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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Zeiller, itin. Gall. pag. 400.

damit sie von den Christen unterschieden werden.

XXI. In den Reichs Abscheid und der Policey-Ordnung de Anno 1530. tit. 22. §. 1. ist gesetzet/ daß die Jüden einen gelben Ring an den Rock oder Kappen allenthalben unverborgen zu ihrer Erkäntnis öffentlich tragen. Pabst Innocentius, der Dritte/ hat den Unterscheid der Kleidung an den Jüden in Concil. Later auch verordnet.

Vid. c. 15. X. de Jud. & Coel.

Welches zu Rom und Padua noch im Gebrauch ist/ indem die Jüden keine andere / als Goldgelbe Hüthe allda tragen dürffen. In der Venetianer Gebieth gehen sie einher in Safram-Farben Hüthen.

E. Eulner, in discurs. Polit. jurid. de vestibus, illarum[unleserliches Material] jure, n. 402. pag. 110.

Zu Franckfurth an Mäyn müssen sie zum Unterscheid einen gelben Ring auf ihren Kleidern tragen.

Franckfurth. Policey-Ordn. de Anno 1599. sub tit. Jüden sollen Zeichen tragen. Ibi:

Damit auch die Christen von den Juden zuerkennen seyn: So sollen alle und jede Juden/ und Judinnen/ sie seyn frembd oder eingesessen/ ausserhalb der Juden-Gassen/ in und zwischen den Messen ihr gebührlich Zeichen/ als mit Nahmen einen runden gelben Ring/ öffentlich und mit ihren Mänteln unverdeckt an ihren Kleidern tragen/ bey Vermeidung den Ingesessenen der Buße/ nemlich 12. Schilling/ und den Fremden einen Gülden unabläßig zubezahlen/ so oft und dick das noch geschicht/ darnach sich ein jeder wisse zu richten. Item eod. daß die Juden Kappen und Hüthe halten und tragen sollen; Hisce: Auf E. R. dieser Stadt Franckfurth Zulassen/ und Beschluß/ haben die Rechenmeister mit der Juden Baumeistern/ als von gemeiner Judenschafft wegen/ alhier zu Franck furth der Kappen halber gehandelt/ daß die Juden fürter des Kappen-tragens erlassen seyn sollen; Et ulterius: ist dem Baumeister gesagt/ gemeiner Judenschafft anzuzeigen/ daß sie hinführo schwartze oder graue Hüte tragen/ und auslerhalb ihrer Gassen in keinen Parreten gehen/ noch sich finden lassen sollen/ wo sie darüber betreten/ sollen sie darum gestrafft werden. Ander Orthen wird zwischen ihnen und den Christen kein Unterscheid der Kleidung halber

Zeiller, itin. Gall. pag. 400.

damit sie von den Christen unterschieden werden.

XXI. In den Reichs Abscheid und der Policey-Ordnung de Anno 1530. tit. 22. §. 1. ist gesetzet/ daß die Jüden einen gelben Ring an den Rock oder Kappen allenthalben unverborgen zu ihrer Erkäntnis öffentlich tragen. Pabst Innocentius, der Dritte/ hat den Unterscheid der Kleidung an den Jüden in Concil. Later auch verordnet.

Vid. c. 15. X. de Jud. & Coel.

Welches zu Rom und Padua noch im Gebrauch ist/ indem die Jüden keine andere / als Goldgelbe Hüthe allda tragen dürffen. In der Venetianer Gebieth gehen sie einher in Safram-Farben Hüthen.

E. Eulner, in discurs. Polit. jurid. de vestibus, illarum[unleserliches Material] jure, n. 402. pag. 110.

Zu Franckfurth an Mäyn müssen sie zum Unterscheid einen gelben Ring auf ihren Kleidern tragen.

Franckfurth. Policey-Ordn. de Anno 1599. sub tit. Jüden sollen Zeichen tragen. Ibi:

Damit auch die Christen von den Juden zuerkennen seyn: So sollen alle und jede Juden/ und Judinnen/ sie seyn frembd oder eingesessen/ ausserhalb der Juden-Gassen/ in und zwischen den Messen ihr gebührlich Zeichen/ als mit Nahmen einen runden gelben Ring/ öffentlich und mit ihren Mänteln unverdeckt an ihren Kleidern tragen/ bey Vermeidung den Ingesessenen der Buße/ nemlich 12. Schilling/ und den Fremden einen Gülden unabläßig zubezahlen/ so oft und dick das noch geschicht/ darnach sich ein jeder wisse zu richten. Item eod. daß die Juden Kappen und Hüthe halten und tragen sollen; Hisce: Auf E. R. dieser Stadt Franckfurth Zulassen/ und Beschluß/ haben die Rechenmeister mit der Juden Baumeistern/ als von gemeiner Judenschafft wegen/ alhier zu Franck furth der Kappen halber gehandelt/ daß die Juden fürter des Kappen-tragens erlassen seyn sollen; Et ulterius: ist dem Baumeister gesagt/ gemeiner Judenschafft anzuzeigen/ daß sie hinführo schwartze oder graue Hüte tragen/ und auslerhalb ihrer Gassen in keinen Parreten gehen/ noch sich finden lassen sollen/ wo sie darüber betreten/ sollen sie darum gestrafft werden. Ander Orthen wird zwischen ihnen und den Christen kein Unterscheid der Kleidung halber

