XCV. Wenn iemand wegen beschuldigter grossen und schweren Missethat gefänglich eingezogen wird/ aber im Gefängniß dahin stirbt/ ehe er die That gestanden / oder derselben überführet und condemniret worden/ ist desselben entseelten Cörper das Begräbnis nicht zu versagen/ vielweniger derselbe zubeschimpffen.
Farinac. in Pract. crim. lib. 1. tit. 1. quaest. 10. n. 79. Bossius, tit. de exe. cut. sent. n. 33.
Welches auch Carpzovius,
p. 3. pract. crim. q. 131. n. 36. & 38.
mit 2. Urtheln bestärcket. Da aber der Reus noch beym Leben die That bekant hätte / und derselben überwiesen wäre/ aber doch noch nicht ausgemacht/ ob das Corpus delicti gewiß/ und dasselbe warhafftig also geschehen und ergangen sey / kan doch der Judex in solchen Fall/ und bey dergleichen Umständen/ an dem todten Leichnam die Straeff nicht vollstrecken lassen/ als wenn der Delinquent noch lebte/ juxta
I. 1 §. item illud ff. ad Silan. L. si quando C. unde vi. Mascard. de probat. lib. 1. concl. 830. n. 5, Carpzov. p. 3. q. 131. n. 39. & 40.
Ubi hoc addit praejudicium:
Ob wohl N. N. in scharffer Frage sich zu den articulirten Strassen-Raub bekant; dieweil aber dennoch deswegen keine Erkundigung bey den Acten vorhanden: Als mag auch/ wenn er gleich ietzo versterben solte/ mit seinen todten Cörper nichts fürgenommen werden/ sondern es würde derselbe/ iedoch ohne gewöhnliche Ceremonien/ Gesang und Klang/ durch den Todtengräber auf den Kirchhof gelegt und begraben. V. R. W. Ad requis. Quaestoris in Voigtsberg/ M. Octob. Anno 1629.
XCVI. Letzlich wenn der Reus die Missethat bekant/ überführet und zum Tode condemniret worden/ ehe aber das Urthel an ihn exequiret wird/ stirbt/ oder sich selbst umbringet/ erhenckt/ ersticht oder mit Gifft hinrichtet/ wird dennoch dessen toder Cörper/ pro ratione criminis commissi, entweder verbrandt / gerädert oder gehenckt/ eben als wenn er beym Leben gebliben wäre.
Menoch. de A. J. Q. cas. 285. Clar. q. 100. Anton. Gomez, tom. 3. var. resol. c. 1. n. 79. Gigas, de Crim. laesae Majest. q. 33. n. 8. Heigius, p. 2. q. 37. n. 32. Carpzov. d. q. 131. n. 42. & seq. us[unleserliches Material] 51,
XCV. Wenn iemand wegen beschuldigter grossen und schweren Missethat gefänglich eingezogen wird/ aber im Gefängniß dahin stirbt/ ehe er die That gestanden / oder derselben überführet und condemniret worden/ ist desselben entseelten Cörper das Begräbnis nicht zu versagen/ vielweniger derselbe zubeschimpffen.
Farinac. in Pract. crim. lib. 1. tit. 1. quaest. 10. n. 79. Bossius, tit. de exe. cut. sent. n. 33.
Welches auch Carpzovius,
p. 3. pract. crim. q. 131. n. 36. & 38.
mit 2. Urtheln bestärcket. Da aber der Reus noch beym Leben die That bekant hätte / und derselben überwiesen wäre/ aber doch noch nicht ausgemacht/ ob das Corpus delicti gewiß/ und dasselbe warhafftig also geschehen und ergangen sey / kan doch der Judex in solchen Fall/ und bey dergleichen Umständen/ an dem todten Leichnam die Straeff nicht vollstrecken lassen/ als wenn der Delinquent noch lebte/ juxta
I. 1 §. item illud ff. ad Silan. L. si quando C. unde vi. Mascard. de probat. lib. 1. concl. 830. n. 5, Carpzov. p. 3. q. 131. n. 39. & 40.
