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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Qualität seiner Person/ entweder durch Gefängnis auf einen Monat lang/ oder Ankündigung einer ziemlichen Geld Busse/ oder auf andere zuläßige Arth und Weise/ zur Parition zu compe[unleserliches Material]iren.

Dan. Moller, lib. 1. semest. 2. n. 1. Math. Berlich/ p. 5. concl. 62. n. 36. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 94. n. 21. & 22. ibi[unleserliches Material] praejudicia.

Zum andern würde er noch ferner ungehorsam und halsstarrig verbleiben/ hätte man ihn noch länger in Hafft zu behalten/ und mit Wasser und Brod zuspeisen/ mit Bedrohung noch härterer Straffe/ wenn er nicht revociren würde. Worbey dem Judici frey stehet/ ob er eine gewisse Straffe/ entweder der zeitlichen oder ewigen Landes-Verweisung strack bey der ersten Verweigerung erkennen: Ja pro ratione circumstantiarum, und wenn des Beklagten übermachte Boßheit und Trotz vor Augen/ kurtz von der Sache zu kommen/ mit Bedrohung der Landes-Verweisung / strack zur Folgeleistung des Urthels anhalten wolle. Drittens wenn er aber dennoch sich weigert/ und nicht darzu zubringen/ wird ihm die Landes-Verweisung angekündiget/ und die Bedrohung hinzu gethan/ daß/ da er in Güte den Wiederruf nicht selber leisten wolte/ der Büttel oder Scharffrichter neben ihm/ vör Gericht stehend/ solchen in seinen Nahmen thun solte. Vierdtens / ist er nun nicht zugewinnen/ geschicht in seinem Beiseyn die Recantation vor Gericht durch den Büttel/ und wird der Beklagte drauf des Landes verwiesen.

Carpzov. d. q. 94 n. 26.

VI. Da der Injuriant und Ehrenschänder/ so zum Wiederruf condemniret/ nicht gegeuwärtig/ sondern ausgetreten wäre/ soll er zum erstenmahl bey nahmhaff: er Straffe citiret werden/ und da er alsdann in Termino ungehorsamlich aussen bleibet/ soll man dahin trachten/ daß er zur gefänglichen Hafft gebracht werde / und man ihn also vor Gericht stellen könne. Ist er aber nicht zuerlangen / soll der Richter die gefällete Sentenz nicht allein in loco judicii, i. e. an dem Orth/ da er zum Wiederruf confemniret worden/ sondern auch an dem Orth / da die Injurien und Schmähungen geschehen sind/ und dann drittens an dem Orth / da sich der Ehren-Dieb aufhält/ oder gemeiniglich aufzuhalten pfleget / öffentlich anschlagen lassen/ damit der Injuriatus und Geschmähete nicht allein seiner Ehren restituiret/ sondern auch männiglichen durch dieses offene Patent kund gemacht werde/ daß der Schmäher zum öffentlichen Wiederruf verurtheilet sey/ und wegen seines

Qualität seiner Person/ entweder durch Gefängnis auf einen Monat lang/ oder Ankündigung einer ziemlichen Geld Busse/ oder auf andere zuläßige Arth und Weise/ zur Parition zu compe[unleserliches Material]iren.

Dan. Moller, lib. 1. semest. 2. n. 1. Math. Berlich/ p. 5. concl. 62. n. 36. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 94. n. 21. & 22. ibi[unleserliches Material] praejudicia.

Zum andern würde er noch ferner ungehorsam und halsstarrig verbleiben/ hätte man ihn noch länger in Hafft zu behalten/ und mit Wasser und Brod zuspeisen/ mit Bedrohung noch härterer Straffe/ wenn er nicht revociren würde. Worbey dem Judici frey stehet/ ob er eine gewisse Straffe/ entweder der zeitlichen oder ewigen Landes-Verweisung strack bey der ersten Verweigerung erkennen: Ja pro ratione circumstantiarum, und wenn des Beklagten übermachte Boßheit und Trotz vor Augen/ kurtz von der Sache zu kommen/ mit Bedrohung der Landes-Verweisung / strack zur Folgeleistung des Urthels anhalten wolle. Drittens wenn er aber dennoch sich weigert/ und nicht darzu zubringen/ wird ihm die Landes-Verweisung angekündiget/ und die Bedrohung hinzu gethan/ daß/ da er in Güte den Wiederruf nicht selber leisten wolte/ der Büttel oder Scharffrichter neben ihm/ vör Gericht stehend/ solchen in seinen Nahmen thun solte. Vierdtens / ist er nun nicht zugewinnen/ geschicht in seinem Beiseyn die Recantation vor Gericht durch den Büttel/ und wird der Beklagte drauf des Landes verwiesen.

