get/ die Haare aller Orthen glat herunter geschnitten/ damit das Ungeziefer sich nicht drin aufhalten u. hecken könne. Hernach ziehet man ihnen einen langen Rock von schlechten Tuch an / biß auf die Füsse gehend/ von der Farbe/ die dem Schiff-Patron beliebet, Denen/ so zur rechten Seiten des Schifsrudern müssen/ wird an den lincken Bein / denen aber so zur Lincken gestellet werden/ an den rechten Bein eine Kette ungefehr drey Ellen lang geleget und dran geschlossen/ um dadurch an den Rudern nicht gehindert zu werden. Wenn sie was geringes verbrochen/ schläget man sie mit Ochsenzämen/ Prügeln oder knotigten Stricken auf den Bauch/ Rücken/ oder an die Fußohlen. Haben sie aber ein Capital delictum begangen so bindet man ihren einen Fus an ein/ und den andern an ein ander Schif/ stösset solche ab / und reisset sie also mitten von einander.
D. Simon. de Ergaster. disciplin. cap. 4. add. Besold. thes. pract. v. auf die Gallen schmieden/ pag. 289.
XVII. Wenn die Jahre um sind/ so lange sie drauf condemniret worden/ können sie wieder loßkommen/ wenn sie wegen der Stricke/ Ketten/ Bande und ander Aufwendung Abtrag gethan haben.
D. Simon. d. loc.
CAPUT XXVIII.
DE CATAMIDIATIONE.
I.
BEy den Römern/ absonderlich zu des Käysers Hadriani Zeiten/ wurden die Verthuer und Duchbringer ihrer Güther/ wie auch die Banquerottirer und Falliten auf den Marckt öffentlich dargestellet/ daß sie von jederman gehönet / ausgelachet/ und gleichsam angespitzet würden.
Zieriz, in const. crim. Caroli V. art, 123. Guilielm. Budaeus, in annot. ad w. pag. m. 584. Supplement. pract. Obs. Wehner. pag. 57. Dither, in orb. nov. lit. h. v. Limnaeus, in add. ad lib. 4. JP. c. 8. tom. 5. pag. 308.
Und diese Verhö und Beschimpffung ward genant Catamidiatio, von dem Griechische Wortt [Greek words], derideo.
get/ die Haare aller Orthen glat herunter geschnitten/ damit das Ungeziefer sich nicht drin aufhalten u. hecken köñe. Hernach ziehet man ihnen einen langen Rock von schlechten Tuch an / biß auf die Füsse gehend/ von der Farbe/ die dem Schiff-Patron beliebet, Denen/ so zur rechten Seiten des Schifsrudern müssen/ wird an den lincken Bein / denen aber so zur Lincken gestellet werden/ an den rechten Bein eine Kette ungefehr drey Ellen lang geleget und dran geschlossen/ um dadurch an den Rudern nicht gehindert zu werden. Wenn sie was geringes verbrochen/ schläget man sie mit Ochsenzämen/ Prügeln oder knotigten Stricken auf den Bauch/ Rücken/ oder an die Fußohlen. Haben sie aber ein Capital delictum begangen so bindet man ihren einen Fus an ein/ und den andern an ein ander Schif/ stösset solche ab / und reisset sie also mitten von einander.
D. Simon. de Ergaster. disciplin. cap. 4. add. Besold. thes. pract. v. auf die Gallen schmieden/ pag. 289.
XVII. Wenn die Jahre um sind/ so lange sie drauf condemniret worden/ können sie wieder loßkommen/ wenn sie wegen der Stricke/ Ketten/ Bande und ander Aufwendung Abtrag gethan haben.
D. Simon. d. loc.
CAPUT XXVIII.
DE CATAMIDIATIONE.
I.
BEy den Römern/ absonderlich zu des Käysers Hadriani Zeiten/ wurden die Verthuer und Duchbringer ihrer Güther/ wie auch die Banquerottirer und Falliten auf den Marckt öffentlich dargestellet/ daß sie von jederman gehönet / ausgelachet/ und gleichsam angespitzet würden.
Zieriz, in const. crim. Caroli V. art, 123. Guilielm. Budaeus, in annot. ad w. pag. m. 584. Supplement. pract. Obs. Wehner. pag. 57. Dither, in orb. nov. lit. h. v. Limnaeus, in add. ad lib. 4. JP. c. 8. tom. 5. pag. 308.
Und diese Verhö und Beschimpffung ward genant Catamidiatio, von dem Griechische Wortt [Greek words], derideo.
