Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.beharrlichen Ungehorsams vor einen Landesverwiesenen und ehrlosen Menschen erkläret worden / und dafür auch künfftig/ biß auf fernere Verordnung/ zu achten sey. Prosp. Farinac. part 3. oper. crim. q. 150. n. 71. Berlich/ d. concl. 62. n. 41. & seqq. Corp. jur. milit. cum not. Papp. pag. 288. Moller. ad const. Elect. 42. n. 38. part. 4. Vid. Zanger. in tr. except. part. 2. c. 1. n. 77. quem refutat Carpz. d. q. 94. n. 28. VII. Allermaßen der Churfürstl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig vielmahl / sonderlich aber Anno 1615. 1616. und 1631. so erkant und gesprochen: Verb. Sent. So wird nunmehr/ weil an dem Gefangenen keine Folge noch Buße zu hoffen / sondern er auf seiner eingebildeten und vorgesetzten Meinung und Wahn / muthwillig/ halsstarrig und trotzig verbleiben thut/ unser euch ertheilter Recht-Spruch an ihn gebührender maßen billig vollstreckt/ nemlich auf die maße / daß dem Büttel des Orths auferleget werde/ an stat und in Nahmen des Gefangenen/ iedoch daß er darbey/ und mit zur Stelle sey/ wie auch in Geganwart des Injuriati, so er durch sein gifftiges und böses Maul injuriret / und Ehren-verletzlich angelassen/ den Wiederruf öffentlich und gerichtlich zuleisten/ und wenn solches also effectuiret/ wird auch die Landes-Verweisung an ihm billig vollstreckt sc. V. R. W. VIII. Bey der Recantation, wenn die Schlagung des verlogenen Mauls erkand wird / schläget der Büttel dem Beklagten/ wenn er/ wie obgedacht/ nicht selber wiederruffen und sich züchtigen will/ nur einmahl aufs Maul/ wenn es an die Wort: So schlage und züchtige ich deshalbe mit diesen Handstreich mein verlogen Maul/ kömmet. IX. Zuweilen wenn die Schmäh- und Lästerungen gar zu arg/ und wieder vornehme Leuthe/ Fürstliche Räthe/ von Adel/ oder andere grosse Ministros ausgestossen worden/ wird nach Gelegenheit der Zeit/ Orths und anderer Umstände/ der Thäter wohl gar mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. L. item apud 15. §. idem ait. L. Divus Severus 40. L. qui injuriarum ff. de injuriis. Constit. Elector Sax. 42. part. 4 vers. darüber. Carpz. d. q 94. n. 44. & 45. X. Ob aber die Straffe in solchen Schmäh-Sachen dergestalt zu erhöhen / beharrlichen Ungehorsams vor einen Landesverwiesenen und ehrlosen Menschen erkläret worden / und dafür auch künfftig/ biß auf fernere Verordnung/ zu achten sey. Prosp. Farinac. part 3. oper. crim. q. 150. n. 71. Berlich/ d. concl. 62. n. 41. & seqq. Corp. jur. milit. cum not. Papp. pag. 288. Moller. ad const. Elect. 42. n. 38. part. 4. Vid. Zanger. in tr. except. part. 2. c. 1. n. 77. quem refutat Carpz. d. q. 94. n. 28. VII. Allermaßen der Churfürstl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig vielmahl / sonderlich aber Anno 1615. 1616. und 1631. so erkant und gesprochen: Verb. Sent. So wird nunmehr/ weil an dem Gefangenen keine Folge noch Buße zu hoffen / sondern er auf seiner eingebildeten und vorgesetzten Meinung und Wahn / muthwillig/ halsstarrig und trotzig verbleiben thut/ unser euch ertheilter Recht-Spruch an ihn gebührender maßen billig vollstreckt/ nemlich auf die maße / daß dem Büttel des Orths auferleget werde/ an stat und in Nahmen des Gefangenen/ iedoch daß er darbey/ und mit zur Stelle sey/ wie auch in Geganwart des Injuriati, so er durch sein gifftiges und böses Maul injuriret / und Ehren-verletzlich angelassen/ den Wiederruf öffentlich und gerichtlich zuleisten/ und wenn solches also effectuiret/ wird auch die Landes-Verweisung an ihm billig vollstreckt sc. V. R. W. VIII. Bey der Recantation, wenn die Schlagung des verlogenen Mauls erkand wird / schläget der Büttel dem Beklagten/ wenn er/ wie obgedacht/ nicht selber wiederruffen und sich züchtigen will/ nur einmahl aufs Maul/ wenn es an die Wort: So schlage und züchtige ich deshalbe mit diesen Handstreich mein verlogen Maul/ kömmet. IX. Zuweilen wenn die Schmäh- und Lästerungen gar zu arg/ und wieder vornehme Leuthe/ Fürstliche Räthe/ von Adel/ oder andere grosse Ministros ausgestossen worden/ wird nach Gelegenheit der Zeit/ Orths und anderer Umstände/ der Thäter wohl gar mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. L. item apud 15. §. idem ait. L. Divus Severus 40. L. qui injuriarum ff. de injuriis. Constit. Elector Sax. 42. part. 4 vers. darüber. Carpz. d. q 94. n. 44. & 45. X. Ob aber die Straffe in solchen Schmäh-Sachen dergestalt zu erhöhen / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0836" n="826"/> beharrlichen Ungehorsams vor einen Landesverwiesenen und ehrlosen Menschen erkläret worden / und dafür auch künfftig/ biß auf fernere Verordnung/ zu achten sey.