Carpzov. d. q. 94 n. 26.

VI. Da der Injuriant und Ehrenschänder/ so zum Wiederruf condemniret/ nicht gegeuwärtig/ sondern ausgetreten wäre/ soll er zum erstenmahl bey nahmhaff: er Straffe citiret werden/ und da er alsdann in Termino ungehorsamlich aussen bleibet/ soll man dahin trachten/ daß er zur gefänglichen Hafft gebracht werde / und man ihn also vor Gericht stellen könne. Ist er aber nicht zuerlangen / soll der Richter die gefällete Sentenz nicht allein in loco judicii, i. e. an dem Orth/ da er zum Wiederruf confemniret worden/ sondern auch an dem Orth / da die Injurien und Schmähungen geschehen sind/ und dann drittens an dem Orth / da sich der Ehren-Dieb aufhält/ oder gemeiniglich aufzuhalten pfleget / öffentlich anschlagen lassen/ damit der Injuriatus und Geschmähete nicht allein seiner Ehren restituiret/ sondern auch männiglichen durch dieses offene Patent kund gemacht werde/ daß der Schmäher zum öffentlichen Wiederruf verurtheilet sey/ und wegen seines

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[425/0835] Qualität seiner Person/ entweder durch Gefängnis auf einen Monat lang/ oder Ankündigung einer ziemlichen Geld Busse/ oder auf andere zuläßige Arth und Weise/ zur Parition zu compe_ iren. Dan. Moller, lib. 1. semest. 2. n. 1. Math. Berlich/ p. 5. concl. 62. n. 36. Carpzov. pract. crim. p. 2. q. 94. n. 21. & 22. ibi_ praejudicia. Zum andern würde er noch ferner ungehorsam und halsstarrig verbleiben/ hätte man ihn noch länger in Hafft zu behalten/ und mit Wasser und Brod zuspeisen/ mit Bedrohung noch härterer Straffe/ wenn er nicht revociren würde. Worbey dem Judici frey stehet/ ob er eine gewisse Straffe/ entweder der zeitlichen oder ewigen Landes-Verweisung strack bey der ersten Verweigerung erkennen: Ja pro ratione circumstantiarum, und wenn des Beklagten übermachte Boßheit und Trotz vor Augen/ kurtz von der Sache zu kommen/ mit Bedrohung der Landes-Verweisung / strack zur Folgeleistung des Urthels anhalten wolle. Drittens wenn er aber dennoch sich weigert/ und nicht darzu zubringen/ wird ihm die Landes-Verweisung angekündiget/ und die Bedrohung hinzu gethan/ daß/ da er in Güte den Wiederruf nicht selber leisten wolte/ der Büttel oder Scharffrichter neben ihm/ vör Gericht stehend/ solchen in seinen Nahmen thun solte. Vierdtens / ist er nun nicht zugewinnen/ geschicht in seinem Beiseyn die Recantation vor Gericht durch den Büttel/ und wird der Beklagte drauf des Landes verwiesen. Carpzov. d. q. 94 n. 26. VI. Da der Injuriant und Ehrenschänder/ so zum Wiederruf condemniret/ nicht gegeuwärtig/ sondern ausgetreten wäre/ soll er zum erstenmahl bey nahmhaff: er Straffe citiret werden/ und da er alsdann in Termino ungehorsamlich aussen bleibet/ soll man dahin trachten/ daß er zur gefänglichen Hafft gebracht werde / und man ihn also vor Gericht stellen könne. Ist er aber nicht zuerlangen / soll der Richter die gefällete Sentenz nicht allein in loco judicii, i. e. an dem Orth/ da er zum Wiederruf confemniret worden/ sondern auch an dem Orth / da die Injurien und Schmähungen geschehen sind/ und dann drittens an dem Orth / da sich der Ehren-Dieb aufhält/ oder gemeiniglich aufzuhalten pfleget / öffentlich anschlagen lassen/ damit der Injuriatus und Geschmähete nicht allein seiner Ehren restituiret/ sondern auch männiglichen durch dieses offene Patent kund gemacht werde/ daß der Schmäher zum öffentlichen Wiederruf verurtheilet sey/ und wegen seines

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/835>, abgerufen am 22.11.2024.