Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

legenheit und Gestalt der Sachen zu geben erkennen/ und hierunter niemand verschonen/ & §. 3. Und dieweil auch mancher befunden wird/ der seines Faulenzens oder Fahrläßigkeit halber/ seine eigne Güter in Unbau gerathen läßt / welches nicht allein solchen Leuthen ihren Weib und Kindern/ sondern auch den gemeinen Nutzen nachtheilig/ so wollen wir/ daß auch gleicher gestalt mit eines ieden selbst-eigenen Güthern/ so einer ihm selber bauet/ den Unbau nach / wie oben/ mit der Straffe erkant und gehandelt werden solle.

add. Christoph. Besold, comment. ad dict. ordin. polit. Ducat. Würtemberg.. ibi[unleserliches Material] Georg. Ludovic. Lindenspüren/ p. 165. 166. & 167. Item Peller, in addit. ad Klockii, lib. 2. de aerario c. 1. n. 33.

Ist eine gute Anordnung/ die billig mehr Orthen eingeführet werden solte/ denn man würde nicht so viel Klagens über Mißwachs von den Bauren hören/ die/ wenn sie nicht zu rechter Zeit bestelle/ noch auch den Acker tüchtig begatten/ und in acht nehmen/ daß er geringere Frucht/ als der andern/ so fleißiger gewesen / träget/ strack es einen Mißwachs nennen/ und Erlaß bey ihren Zinß-Herren haben wollen/ da sie doch ihrer Faulheit halber billig zu bestraffen wären: Denn wenn man den Acker betrieget [i. e. nicht wohl dünget/ noch zu rechter Zeit begattet] betrieget er seinen Herrn wieder! h. e. es wächst wenig/ ja wohl nicht einmahl der ausgestreuete Saamen wieder drauf.

CAPUT XIV.

Von den Gemeinen Straffen bey Hoffe/ als Führung in die Küche / Küchen-Schilling/ Anhangung der Jungfer/ auch Abstraffung mit den Spannischen Mantel/ eisernen Kappen und dergleichen.

I. BEy Hoffe werden von den Pagen/ Laqueien/ Stall- und andern Burßen offt unfertige Händel getrieben/ aber auff ge-

legenheit und Gestalt der Sachen zu geben erkennen/ und hierunter niemand verschonen/ & §. 3. Und dieweil auch mancher befunden wird/ der seines Faulenzens oder Fahrläßigkeit halber/ seine eigne Güter in Unbau gerathen läßt / welches nicht allein solchen Leuthen ihren Weib und Kindern/ sondern auch den gemeinen Nutzen nachtheilig/ so wollen wir/ daß auch gleicher gestalt mit eines ieden selbst-eigenen Güthern/ so einer ihm selber bauet/ den Unbau nach / wie oben/ mit der Straffe erkant und gehandelt werden solle.

add. Christoph. Besold, comment. ad dict. ordin. polit. Ducat. Würtemberg.. ibi[unleserliches Material] Georg. Ludovic. Lindenspüren/ p. 165. 166. & 167. Item Peller, in addit. ad Klockii, lib. 2. de aerario c. 1. n. 33.

Ist eine gute Anordnung/ die billig mehr Orthen eingeführet werden solte/ denn man würde nicht so viel Klagens über Mißwachs von den Bauren hören/ die/ wenn sie nicht zu rechter Zeit bestelle/ noch auch den Acker tüchtig begatten/ und in acht nehmen/ daß er geringere Frucht/ als der andern/ so fleißiger gewesen / träget/ strack es einen Mißwachs nennen/ und Erlaß bey ihren Zinß-Herren haben wollen/ da sie doch ihrer Faulheit halber billig zu bestraffen wären: Denn wenn man den Acker betrieget [i. e. nicht wohl dünget/ noch zu rechter Zeit begattet] betrieget er seinen Herrn wieder! h. e. es wächst wenig/ ja wohl nicht einmahl der ausgestreuete Saamen wieder drauf.

CAPUT XIV.

Von den Gemeinen Straffen bey Hoffe/ als Führung in die Küche / Küchen-Schilling/ Anhangung der Jungfer/ auch Abstraffung mit den Spannischen Mantel/ eisernen Kappen und dergleichen.

