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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft.

Cyprianus. lib. 1. Epist. 5.

XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne.

Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38.

XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden.

Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88.

CAPVT XXIV.

DE DEPORTATIONE IN INSULAM

I.

WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe-

Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft.

Cyprianus. lib. 1. Epist. 5.

XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne.

Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38.

XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden.

Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88.

CAPVT XXIV.

DE DEPORTATIONE IN INSULAM

I.

WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe-

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        <p>Cyprianus. lib. 1. Epist. 5.</p>
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[768/0784] Wenn dieselbe ohne erlangten Verlaub und Zulaß sich wieder einfunden/ wurden sie als grosse Verbrecher am Leben gestrafft. Cyprianus. lib. 1. Epist. 5. XIV. Der alte Sinesische Käyser Xunus hat fünferley Straffen gesetzt wieder die Verbrecher/ und ihnen entweder die Nasen/ die Ferßen des Fusses/ die Hand / oder den Kopff nehmen/ oder auch wohl einen härtern Tod anthun lassen. Zweiffelten irgend die Richter/ was für eine Straffe sie dem Delinquenten zu erkennen solten: So ermahnete ihm das Gesetz/ den gelinden Weg zu gehen/ und die Clemenz zu brauchen. Er hat auch dreyerley Grad und Stuffen des Exilii, nachdem die Mißhandlung groß oder gering/ eingeführet. Unter selbigen war die allerhärteste Landes-Verweisung/ wenn der Mißhändler aus den gantzen Reiche in Barbarische Länder bannisiret wurde. Die andere/ wenn man über tausend Sinische Stadia [deren 22. eine gemeine Teutsche Meile machen] von seinen Vaterland ihn religirte-Die Dritte und allergelindeste/ wenn er nur allein von des Reichs-Gräntzen verwiesen wurde/ ohne ausdrückliche Benennung der Ferne. Mart. Martini lib. 1. Sin. Hist. pag. 38. XV. Annö 1635. ist die Execution über des Generalissimi von Wallenstein theils Adhaerenten an unterschiedlichen Orthen ergangen/ theils sind zu ewigen Gefängnis condemniret/ insonderheit aber mehrentheils auf die Ungarische Gräntz-Häuser in das Exilium verwiesen worden. Heinrich Roch/ in der Neuen Böhmischen Chronic/ pag. 88. CAPVT XXIV. DE DEPORTATIONE IN INSULAM I. WEnn bey den Römern einer irgend was hartes verbrochen hatte/ man ihm aber doch das Leben nicht drum nehmen wolte/ wurd er in eine gewisse Insul gebracht/ um drinn auf sein Lebe-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 768. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/784>, abgerufen am 22.11.2024.