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get/ die Haare aller Orthen glat herunter geschnitten/ damit das Ungeziefer sich nicht drin aufhalten u. hecken köñe. Hernach ziehet man ihnen einen langen Rock von schlechten Tuch an / biß auf die Füsse gehend/ von der Farbe/ die dem Schiff-Patron beliebet, Denen/ so zur rechten Seiten des Schifsrudern müssen/ wird an den lincken Bein / denen aber so zur Lincken gestellet werden/ an den rechten Bein eine Kette ungefehr drey Ellen lang geleget und dran geschlossen/ um dadurch an den Rudern nicht gehindert zu werden. Wenn sie was geringes verbrochen/ schläget man sie mit Ochsenzämen/ Prügeln oder knotigten Stricken auf den Bauch/ Rücken/ oder an die Fußohlen. Haben sie aber ein Capital delictum begangen so bindet man ihren einen Fus an ein/ und den andern an ein ander Schif/ stösset solche ab / und reisset sie also mitten von einander.</p><p>D. Simon. de Ergaster. disciplin. cap. 4. add. Besold. thes. pract. v. auf die Gallen schmieden/ pag. 289.</p><p>XVII. Wenn die Jahre um sind/ so lange sie drauf condemniret worden/ können sie wieder loßkommen/ wenn sie wegen der Stricke/ Ketten/ Bande und ander Aufwendung Abtrag gethan haben.</p><p>D. Simon. d. loc.</p></div><div><head>CAPUT XXVIII.</head><argument><p>DE CATAMIDIATIONE.</p></argument><p>I.</p><p>BEy den Römern/ absonderlich zu des Käysers Hadriani Zeiten/ wurden die Verthuer und Duchbringer ihrer Güther/ wie auch die Banquerottirer und Falliten auf den Marckt öffentlich dargestellet/ daß sie von jederman gehönet / ausgelachet/ und gleichsam angespitzet würden.</p><p>Zieriz, in const. crim. Caroli V. art, 123. Guilielm. Budaeus, in annot. ad w. pag. m. 584. Supplement. pract. Obs. Wehner. pag. 57. Dither, in orb. nov. lit. h. v. Limnaeus, in add. ad lib. 4. JP. c. 8. tom. 5. pag. 308.</p><p>Und diese Verhö und Beschimpffung ward genant Catamidiatio, von dem Griechische Wortt <foreignxml:lang="el">[Greek words]</foreign>, derideo.</p></div></body></text></TEI>
[796/0802]
get/ die Haare aller Orthen glat herunter geschnitten/ damit das Ungeziefer sich nicht drin aufhalten u. hecken köñe. Hernach ziehet man ihnen einen langen Rock von schlechten Tuch an / biß auf die Füsse gehend/ von der Farbe/ die dem Schiff-Patron beliebet, Denen/ so zur rechten Seiten des Schifsrudern müssen/ wird an den lincken Bein / denen aber so zur Lincken gestellet werden/ an den rechten Bein eine Kette ungefehr drey Ellen lang geleget und dran geschlossen/ um dadurch an den Rudern nicht gehindert zu werden. Wenn sie was geringes verbrochen/ schläget man sie mit Ochsenzämen/ Prügeln oder knotigten Stricken auf den Bauch/ Rücken/ oder an die Fußohlen. Haben sie aber ein Capital delictum begangen so bindet man ihren einen Fus an ein/ und den andern an ein ander Schif/ stösset solche ab / und reisset sie also mitten von einander.
D. Simon. de Ergaster. disciplin. cap. 4. add. Besold. thes. pract. v. auf die Gallen schmieden/ pag. 289.
XVII. Wenn die Jahre um sind/ so lange sie drauf condemniret worden/ können sie wieder loßkommen/ wenn sie wegen der Stricke/ Ketten/ Bande und ander Aufwendung Abtrag gethan haben.
D. Simon. d. loc.
CAPUT XXVIII. DE CATAMIDIATIONE.
I.
BEy den Römern/ absonderlich zu des Käysers Hadriani Zeiten/ wurden die Verthuer und Duchbringer ihrer Güther/ wie auch die Banquerottirer und Falliten auf den Marckt öffentlich dargestellet/ daß sie von jederman gehönet / ausgelachet/ und gleichsam angespitzet würden.
Zieriz, in const. crim. Caroli V. art, 123. Guilielm. Budaeus, in annot. ad w. pag. m. 584. Supplement. pract. Obs. Wehner. pag. 57. Dither, in orb. nov. lit. h. v. Limnaeus, in add. ad lib. 4. JP. c. 8. tom. 5. pag. 308.
Und diese Verhö und Beschimpffung ward genant Catamidiatio, von dem Griechische Wortt [Greek words], derideo.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 796. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/802>, abgerufen am 22.11.2024.
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