XXIV. Es ist ihnen auch solches an ihren Ehren nicht schädlich/ vielweniger vorwürfig.
Keckermann, lib. 1. System. polit. c. 16 pag. 292. Speidel, specul. jur. p. 1386.
XXV. Und wäre gut/ wenn andere Fürsten und Herren nachfolgeten/ und auch dergleichen Zucht-Werck- und Spinn-Häuser in ihren Landen anrichten liessen / wenn dieselben gleich nicht so kostbar wären/ als das Amsterdammer: So würde manchen starcken Bettler/ bösen Buben/ faulen Müßiggängern/ ungerathenen Kindern/ und dem Grund-argen Gesinde/ Knechten und Mägden/ die keinen Herrn gut thun wollen/ besser gesteuret werden/ als leider! so geschiehet.
Idem Bornit. d. loc. Lather, dict cap. 19. n. 72. 73. & 74.
XXVI. Bey Schliessung dieses Capitels ist auch noch zu erinnern/ daß die Römer durch ihre Censores und Sitten-Richter diejenige gestraffet/ welche aus Faul- und Nachläßigkeit ihre Aecker nicht gepflüget noch bestellet/ oder auch die Gärten/ Obst-Bäume und Weinberge nicht in acht genommen/ sondern wüste und unbebauet liegen lassen.
Plinius, lib. 18. c. 3. & 6. A. Gellius, lib. 4. c. 12. Alexand. ab Alexand. lib. 4. genial. dier. c. 13 p. m. 358. ibi[unleserliches Material] Tiraquellum, in annotat. lit. Q. Cujac. ad. L. 5 C. de omni agro deseri.
Welches auch noch im Fürstenthum Würtenberg üblich ist/ besage derselben Landes-Ordnung/ tit. 47. §. 1. ibi: "Damit Unsere/ auch der Witben/ Weifen / Pfrönden und andern Pflegereyen und Unterthanen einig und Landgebige Güther von den Bauleuthen wohl nützlich iederzeit gebauet/ und der Gemeine Nutz dadurch befördert werde; So befehlen und wollen Wir/ daß Unsere Ambt-Leuthe und Gericht in ieder Stadt- und Ambts-Flecken drey oder vier Personen/ nach Gelegenheit ieder Stadt/ Fleckens/ so des Ackers und Weingartbaus bericht/ die zwey von Gericht/ die andern von Rath oder Gemeinde zu rechten Feld-Stutz ern setzen und verordnen/ auch mit Pflichten und Eyden beladen sollen/ zu allen Orthen und Arbeiten des Ackers und Weingartbaus durch das gantze Bau-Feld an Acker und Wein-Garten zu gehen/ auf solche Bau- und Landgebige Güther zu sehen/ ob die zu ieder Arth recht gebauen/ und wo eine Arth unterließen/ oder in Bau gebracht/ denselbigen bey sonder aufgesetzter Straffe zu einen Abtrag des Anbauens und Schadens nach Ge-
XXIV. Es ist ihnen auch solches an ihren Ehren nicht schädlich/ vielweniger vorwürfig.
Keckermann, lib. 1. System. polit. c. 16 pag. 292. Speidel, specul. jur. p. 1386.
XXV. Und wäre gut/ wenn andere Fürsten und Herren nachfolgeten/ und auch dergleichen Zucht-Werck- und Spinn-Häuser in ihren Landen anrichten liessen / wenn dieselben gleich nicht so kostbar wären/ als das Amsterdammer: So würde manchen starcken Bettler/ bösen Buben/ faulen Müßiggängern/ ungerathenen Kindern/ und dem Grund-argen Gesinde/ Knechten und Mägden/ die keinen Herrn gut thun wollen/ besser gesteuret werden/ als leider! so geschiehet.
Idem Bornit. d. loc. Lather, dict cap. 19. n. 72. 73. & 74.
XXVI. Bey Schliessung dieses Capitels ist auch noch zu erinnern/ daß die Römer durch ihre Censores und Sitten-Richter diejenige gestraffet/ welche aus Faul- und Nachläßigkeit ihre Aecker nicht gepflüget noch bestellet/ oder auch die Gärten/ Obst-Bäume und Weinberge nicht in acht genommen/ sondern wüste und unbebauet liegen lassen.
Plinius, lib. 18. c. 3. & 6. A. Gellius, lib. 4. c. 12. Alexand. ab Alexand. lib. 4. genial. dier. c. 13 p. m. 358. ibi[unleserliches Material] Tiraquellum, in annotat. lit. Q. Cujac. ad. L. 5 C. de omni agro deseri.
