Eben wie der/ so in einen öffentlichen Hur-Hause bey eines andern Weib ertappet wird/ sich mit der Unwissenheit und Irthum etlicher maßen entschuldigen kan.
Quintilian. lib. 7. c. 3.
Sonst nennet das Jus Canonicum die eine Hure/ welche vielen zu Willen ist.
c. viduae 16. dist. 34.
Die Glossa in vers. multorum, hält die vor eine solche/ welche mehr denn 23000. Mannsbilder zugelassen/ auf welche maße gar wenige/ oder gar keine eine Hure genennet werden könte. Andere wollen/ daß sie sich sechtzig Manns-Personen müsse untergeleget haben. Nach dem gemeinen Käyser-Recht in L. 43. §. 2. ff. de rit. Nupt. wird die vor eine Hure gehalten/ so sich öffentlich/ auch wohl ohne Huren-Lohn prostituiret. Heut zu Tage wird es von solchen unzüchtigen Weibern vor eine freye Kunst geachtet/ und wandern die Schwestern gemeiniglich aufs Handwerck/ und verdienen klein Geld.
Eulner, de vostibus, illarum[unleserliches Material] Juren. 389.
Und ernehren sich mit der Hand/ drauf sie sitzen/ wie Gvil. Böckel,
redet. Diesen ist in obgedachten Reichs-Abscheid de Anno 1530. auch eine gewisse Arth vorgeschrieben/ wie sie sich kleiden sollen/ damit man sie vor andern ehrlichen Weibern kennen könne/ hisce verbis:
Nachdem auch aus dem viel Aergernis im Heiligen Römischen Reich entstanden/ daß die gemeine/ und andere unehrliche Weiber/ Seiden/ Gold/ Silber uud andere zierliche Kleider antragen/ dadurch manch fromm Weib und Tochter verleitet wird / auch dadurch unter Erbarn kein Unterscheid zuerkennen: Gebiethen wir ernstlich / und wollen/ daß die unehrliche Weiber keine hoch-zierliche Kleider oder Geschmuck/ auch nichts verbrämtes oder gülden Schleyer/ sondern eine iede derselben sich nach des Landes-Gebrauch tragen soll. Darauf die Obrigkeit sondere acht haben/ und das nicht duldensoll.
XXIII. Olim in Legibus Boicae Gentis, teste Petr. Gregor. Tholosan. in Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 12. n. 15. poena erat, elevare mulieris vestes super genicula 12. solid. Sed jam in desvetudinem videntur abiisse hae Leges, & praxis multis in locis aliud docet.
Eben wie der/ so in einen öffentlichen Hur-Hause bey eines andern Weib ertappet wird/ sich mit der Unwissenheit und Irthum etlicher maßen entschuldigen kan.
Quintilian. lib. 7. c. 3.
Sonst nennet das Jus Canonicum die eine Hure/ welche vielen zu Willen ist.
c. viduae 16. dist. 34.
Die Glossa in vers. multorum, hält die vor eine solche/ welche mehr denn 23000. Mannsbilder zugelassen/ auf welche maße gar wenige/ oder gar keine eine Hure genennet werden könte. Andere wollen/ daß sie sich sechtzig Manns-Personen müsse untergeleget haben. Nach dem gemeinen Käyser-Recht in L. 43. §. 2. ff. de rit. Nupt. wird die vor eine Hure gehalten/ so sich öffentlich/ auch wohl ohne Huren-Lohn prostituiret. Heut zu Tage wird es von solchen unzüchtigen Weibern vor eine freye Kunst geachtet/ und wandern die Schwestern gemeiniglich aufs Handwerck/ und verdienen klein Geld.
Eulner, de vostibus, illarum[unleserliches Material] Juren. 389.
Und ernehren sich mit der Hand/ drauf sie sitzen/ wie Gvil. Böckel,
redet. Diesen ist in obgedachten Reichs-Abscheid de Anno 1530. auch eine gewisse Arth vorgeschrieben/ wie sie sich kleiden sollen/ damit man sie vor andern ehrlichen Weibern kennen könne/ hisce verbis:
Nachdem auch aus dem viel Aergernis im Heiligen Römischen Reich entstanden/ daß die gemeine/ und andere unehrliche Weiber/ Seiden/ Gold/ Silber uud andere zierliche Kleider antragen/ dadurch manch fromm Weib und Tochter verleitet wird / auch dadurch unter Erbarn kein Unterscheid zuerkennen: Gebiethen wir ernstlich / und wollen/ daß die unehrliche Weiber keine hoch-zierliche Kleider oder Geschmuck/ auch nichts verbrämtes oder gülden Schleyer/ sondern eine iede derselben sich nach des Landes-Gebrauch tragen soll. Darauf die Obrigkeit sondere acht haben/ und das nicht duldensoll.
