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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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ehrlichen Matron zur Aufsicht gethan wird/ wenn ihre Eltern ohne Ursache allzuhart und grausam wieder sie seyn/ und mit grossen Bedrohungen sie zwingen wollen/ einen zu heyrathen/ zu dem sie gar keine Affection hat. Oder im Gegentheil mit eben der Force von einer ehrlichen Heyrath/ darbey doch nichts zu desideriren/ sondern die Eltern nur ihre eigne Caprice haben/ abwendig machen wollen. Oder wenn sie keine Eltern hätte/ und zwey Personen zugleich üm sie freyeten/ auch keiner von ihr lassen wolte/ da denn der Judex, der Jungfer ihr freyes Gemüth zuerforschen/ und ihre Ehre in Sicherheit zu setzen/ solche Anstalt wohl machen kan/ damit derselben von einem und andern keine Gewalt geschehe/ noch auch entführet werde/ per text. in c. cum locum X. de sponsal. glossa. Ibi in verbo Donec.

Gail. lib. 1. obs. 112. n. 15. & Lib. 2. obs 45. n. 7. Berlich, part. 1. conel 73. n. 113. Carpz. lib. 3. Consist. def 32 n. 11.

10. Kan auch wohl hieder mit gezogen werden die Quarantaine, oder die Zeit von 40. Tagen/ die einer/ so von den Oerthern/ wo die Pest ist/ herkommet/ von den Leuthen abgesondert halten muß.

Biccius, d. Schediasm. c. 6. th. 6. n. 36.

XIV. Bey den Mohren ist die Confination auch gebräuchlich an des Königs Bluts-Freunden/ welche auf einen sehr hohen Berg/ Amara genant/ geschickt werden/ allwo sie bleiben müssen/ biß sie hiernechst zur Succession der Cron beruffen werden.

Zeiler, Epist. 104. circa finem.

XV. In den reichen Calicut und Tarnassari hat man einen wunderlichen Proceß wieder die Schuldner: Denn wenn ein Kaufmann dem andern Geld schuldig ist/ und der Gläubiger hat deswegen eine Schrifft aufzuweisen/ von des Königs Secretarien, deren über die tausend seyn sollen: So gehet der Gläubiger zum Obersten der Braminen, und zeiget demselben es an. Welcher nach Befindung/ daß es eine klare Schuld sey/ ihm einen grünen Zweig in die Hand gibt. Mit selbigen Zweig gehet der Gläubiger dem Schuldner so lange heimlich nach/ biß er ihn betritt: machet alsdenn mit dem Zweige einen Kreiß üm ihn her/ auf der Erde / und so er ihn in solchen Kreiß beschliessen mag/ spricht er dreymahl zu ihm: Ich gebiethe dir bey dem Haupt des Priesters und Königs/ daß du zon dannen nicht weichest/ biß du mich bezahlet/ und gäntzlich befriediget hast. Da muß er denn jenem gnungthun/ oder in dem gezogenen Kreise

ehrlichen Matron zur Aufsicht gethan wird/ wenn ihre Eltern ohne Ursache allzuhart und grausam wieder sie seyn/ und mit grossen Bedrohungen sie zwingen wollen/ einen zu heyrathen/ zu dem sie gar keine Affection hat. Oder im Gegentheil mit eben der Force von einer ehrlichen Heyrath/ darbey doch nichts zu desideriren/ sondern die Eltern nur ihre eigne Caprice haben/ abwendig machen wollen. Oder wenn sie keine Eltern hätte/ und zwey Personen zugleich üm sie freyeten/ auch keiner von ihr lassen wolte/ da denn der Judex, der Jungfer ihr freyes Gemüth zuerforschen/ und ihre Ehre in Sicherheit zu setzen/ solche Anstalt wohl machen kan/ damit derselben von einem und andern keine Gewalt geschehe/ noch auch entführet werde/ per text. in c. cum locum X. de sponsal. glossa. Ibi in verbo Donec.

Gail. lib. 1. obs. 112. n. 15. & Lib. 2. obs 45. n. 7. Berlich, part. 1. conel 73. n. 113. Carpz. lib. 3. Consist. def 32 n. 11.

10. Kan auch wohl hieder mit gezogen werden die Quarantaine, oder die Zeit von 40. Tagen/ die einer/ so von den Oerthern/ wo die Pest ist/ herkommet/ von den Leuthen abgesondert halten muß.

Biccius, d. Schediasm. c. 6. th. 6. n. 36.