I. BEy Hoffe werden von den Pagen/ Laqueien/ Stall- und andern Burßen offt unfertige Händel getrieben/ aber auff ge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0741" n="725"/>
legenheit und Gestalt der Sachen zu geben erkennen/ und hierunter niemand                      verschonen/ &amp; §. 3. Und dieweil auch mancher befunden wird/ der seines                      Faulenzens oder Fahrläßigkeit halber/ seine eigne Güter in Unbau gerathen läßt                     / welches nicht allein solchen Leuthen ihren Weib und Kindern/ sondern auch den                      gemeinen Nutzen nachtheilig/ so wollen wir/ daß auch gleicher gestalt mit                      eines ieden selbst-eigenen Güthern/ so einer ihm selber bauet/ den Unbau nach                     / wie oben/ mit der Straffe erkant und gehandelt werden solle.</p>
        <p>add. Christoph. Besold, comment. ad dict. ordin. polit. Ducat. Würtemberg..                      ibi<gap reason="illegible"/> Georg. Ludovic. Lindenspüren/ p. 165. 166. &amp; 167. Item Peller, in                      addit. ad Klockii, lib. 2. de aerario c. 1. n. 33.</p>
        <p>Ist eine gute Anordnung/ die billig mehr Orthen eingeführet werden solte/ denn                      man würde nicht so viel Klagens über Mißwachs von den Bauren hören/ die/ wenn                      sie nicht zu rechter Zeit bestelle/ noch auch den Acker tüchtig begatten/ und                      in acht nehmen/ daß er geringere Frucht/ als der andern/ so fleißiger gewesen                     / träget/ strack es einen Mißwachs nennen/ und Erlaß bey ihren Zinß-Herren                      haben wollen/ da sie doch ihrer Faulheit halber billig zu bestraffen wären:                      Denn wenn man den Acker betrieget [i. e. nicht wohl dünget/ noch zu rechter                      Zeit begattet] betrieget er seinen Herrn wieder! h. e. es wächst wenig/ ja wohl                      nicht einmahl der ausgestreuete Saamen wieder drauf.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAPUT XIV.</head>
        <argument>
          <p>Von den Gemeinen Straffen bey Hoffe/ als Führung in die Küche /                          Küchen-Schilling/ Anhangung der Jungfer/ auch Abstraffung mit den                          Spannischen Mantel/ eisernen Kappen und dergleichen.</p>
        </argument>
        <p>I. BEy Hoffe werden von den Pagen/ Laqueien/ Stall- und andern Burßen offt                      unfertige Händel getrieben/ aber auff ge-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[725/0741] legenheit und Gestalt der Sachen zu geben erkennen/ und hierunter niemand verschonen/ & §. 3. Und dieweil auch mancher befunden wird/ der seines Faulenzens oder Fahrläßigkeit halber/ seine eigne Güter in Unbau gerathen läßt / welches nicht allein solchen Leuthen ihren Weib und Kindern/ sondern auch den gemeinen Nutzen nachtheilig/ so wollen wir/ daß auch gleicher gestalt mit eines ieden selbst-eigenen Güthern/ so einer ihm selber bauet/ den Unbau nach / wie oben/ mit der Straffe erkant und gehandelt werden solle. add. Christoph. Besold, comment. ad dict. ordin. polit. Ducat. Würtemberg.. ibi_ Georg. Ludovic. Lindenspüren/ p. 165. 166. & 167. Item Peller, in addit. ad Klockii, lib. 2. de aerario c. 1. n. 33. Ist eine gute Anordnung/ die billig mehr Orthen eingeführet werden solte/ denn man würde nicht so viel Klagens über Mißwachs von den Bauren hören/ die/ wenn sie nicht zu rechter Zeit bestelle/ noch auch den Acker tüchtig begatten/ und in acht nehmen/ daß er geringere Frucht/ als der andern/ so fleißiger gewesen / träget/ strack es einen Mißwachs nennen/ und Erlaß bey ihren Zinß-Herren haben wollen/ da sie doch ihrer Faulheit halber billig zu bestraffen wären: Denn wenn man den Acker betrieget [i. e. nicht wohl dünget/ noch zu rechter Zeit begattet] betrieget er seinen Herrn wieder! h. e. es wächst wenig/ ja wohl nicht einmahl der ausgestreuete Saamen wieder drauf. CAPUT XIV. Von den Gemeinen Straffen bey Hoffe/ als Führung in die Küche / Küchen-Schilling/ Anhangung der Jungfer/ auch Abstraffung mit den Spannischen Mantel/ eisernen Kappen und dergleichen. I. BEy Hoffe werden von den Pagen/ Laqueien/ Stall- und andern Burßen offt unfertige Händel getrieben/ aber auff ge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/741
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 725. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/741>, abgerufen am 22.11.2024.