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        <p>Vid. c. 15. X. de Jud. &amp; Coel.</p>
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        <p>Franckfurth. Policey-Ordn. de Anno 1599. sub tit. Jüden sollen Zeichen tragen.                      Ibi:</p>
        <p>Damit auch die Christen von den Juden zuerkennen seyn: So sollen alle und jede                      Juden/ und Judinnen/ sie seyn frembd oder eingesessen/ ausserhalb der                      Juden-Gassen/ in und zwischen den Messen ihr gebührlich Zeichen/ als mit                      Nahmen einen runden gelben Ring/ öffentlich und mit ihren Mänteln unverdeckt an                      ihren Kleidern tragen/ bey Vermeidung den Ingesessenen der Buße/ nemlich 12.                      Schilling/ und den Fremden einen Gülden unabläßig zubezahlen/ so oft und dick                      das noch geschicht/ darnach sich ein jeder wisse zu richten. Item eod. daß die                      Juden Kappen und Hüthe halten und tragen sollen; Hisce: Auf E. R. dieser Stadt                      Franckfurth Zulassen/ und Beschluß/ haben die Rechenmeister mit der Juden                      Baumeistern/ als von gemeiner Judenschafft wegen/ alhier zu Franck furth der                      Kappen halber gehandelt/ daß die Juden fürter des Kappen-tragens erlassen seyn                      sollen; Et ulterius: ist dem Baumeister gesagt/ gemeiner Judenschafft                      anzuzeigen/ daß sie hinführo schwartze oder graue Hüte tragen/ und auslerhalb                      ihrer Gassen in keinen Parreten gehen/ noch sich finden lassen sollen/ wo sie                      darüber betreten/ sollen sie darum gestrafft werden. Ander Orthen wird zwischen                      ihnen und den Christen kein Unterscheid der Kleidung halber
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[813/0819] Zeiller, itin. Gall. pag. 400. damit sie von den Christen unterschieden werden. XXI. In den Reichs Abscheid und der Policey-Ordnung de Anno 1530. tit. 22. §. 1. ist gesetzet/ daß die Jüden einen gelben Ring an den Rock oder Kappen allenthalben unverborgen zu ihrer Erkäntnis öffentlich tragen. Pabst Innocentius, der Dritte/ hat den Unterscheid der Kleidung an den Jüden in Concil. Later auch verordnet. Vid. c. 15. X. de Jud. & Coel. Welches zu Rom und Padua noch im Gebrauch ist/ indem die Jüden keine andere / als Goldgelbe Hüthe allda tragen dürffen. In der Venetianer Gebieth gehen sie einher in Safram-Farben Hüthen. E. Eulner, in discurs. Polit. jurid. de vestibus, illarum_ jure, n. 402. pag. 110. Zu Franckfurth an Mäyn müssen sie zum Unterscheid einen gelben Ring auf ihren Kleidern tragen. Franckfurth. Policey-Ordn. de Anno 1599. sub tit. Jüden sollen Zeichen tragen. Ibi: Damit auch die Christen von den Juden zuerkennen seyn: So sollen alle und jede Juden/ und Judinnen/ sie seyn frembd oder eingesessen/ ausserhalb der Juden-Gassen/ in und zwischen den Messen ihr gebührlich Zeichen/ als mit Nahmen einen runden gelben Ring/ öffentlich und mit ihren Mänteln unverdeckt an ihren Kleidern tragen/ bey Vermeidung den Ingesessenen der Buße/ nemlich 12. Schilling/ und den Fremden einen Gülden unabläßig zubezahlen/ so oft und dick das noch geschicht/ darnach sich ein jeder wisse zu richten. Item eod. daß die Juden Kappen und Hüthe halten und tragen sollen; Hisce: Auf E. R. dieser Stadt Franckfurth Zulassen/ und Beschluß/ haben die Rechenmeister mit der Juden Baumeistern/ als von gemeiner Judenschafft wegen/ alhier zu Franck furth der Kappen halber gehandelt/ daß die Juden fürter des Kappen-tragens erlassen seyn sollen; Et ulterius: ist dem Baumeister gesagt/ gemeiner Judenschafft anzuzeigen/ daß sie hinführo schwartze oder graue Hüte tragen/ und auslerhalb ihrer Gassen in keinen Parreten gehen/ noch sich finden lassen sollen/ wo sie darüber betreten/ sollen sie darum gestrafft werden. Ander Orthen wird zwischen ihnen und den Christen kein Unterscheid der Kleidung halber

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 813. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/819>, abgerufen am 16.07.2024.