Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Kerlen/ so Kleider von Werck angehabt/ und drinn getautzet/ Koh [unleserliches Material] geworffen/ die bey nahe verbrand wären / wenn nicht ihre Mit-Gesellen zugelauffen/ und die Flamme mit Schnee geleschet hätten. XII. Anno 1590 den 31. May sind 22. Aufrühr-Schwengfeldische Bauren von den Dörffern beym Spitz-Berge nach der Liegnitz und Gräßberg geführet/ theils auf Galeen verschickt/ theils auch in denen Gefängissen gestorben. Theils aber haben Besserung des Lebens zugesaget/ und sind perdoniret worden. Henr. Roch, in der Schlesischen Chronic. pag. 212. XIII. Bey den Türcken/ Persern und andern Barbarischen Völckern ist diese Straffe auch gantz gemein. XIV. In der Königl. Frantzösischen Krieges Ordonance §. IX. stehet Wenn von aus gerissenen Soldaten etliche auf einmahl bekommen würden/ wolten seine Königl. Majestät/ Zu Sparung des Blutvergiesfens/ daß ie drey und drey untereinander losen/ wer von ihnen sterben sol/ und derjenige/ dem das Unglück treffen wird / sobaldten exequiret/ die andern beyde aber auf die Galeren zu ewigen Tagen condeneniret werden sollen/ zu welchem Ende denn seine Königliche Majestät verordnen/ daß die Schuldheissen an einem Ort/ oder auch der Commendant in einer Guarnison oder Vestung Anstalt machen/ daß die aufden Galeren condemnirte in die Königl. Gefängnesse des Orths daselbst/ oder in der Nähe/ alwo sie wohl verwahren sind/ gebracht/ und die Stockmeister mit einem Patent, worin ihr Urthel enthalten/ wie auch mit einer Attestation von allen Officirern/ welche dem Krieges-Recht bey gewohnet/ und daß denen Gefangenen das Loß so wohl gewolt / daß sie beym Leben blieben/ überliefert werden/ worauf sie dann ferner an die erste Kette/ welche nach den Königl. Galeren geschickt wird/ geschmiedet werden/ und daselbst zu ewigen Tagen rudern sollen sc. XV. Die Weiber werden an stat der Galeren in die Clöster gestossen. Moscatell. de cognit. delict. tit. de blasphemia n. 43. XVI. Und ist diese Straffe ein rechtes Zuchthauß auf den Schiffen/ auch denen Herrn und Staten nützlich/ welche viele Matrosen, Bots- und Ruder-Knecht bedürffen. Jhnen werden zuerst/ wenn man sie auf die Galeen brin- Kerlen/ so Kleider von Werck angehabt/ und drinn getautzet/ Koh [unleserliches Material] geworffen/ die bey nahe verbrand wären / wenn nicht ihre Mit-Gesellen zugelauffen/ und die Flamme mit Schnee geleschet hätten. XII. Anno 1590 den 31. May sind 22. Aufrühr-Schwengfeldische Bauren von den Dörffern beym Spitz-Berge nach der Liegnitz und Gräßberg geführet/ theils auf Galeen verschickt/ theils auch in denen Gefängissen gestorben. Theils aber haben Besserung des Lebens zugesaget/ und sind perdoniret worden. Henr. Roch, in der Schlesischen Chronic. pag. 212. XIII. Bey den Türcken/ Persern und andern Barbarischen Völckern ist diese Straffe auch gantz gemein. XIV. In der Königl. Frantzösischen Krieges Ordonance §. IX. stehet Wenn von aus gerissenen Soldaten etliche auf einmahl bekommen würden/ wolten seine Königl. Majestät/ Zu Sparung des Blutvergiesfens/ daß ie drey und drey untereinander losen/ wer von ihnen sterben sol/ und derjenige/ dem das Unglück treffen wird / sobaldten exequiret/ die andern beyde aber auf die Galeren zu ewigen Tagen condeneniret werden sollen/ zu welchem Ende denn seine Königliche Majestät verordnen/ daß die Schuldheissen an einem Ort/ oder auch der Commendant in einer Guarnison oder Vestung Anstalt machen/ daß die aufden Galeren condemnirte in die Königl. Gefängnesse des Orths daselbst/ oder in der Nähe/ alwo sie wohl verwahren sind/ gebracht/ und die Stockmeister mit einem Patent, worin ihr Urthel enthalten/ wie auch mit einer Attestation von allen Officirern/ welche dem Krieges-Recht bey gewohnet/ und daß denen Gefangenen das Loß so wohl gewolt / daß sie beym Leben blieben/ überliefert werden/ worauf sie dann ferner an die erste Kette/ welche nach den Königl. Galeren geschickt wird/ geschmiedet werden/ und daselbst zu ewigen Tagen rudern sollen sc. XV. Die Weiber werden an stat der Galeren in die Clöster gestossen. Moscatell. de cognit. delict. tit. de blasphemia n. 43. XVI. Und ist diese Straffe ein rechtes Zuchthauß auf den Schiffen/ auch denen Herrn und Staten nützlich/ welche viele Matrosen, Bots- und Ruder-Knecht bedürffen. Jhnen werden zuerst/ weñ man sie auf die Galeen brin- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0801" n="795"/> Kerlen/ so Kleider von Werck angehabt/ und drinn getautzet/ Koh <gap reason="illegible"/> geworffen/ die bey nahe verbrand wären / wenn nicht ihre Mit-Gesellen zugelauffen/ und die Flamme mit Schnee geleschet hätten.