XXIII. Olim in Legibus Boicae Gentis, teste Petr. Gregor. Tholosan. in Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 12. n. 15. poena erat, elevare mulieris vestes super genicula 12. solid. Sed jam in desvetudinem videntur abiisse hae Leges, & praxis multis in locis aliud docet.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0822"n="816"/><p>Eben wie der/ so in einen öffentlichen Hur-Hause bey eines andern Weib ertappet wird/ sich mit der Unwissenheit und Irthum etlicher maßen entschuldigen kan.</p><p>Quintilian. lib. 7. c. 3.</p><p>Sonst nennet das Jus Canonicum die eine Hure/ welche vielen zu Willen ist.</p><p>c. viduae 16. dist. 34.</p><p>Die Glossa in vers. multorum, hält die vor eine solche/ welche mehr denn 23000. Mannsbilder zugelassen/ auf welche maße gar wenige/ oder gar keine eine Hure genennet werden könte. Andere wollen/ daß sie sich sechtzig Manns-Personen müsse untergeleget haben. Nach dem gemeinen Käyser-Recht in L. 43. §. 2. ff. de rit. Nupt. wird die vor eine Hure gehalten/ so sich öffentlich/ auch wohl ohne Huren-Lohn prostituiret. Heut zu Tage wird es von solchen unzüchtigen Weibern vor eine freye Kunst geachtet/ und wandern die Schwestern gemeiniglich aufs Handwerck/ und verdienen klein Geld.</p><p>Eulner, de vostibus, illarum<gapreason="illegible"/> Juren. 389.</p><p>Und ernehren sich mit der Hand/ drauf sie sitzen/ wie Gvil. Böckel,</p><p>Disquisit. Pub. de publ judiciis, disq. 5. §. 8. pag. 75.</p><p>redet. Diesen ist in obgedachten Reichs-Abscheid de Anno 1530. auch eine gewisse Arth vorgeschrieben/ wie sie sich kleiden sollen/ damit man sie vor andern ehrlichen Weibern kennen könne/ hisce verbis:</p><p>Nachdem auch aus dem viel Aergernis im Heiligen Römischen Reich entstanden/ daß die gemeine/ und andere unehrliche Weiber/ Seiden/ Gold/ Silber uud andere zierliche Kleider antragen/ dadurch manch fromm Weib und Tochter verleitet wird / auch dadurch unter Erbarn kein Unterscheid zuerkennen: Gebiethen wir ernstlich / und wollen/ daß die unehrliche Weiber keine hoch-zierliche Kleider oder Geschmuck/ auch nichts verbrämtes oder gülden Schleyer/ sondern eine iede derselben sich nach des Landes-Gebrauch tragen soll. Darauf die Obrigkeit sondere acht haben/ und das nicht duldensoll.</p><p>XXIII. Olim in Legibus Boicae Gentis, teste Petr. Gregor. Tholosan. in Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 12. n. 15. poena erat, elevare mulieris vestes super genicula 12. solid. Sed jam in desvetudinem videntur abiisse hae Leges, & praxis multis in locis aliud docet.</p></div></body></text></TEI>
[816/0822]
Eben wie der/ so in einen öffentlichen Hur-Hause bey eines andern Weib ertappet wird/ sich mit der Unwissenheit und Irthum etlicher maßen entschuldigen kan.
Quintilian. lib. 7. c. 3.
Sonst nennet das Jus Canonicum die eine Hure/ welche vielen zu Willen ist.
c. viduae 16. dist. 34.
Die Glossa in vers. multorum, hält die vor eine solche/ welche mehr denn 23000. Mannsbilder zugelassen/ auf welche maße gar wenige/ oder gar keine eine Hure genennet werden könte. Andere wollen/ daß sie sich sechtzig Manns-Personen müsse untergeleget haben. Nach dem gemeinen Käyser-Recht in L. 43. §. 2. ff. de rit. Nupt. wird die vor eine Hure gehalten/ so sich öffentlich/ auch wohl ohne Huren-Lohn prostituiret. Heut zu Tage wird es von solchen unzüchtigen Weibern vor eine freye Kunst geachtet/ und wandern die Schwestern gemeiniglich aufs Handwerck/ und verdienen klein Geld.
Eulner, de vostibus, illarum_ Juren. 389.
Und ernehren sich mit der Hand/ drauf sie sitzen/ wie Gvil. Böckel,
Disquisit. Pub. de publ judiciis, disq. 5. §. 8. pag. 75.
redet. Diesen ist in obgedachten Reichs-Abscheid de Anno 1530. auch eine gewisse Arth vorgeschrieben/ wie sie sich kleiden sollen/ damit man sie vor andern ehrlichen Weibern kennen könne/ hisce verbis:
Nachdem auch aus dem viel Aergernis im Heiligen Römischen Reich entstanden/ daß die gemeine/ und andere unehrliche Weiber/ Seiden/ Gold/ Silber uud andere zierliche Kleider antragen/ dadurch manch fromm Weib und Tochter verleitet wird / auch dadurch unter Erbarn kein Unterscheid zuerkennen: Gebiethen wir ernstlich / und wollen/ daß die unehrliche Weiber keine hoch-zierliche Kleider oder Geschmuck/ auch nichts verbrämtes oder gülden Schleyer/ sondern eine iede derselben sich nach des Landes-Gebrauch tragen soll. Darauf die Obrigkeit sondere acht haben/ und das nicht duldensoll.
XXIII. Olim in Legibus Boicae Gentis, teste Petr. Gregor. Tholosan. in Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 12. n. 15. poena erat, elevare mulieris vestes super genicula 12. solid. Sed jam in desvetudinem videntur abiisse hae Leges, & praxis multis in locis aliud docet.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 816. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/822>, abgerufen am 22.11.2024.
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