</p> <p>Prosp. Farinac. part 3. oper. crim. q. 150. n. 71. Berlich/ d. concl. 62. n. 41. & seqq. Corp. jur. milit. cum not. Papp. pag. 288. Moller. ad const. Elect. 42. n. 38. part. 4. Vid. Zanger. in tr. except. part. 2. c. 1. n. 77. quem refutat Carpz. d. q. 94. n. 28.</p> <p>VII. Allermaßen der Churfürstl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig vielmahl / sonderlich aber Anno 1615. 1616. und 1631. so erkant und gesprochen: Verb. Sent. So wird nunmehr/ weil an dem Gefangenen keine Folge noch Buße zu hoffen / sondern er auf seiner eingebildeten und vorgesetzten Meinung und Wahn / muthwillig/ halsstarrig und trotzig verbleiben thut/ unser euch ertheilter Recht-Spruch an ihn gebührender maßen billig vollstreckt/ nemlich auf die maße / daß dem Büttel des Orths auferleget werde/ an stat und in Nahmen des Gefangenen/ iedoch daß er darbey/ und mit zur Stelle sey/ wie auch in Geganwart des Injuriati, so er durch sein gifftiges und böses Maul injuriret / und Ehren-verletzlich angelassen/ den Wiederruf öffentlich und gerichtlich zuleisten/ und wenn solches also effectuiret/ wird auch die Landes-Verweisung an ihm billig vollstreckt sc. V. R. W.</p> <p>VIII. Bey der Recantation, wenn die Schlagung des verlogenen Mauls erkand wird / schläget der Büttel dem Beklagten/ wenn er/ wie obgedacht/ nicht selber wiederruffen und sich züchtigen will/ nur einmahl aufs Maul/ wenn es an die Wort: So schlage und züchtige ich deshalbe mit diesen Handstreich mein verlogen Maul/ kömmet.</p> <p>IX. Zuweilen wenn die Schmäh- und Lästerungen gar zu arg/ und wieder vornehme Leuthe/ Fürstliche Räthe/ von Adel/ oder andere grosse Ministros ausgestossen worden/ wird nach Gelegenheit der Zeit/ Orths und anderer Umstände/ der Thäter wohl gar mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.</p> <p>L. item apud 15. §. idem ait. L. Divus Severus 40. L. qui injuriarum ff. de injuriis. Constit. Elector Sax. 42. part. 4 vers. darüber. Carpz. d. q 94. n. 44. & 45.</p> <p>X. Ob aber die Straffe in solchen Schmäh-Sachen dergestalt zu erhöhen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [826/0836]
beharrlichen Ungehorsams vor einen Landesverwiesenen und ehrlosen Menschen erkläret worden / und dafür auch künfftig/ biß auf fernere Verordnung/ zu achten sey.
Prosp. Farinac. part 3. oper. crim. q. 150. n. 71. Berlich/ d. concl. 62. n. 41. & seqq. Corp. jur. milit. cum not. Papp. pag. 288. Moller. ad const. Elect. 42. n. 38. part. 4. Vid. Zanger. in tr. except. part. 2. c. 1. n. 77. quem refutat Carpz. d. q. 94. n. 28.
VII. Allermaßen der Churfürstl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig vielmahl / sonderlich aber Anno 1615. 1616. und 1631. so erkant und gesprochen: Verb. Sent. So wird nunmehr/ weil an dem Gefangenen keine Folge noch Buße zu hoffen / sondern er auf seiner eingebildeten und vorgesetzten Meinung und Wahn / muthwillig/ halsstarrig und trotzig verbleiben thut/ unser euch ertheilter Recht-Spruch an ihn gebührender maßen billig vollstreckt/ nemlich auf die maße / daß dem Büttel des Orths auferleget werde/ an stat und in Nahmen des Gefangenen/ iedoch daß er darbey/ und mit zur Stelle sey/ wie auch in Geganwart des Injuriati, so er durch sein gifftiges und böses Maul injuriret / und Ehren-verletzlich angelassen/ den Wiederruf öffentlich und gerichtlich zuleisten/ und wenn solches also effectuiret/ wird auch die Landes-Verweisung an ihm billig vollstreckt sc. V. R. W.
VIII. Bey der Recantation, wenn die Schlagung des verlogenen Mauls erkand wird / schläget der Büttel dem Beklagten/ wenn er/ wie obgedacht/ nicht selber wiederruffen und sich züchtigen will/ nur einmahl aufs Maul/ wenn es an die Wort: So schlage und züchtige ich deshalbe mit diesen Handstreich mein verlogen Maul/ kömmet.
IX. Zuweilen wenn die Schmäh- und Lästerungen gar zu arg/ und wieder vornehme Leuthe/ Fürstliche Räthe/ von Adel/ oder andere grosse Ministros ausgestossen worden/ wird nach Gelegenheit der Zeit/ Orths und anderer Umstände/ der Thäter wohl gar mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.
L. item apud 15. §. idem ait. L. Divus Severus 40. L. qui injuriarum ff. de injuriis. Constit. Elector Sax. 42. part. 4 vers. darüber. Carpz. d. q 94. n. 44. & 45.
X. Ob aber die Straffe in solchen Schmäh-Sachen dergestalt zu erhöhen /
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