</p> <p>XII. Anno 1590 den 31. May sind 22. Aufrühr-Schwengfeldische Bauren von den Dörffern beym Spitz-Berge nach der Liegnitz und Gräßberg geführet/ theils auf Galeen verschickt/ theils auch in denen Gefängissen gestorben. Theils aber haben Besserung des Lebens zugesaget/ und sind perdoniret worden.</p> <p>Henr. Roch, in der Schlesischen Chronic. pag. 212.</p> <p>XIII. Bey den Türcken/ Persern und andern Barbarischen Völckern ist diese Straffe auch gantz gemein.</p> <p>XIV. In der Königl. Frantzösischen Krieges Ordonance §. IX. stehet Wenn von aus gerissenen Soldaten etliche auf einmahl bekommen würden/ wolten seine Königl. Majestät/ Zu Sparung des Blutvergiesfens/ daß ie drey und drey untereinander losen/ wer von ihnen sterben sol/ und derjenige/ dem das Unglück treffen wird / sobaldten exequiret/ die andern beyde aber auf die Galeren zu ewigen Tagen condeneniret werden sollen/ zu welchem Ende denn seine Königliche Majestät verordnen/ daß die Schuldheissen an einem Ort/ oder auch der Commendant in einer Guarnison oder Vestung Anstalt machen/ daß die aufden Galeren condemnirte in die Königl. Gefängnesse des Orths daselbst/ oder in der Nähe/ alwo sie wohl verwahren sind/ gebracht/ und die Stockmeister mit einem Patent, worin ihr Urthel enthalten/ wie auch mit einer Attestation von allen Officirern/ welche dem Krieges-Recht bey gewohnet/ und daß denen Gefangenen das Loß so wohl gewolt / daß sie beym Leben blieben/ überliefert werden/ worauf sie dann ferner an die erste Kette/ welche nach den Königl. Galeren geschickt wird/ geschmiedet werden/ und daselbst zu ewigen Tagen rudern sollen sc.</p> <p>XV. Die Weiber werden an stat der Galeren in die Clöster gestossen. Moscatell. de cognit. delict. tit. de blasphemia n. 43.</p> <p>XVI. Und ist diese Straffe ein rechtes Zuchthauß auf den Schiffen/ auch denen Herrn und Staten nützlich/ welche viele Matrosen, Bots- und Ruder-Knecht bedürffen. Jhnen werden zuerst/ weñ man sie auf die Galeen brin- </p> </div> </body> </text> </TEI> [795/0801]
Kerlen/ so Kleider von Werck angehabt/ und drinn getautzet/ Koh _ geworffen/ die bey nahe verbrand wären / wenn nicht ihre Mit-Gesellen zugelauffen/ und die Flamme mit Schnee geleschet hätten.
XII. Anno 1590 den 31. May sind 22. Aufrühr-Schwengfeldische Bauren von den Dörffern beym Spitz-Berge nach der Liegnitz und Gräßberg geführet/ theils auf Galeen verschickt/ theils auch in denen Gefängissen gestorben. Theils aber haben Besserung des Lebens zugesaget/ und sind perdoniret worden.
Henr. Roch, in der Schlesischen Chronic. pag. 212.
XIII. Bey den Türcken/ Persern und andern Barbarischen Völckern ist diese Straffe auch gantz gemein.
XIV. In der Königl. Frantzösischen Krieges Ordonance §. IX. stehet Wenn von aus gerissenen Soldaten etliche auf einmahl bekommen würden/ wolten seine Königl. Majestät/ Zu Sparung des Blutvergiesfens/ daß ie drey und drey untereinander losen/ wer von ihnen sterben sol/ und derjenige/ dem das Unglück treffen wird / sobaldten exequiret/ die andern beyde aber auf die Galeren zu ewigen Tagen condeneniret werden sollen/ zu welchem Ende denn seine Königliche Majestät verordnen/ daß die Schuldheissen an einem Ort/ oder auch der Commendant in einer Guarnison oder Vestung Anstalt machen/ daß die aufden Galeren condemnirte in die Königl. Gefängnesse des Orths daselbst/ oder in der Nähe/ alwo sie wohl verwahren sind/ gebracht/ und die Stockmeister mit einem Patent, worin ihr Urthel enthalten/ wie auch mit einer Attestation von allen Officirern/ welche dem Krieges-Recht bey gewohnet/ und daß denen Gefangenen das Loß so wohl gewolt / daß sie beym Leben blieben/ überliefert werden/ worauf sie dann ferner an die erste Kette/ welche nach den Königl. Galeren geschickt wird/ geschmiedet werden/ und daselbst zu ewigen Tagen rudern sollen sc.
XV. Die Weiber werden an stat der Galeren in die Clöster gestossen. Moscatell. de cognit. delict. tit. de blasphemia n. 43.
XVI. Und ist diese Straffe ein rechtes Zuchthauß auf den Schiffen/ auch denen Herrn und Staten nützlich/ welche viele Matrosen, Bots- und Ruder-Knecht bedürffen. Jhnen werden zuerst/ weñ man sie auf die Galeen brin-
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