XIV. Bey den Mohren ist die Confination auch gebräuchlich an des Königs Bluts-Freunden/ welche auf einen sehr hohen Berg/ Amara genant/ geschickt werden/ allwo sie bleiben müssen/ biß sie hiernechst zur Succession der Cron beruffen werden.

Zeiler, Epist. 104. circa finem.

XV. In den reichen Calicut und Tarnassari hat man einen wunderlichen Proceß wieder die Schuldner: Denn wenn ein Kaufmann dem andern Geld schuldig ist/ und der Gläubiger hat deswegen eine Schrifft aufzuweisen/ von des Königs Secretarien, deren über die tausend seyn sollen: So gehet der Gläubiger zum Obersten der Braminen, und zeiget demselben es an. Welcher nach Befindung/ daß es eine klare Schuld sey/ ihm einen grünen Zweig in die Hand gibt. Mit selbigen Zweig gehet der Gläubiger dem Schuldner so lange heimlich nach/ biß er ihn betritt: machet alsdenn mit dem Zweige einen Kreiß üm ihn her/ auf der Erde / und so er ihn in solchen Kreiß beschliessen mag/ spricht er dreymahl zu ihm: Ich gebiethe dir bey dem Haupt des Priesters und Königs/ daß du zon dannen nicht weichest/ biß du mich bezahlet/ und gäntzlich befriediget hast. Da muß er denn jenem gnungthun/ oder in dem gezogenen Kreise

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[761/0777] ehrlichen Matron zur Aufsicht gethan wird/ wenn ihre Eltern ohne Ursache allzuhart und grausam wieder sie seyn/ und mit grossen Bedrohungen sie zwingen wollen/ einen zu heyrathen/ zu dem sie gar keine Affection hat. Oder im Gegentheil mit eben der Force von einer ehrlichen Heyrath/ darbey doch nichts zu desideriren/ sondern die Eltern nur ihre eigne Caprice haben/ abwendig machen wollen. Oder wenn sie keine Eltern hätte/ und zwey Personen zugleich üm sie freyeten/ auch keiner von ihr lassen wolte/ da denn der Judex, der Jungfer ihr freyes Gemüth zuerforschen/ und ihre Ehre in Sicherheit zu setzen/ solche Anstalt wohl machen kan/ damit derselben von einem und andern keine Gewalt geschehe/ noch auch entführet werde/ per text. in c. cum locum X. de sponsal. glossa. Ibi in verbo Donec. Gail. lib. 1. obs. 112. n. 15. & Lib. 2. obs 45. n. 7. Berlich, part. 1. conel 73. n. 113. Carpz. lib. 3. Consist. def 32 n. 11. 10. Kan auch wohl hieder mit gezogen werden die Quarantaine, oder die Zeit von 40. Tagen/ die einer/ so von den Oerthern/ wo die Pest ist/ herkommet/ von den Leuthen abgesondert halten muß. Biccius, d. Schediasm. c. 6. th. 6. n. 36. XIV. Bey den Mohren ist die Confination auch gebräuchlich an des Königs Bluts-Freunden/ welche auf einen sehr hohen Berg/ Amara genant/ geschickt werden/ allwo sie bleiben müssen/ biß sie hiernechst zur Succession der Cron beruffen werden. Zeiler, Epist. 104. circa finem. XV. In den reichen Calicut und Tarnassari hat man einen wunderlichen Proceß wieder die Schuldner: Denn wenn ein Kaufmann dem andern Geld schuldig ist/ und der Gläubiger hat deswegen eine Schrifft aufzuweisen/ von des Königs Secretarien, deren über die tausend seyn sollen: So gehet der Gläubiger zum Obersten der Braminen, und zeiget demselben es an. Welcher nach Befindung/ daß es eine klare Schuld sey/ ihm einen grünen Zweig in die Hand gibt. Mit selbigen Zweig gehet der Gläubiger dem Schuldner so lange heimlich nach/ biß er ihn betritt: machet alsdenn mit dem Zweige einen Kreiß üm ihn her/ auf der Erde / und so er ihn in solchen Kreiß beschliessen mag/ spricht er dreymahl zu ihm: Ich gebiethe dir bey dem Haupt des Priesters und Königs/ daß du zon dannen nicht weichest/ biß du mich bezahlet/ und gäntzlich befriediget hast. Da muß er denn jenem gnungthun/ oder in dem gezogenen Kreise

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 761. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/777>, abgerufen am 22.11.2024.