Ubi hoc addit praejudicium:
Ob wohl N. N. in scharffer Frage sich zu den articulirten Strassen-Raub bekant; dieweil aber dennoch deswegen keine Erkundigung bey den Acten vorhanden: Als mag auch/ wenn er gleich ietzo versterben solte/ mit seinen todten Cörper nichts fürgenommen werden/ sondern es würde derselbe/ iedoch ohne gewöhnliche Ceremonien/ Gesang und Klang/ durch den Todtengräber auf den Kirchhof gelegt und begraben. V. R. W. Ad requis. Quaestoris in Voigtsberg/ M. Octob. Anno 1629.
XCVI. Letzlich wenn der Reus die Missethat bekant/ überführet und zum Tode condemniret worden/ ehe aber das Urthel an ihn exequiret wird/ stirbt/ oder sich selbst umbringet/ erhenckt/ ersticht oder mit Gifft hinrichtet/ wird dennoch dessen toder Cörper/ pro ratione criminis commissi, entweder verbrandt / gerädert oder gehenckt/ eben als wenn er beym Leben gebliben wäre.
Menoch. de A. J. Q. cas. 285. Clar. q. 100. Anton. Gomez, tom. 3. var. resol. c. 1. n. 79. Gigas, de Crim. laesae Majest. q. 33. n. 8. Heigius, p. 2. q. 37. n. 32. Carpzov. d. q. 131. n. 42. & seq. us[unleserliches Material] 51,
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[685/0701]
XCV. Wenn iemand wegen beschuldigter grossen und schweren Missethat gefänglich eingezogen wird/ aber im Gefängniß dahin stirbt/ ehe er die That gestanden / oder derselben überführet und condemniret worden/ ist desselben entseelten Cörper das Begräbnis nicht zu versagen/ vielweniger derselbe zubeschimpffen.
Farinac. in Pract. crim. lib. 1. tit. 1. quaest. 10. n. 79. Bossius, tit. de exe. cut. sent. n. 33.
Welches auch Carpzovius,
p. 3. pract. crim. q. 131. n. 36. & 38.
mit 2. Urtheln bestärcket. Da aber der Reus noch beym Leben die That bekant hätte / und derselben überwiesen wäre/ aber doch noch nicht ausgemacht/ ob das Corpus delicti gewiß/ und dasselbe warhafftig also geschehen und ergangen sey / kan doch der Judex in solchen Fall/ und bey dergleichen Umständen/ an dem todten Leichnam die Straeff nicht vollstrecken lassen/ als wenn der Delinquent noch lebte/ juxta
I. 1 §. item illud ff. ad Silan. L. si quando C. unde vi. Mascard. de probat. lib. 1. concl. 830. n. 5, Carpzov. p. 3. q. 131. n. 39. & 40.
Ubi hoc addit praejudicium:
Ob wohl N. N. in scharffer Frage sich zu den articulirten Strassen-Raub bekant; dieweil aber dennoch deswegen keine Erkundigung bey den Acten vorhanden: Als mag auch/ wenn er gleich ietzo versterben solte/ mit seinen todten Cörper nichts fürgenommen werden/ sondern es würde derselbe/ iedoch ohne gewöhnliche Ceremonien/ Gesang und Klang/ durch den Todtengräber auf den Kirchhof gelegt und begraben. V. R. W. Ad requis. Quaestoris in Voigtsberg/ M. Octob. Anno 1629.
XCVI. Letzlich wenn der Reus die Missethat bekant/ überführet und zum Tode condemniret worden/ ehe aber das Urthel an ihn exequiret wird/ stirbt/ oder sich selbst umbringet/ erhenckt/ ersticht oder mit Gifft hinrichtet/ wird dennoch dessen toder Cörper/ pro ratione criminis commissi, entweder verbrandt / gerädert oder gehenckt/ eben als wenn er beym Leben gebliben wäre.
Menoch. de A. J. Q. cas. 285. Clar. q. 100. Anton. Gomez, tom. 3. var. resol. c. 1. n. 79. Gigas, de Crim. laesae Majest. q. 33. n. 8. Heigius, p. 2. q. 37. n. 32. Carpzov. d. q. 131. n. 42. & seq. us_ 51,
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 685. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/701>, abgerufen am 22.11.2024.
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