter und Beambten/ ehe sie zur Captur schreiten/ die Beschaffenheit des Berbrechens/ und alle Umstände genau zu überlegen und wohl zu betrachten. Weil regulariter die gefängliche Einziehung nicht stat hat/ als nur in solchen Verbrechen/ da die Todes- oder doch wenigstens die Leibes - Straffe erkant wird.
Jul. Clar. lib. 5. sent. §. ult. q. 28. n. 1. Carpzov. part. 3. q. 111. n. 5. Petr. Theod. in colleg. crim. dlsp. 4. th. 10. lit. E. Volckmann/ cons. 10. n. 1.
LVIII. Es wäre denn der Delinquent eine gemeine/ schlechte/ liederliche und ümschweiffende Person/ die nichts in bonis, vielweniger was eignes hätte/ und zu besorgen/ daß er die Flucht ergreiffen/ und die Gerichte eludiren möchte.
LIX. Ferner hat man auch die Personen/ so gefangen gesetzt werden sollen/ zu consideriren/ denn anders wird ein Baur oder sonst gemeiner Kerl/ ander gestalt aber ein vornehmer/ gelehrter und begüterter Mann/ oder auch wohl gar einer von Adel tractiret.
Carpzov. pract. crim. p. 3. q. 111. n. 26.
mit welchen letztern etwas höflicher ümzugehen.
Ambrosin. lib. 2. proc. inform. c. z. n. 16.
Weil doch durch die Incarceration, sie will/ der Leib des menschen einiger maßen affligiret wird.
Josias Nolden, de statu nobil. p. 337. n. 87. & seqq. Wehner, obs. pract. pag. 153.
EX. Comites, nobilies & alios honoratiores in causa debiti non carcerandos, sed fidei potius eorum credendum esse, dicendum est cum Perezio
in comment. Cod. ad lib. 10. tit. 19. n. 21.
Hinc est quod dicitur, Nobiles non facilè esse arrestandos.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0683"n="667"/><p>Item/ hat euch der Kath zu NN. ohne Ursach mit Gefängnis beschweret: So seynd sie auch desselbe/ benebens Erstattung aller Schäden und Unkosten/ ieden Tag und Nacht mit dreyßig Schilling Pfennigen zuverbüssen schuldig/ V. R. W. Mens. Mart. 1583. Item/ so ist er das ausgestandene Gefängnis/ sö lange dasselbe gewähret/ Inhalt Landüblicher Sächß. Rechte/ ieden Tag und Nacht mit zwey alten Schocken zuverbüssen schuldig/ V. R. W. Menf. Aug 1624.</p><p>LVII. Hat also in Ansehung dessen die Obrigkeit/ Richter und Beambten/ ehe sie zur Captur schreiten/ die Beschaffenheit des Berbrechens/ und alle Umstände genau zu überlegen und wohl zu betrachten. Weil regulariter die gefängliche Einziehung nicht stat hat/ als nur in solchen Verbrechen/ da die Todes- oder doch wenigstens die Leibes - Straffe erkant wird.</p><p>Jul. Clar. lib. 5. sent. §. ult. q. 28. n. 1. Carpzov. part. 3. q. 111. n. 5. Petr. Theod. in colleg. crim. dlsp. 4. th. 10. lit. E. Volckmann/ cons. 10. n. 1.</p><p>LVIII. Es wäre denn der Delinquent eine gemeine/ schlechte/ liederliche und ümschweiffende Person/ die nichts in bonis, vielweniger was eignes hätte/ und zu besorgen/ daß er die Flucht ergreiffen/ und die Gerichte eludiren möchte.</p><p>LIX. Ferner hat man auch die Personen/ so gefangen gesetzt werden sollen/ zu consideriren/ denn anders wird ein Baur oder sonst gemeiner Kerl/ ander gestalt aber ein vornehmer/ gelehrter und begüterter Mann/ oder auch wohl gar einer von Adel tractiret.</p><p>Carpzov. pract. crim. p. 3. q. 111. n. 26.</p><p>mit welchen letztern etwas höflicher ümzugehen.</p><p>Ambrosin. lib. 2. proc. inform. c. z. n. 16.</p><p>Weil doch durch die Incarceration, sie will/ der Leib des menschen einiger maßen affligiret wird.</p><p>Josias Nolden, de statu nobil. p. 337. n. 87. & seqq. Wehner, obs. pract. pag. 153.</p><p>EX. Comites, nobilies & alios honoratiores in causa debiti non carcerandos, sed fidei potius eorum credendum esse, dicendum est cum Perezio</p><p>in comment. Cod. ad lib. 10. tit. 19. n. 21.</p><p>Hinc est quod dicitur, Nobiles non facilè esse arrestandos.</p></div></body></text></TEI>
[667/0683]
Item/ hat euch der Kath zu NN. ohne Ursach mit Gefängnis beschweret: So seynd sie auch desselbe/ benebens Erstattung aller Schäden und Unkosten/ ieden Tag und Nacht mit dreyßig Schilling Pfennigen zuverbüssen schuldig/ V. R. W. Mens. Mart. 1583. Item/ so ist er das ausgestandene Gefängnis/ sö lange dasselbe gewähret/ Inhalt Landüblicher Sächß. Rechte/ ieden Tag und Nacht mit zwey alten Schocken zuverbüssen schuldig/ V. R. W. Menf. Aug 1624.
LVII. Hat also in Ansehung dessen die Obrigkeit/ Richter und Beambten/ ehe sie zur Captur schreiten/ die Beschaffenheit des Berbrechens/ und alle Umstände genau zu überlegen und wohl zu betrachten. Weil regulariter die gefängliche Einziehung nicht stat hat/ als nur in solchen Verbrechen/ da die Todes- oder doch wenigstens die Leibes - Straffe erkant wird.
Jul. Clar. lib. 5. sent. §. ult. q. 28. n. 1. Carpzov. part. 3. q. 111. n. 5. Petr. Theod. in colleg. crim. dlsp. 4. th. 10. lit. E. Volckmann/ cons. 10. n. 1.
LVIII. Es wäre denn der Delinquent eine gemeine/ schlechte/ liederliche und ümschweiffende Person/ die nichts in bonis, vielweniger was eignes hätte/ und zu besorgen/ daß er die Flucht ergreiffen/ und die Gerichte eludiren möchte.
LIX. Ferner hat man auch die Personen/ so gefangen gesetzt werden sollen/ zu consideriren/ denn anders wird ein Baur oder sonst gemeiner Kerl/ ander gestalt aber ein vornehmer/ gelehrter und begüterter Mann/ oder auch wohl gar einer von Adel tractiret.
Carpzov. pract. crim. p. 3. q. 111. n. 26.
mit welchen letztern etwas höflicher ümzugehen.
Ambrosin. lib. 2. proc. inform. c. z. n. 16.
Weil doch durch die Incarceration, sie will/ der Leib des menschen einiger maßen affligiret wird.
Josias Nolden, de statu nobil. p. 337. n. 87. & seqq. Wehner, obs. pract. pag. 153.
EX. Comites, nobilies & alios honoratiores in causa debiti non carcerandos, sed fidei potius eorum credendum esse, dicendum est cum Perezio
in comment. Cod. ad lib. 10. tit. 19. n. 21.
Hinc est quod dicitur, Nobiles non facilè esse arrestandos.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 667. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/683>, abgerufen am 28.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.