Welches auch noch im Fürstenthum Würtenberg üblich ist/ besage derselben Landes-Ordnung/ tit. 47. §. 1. ibi: „Damit Unsere/ auch der Witben/ Weifen / Pfrönden und andern Pflegereyen und Unterthanen einig und Landgebige Güther von den Bauleuthen wohl nützlich iederzeit gebauet/ und der Gemeine Nutz dadurch befördert werde; So befehlen und wollen Wir/ daß Unsere Ambt-Leuthe und Gericht in ieder Stadt- und Ambts-Flecken drey oder vier Personen/ nach Gelegenheit ieder Stadt/ Fleckens/ so des Ackers und Weingartbaus bericht/ die zwey von Gericht/ die andern von Rath oder Gemeinde zu rechten Feld-Stutz ern setzen und verordnen/ auch mit Pflichten und Eyden beladen sollen/ zu allen Orthen und Arbeiten des Ackers und Weingartbaus durch das gantze Bau-Feld an Acker und Wein-Garten zu gehen/ auf solche Bau- und Landgebige Güther zu sehen/ ob die zu ieder Arth recht gebauen/ und wo eine Arth unterließen/ oder in Bau gebracht/ denselbigen bey sonder aufgesetzter Straffe zu einen Abtrag des Anbauens und Schadens nach Ge-
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XXIV. Es ist ihnen auch solches an ihren Ehren nicht schädlich/ vielweniger vorwürfig.
Keckermann, lib. 1. System. polit. c. 16 pag. 292. Speidel, specul. jur. p. 1386.
XXV. Und wäre gut/ wenn andere Fürsten und Herren nachfolgeten/ und auch dergleichen Zucht-Werck- und Spinn-Häuser in ihren Landen anrichten liessen / wenn dieselben gleich nicht so kostbar wären/ als das Amsterdammer: So würde manchen starcken Bettler/ bösen Buben/ faulen Müßiggängern/ ungerathenen Kindern/ und dem Grund-argen Gesinde/ Knechten und Mägden/ die keinen Herrn gut thun wollen/ besser gesteuret werden/ als leider! so geschiehet.
Idem Bornit. d. loc. Lather, dict cap. 19. n. 72. 73. & 74.
XXVI. Bey Schliessung dieses Capitels ist auch noch zu erinnern/ daß die Römer durch ihre Censores und Sitten-Richter diejenige gestraffet/ welche aus Faul- und Nachläßigkeit ihre Aecker nicht gepflüget noch bestellet/ oder auch die Gärten/ Obst-Bäume und Weinberge nicht in acht genommen/ sondern wüste und unbebauet liegen lassen.
Plinius, lib. 18. c. 3. & 6. A. Gellius, lib. 4. c. 12. Alexand. ab Alexand. lib. 4. genial. dier. c. 13 p. m. 358. ibi_ Tiraquellum, in annotat. lit. Q. Cujac. ad. L. 5 C. de omni agro deseri.
Welches auch noch im Fürstenthum Würtenberg üblich ist/ besage derselben Landes-Ordnung/ tit. 47. §. 1. ibi: „Damit Unsere/ auch der Witben/ Weifen / Pfrönden und andern Pflegereyen und Unterthanen einig und Landgebige Güther von den Bauleuthen wohl nützlich iederzeit gebauet/ und der Gemeine Nutz dadurch befördert werde; So befehlen und wollen Wir/ daß Unsere Ambt-Leuthe und Gericht in ieder Stadt- und Ambts-Flecken drey oder vier Personen/ nach Gelegenheit ieder Stadt/ Fleckens/ so des Ackers und Weingartbaus bericht/ die zwey von Gericht/ die andern von Rath oder Gemeinde zu rechten Feld-Stutz ern setzen und verordnen/ auch mit Pflichten und Eyden beladen sollen/ zu allen Orthen und Arbeiten des Ackers und Weingartbaus durch das gantze Bau-Feld an Acker und Wein-Garten zu gehen/ auf solche Bau- und Landgebige Güther zu sehen/ ob die zu ieder Arth recht gebauen/ und wo eine Arth unterließen/ oder in Bau gebracht/ denselbigen bey sonder aufgesetzter Straffe zu einen Abtrag des Anbauens und Schadens nach Ge-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 724. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/740>, abgerufen am 22.11.2024.
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