daß dem Injurianten darum das Leben zunehmen? darüber certiren noch die Rechts-Gelehrte. Anton. Gomez, lib. 3. var. resol. c. 6. n. 8. Matth. Coler, part. 1. decis. 61. n. 5. And. Rauchbar/ p. 1. q. 7. n. 36. Matth. Berlich/ part. 5. concl. 61. Harprecht/ in §. in summ. 10. n. 14. Justit. de injur. Jul. Clar. lib. 5. Sentent. §. injuria n. 7. & §. ult. quaest. 83. n. 11. und andere mehr bejahen solches/ drum auch die Juristen-Facultät zu Franckfurth an der Oder Anno 1614. einen/ der auf den Churfürsten zu Brandenburg grausam geschmähet und gelästert/ die Todes-Straffe zuerkant/ doch die Clausus hinzu gethan: Daß wenn Ihr. Churfürstl. Durchl. dem Reo Gnade erweisen wolten/ die Todes-Straffe alsdann in einen starcken Staupen-Schlag zuverwandeln. Allein Dan. Moller, ad Const. Elect. 43. n. 2. und Carpzov. d. q. 94. n. 48 & 49. halten davor/ daß im Sächsischen Foro die Verbal-Injurien zum höchsten mit den Staupenschlag und der ewigen Landes-Verweisung/ nicht abet mit dem Tod zubestraffen/ welcher gelindern Meinung auch der Schöppen-Stuhl zu Leipzig in Sprechen zu folgen pfleget.
XI. Wegen geringer Injurien muß der Beklagte/ wenn er dessen geständig ist / oder über führet wird/ Klägern vor Gericht eine Christliche Abbitte und Ehren-Erklärung/ daß er nemlich von demselben nichts/ als alle Ehre/ Liebes und Guthes wisse/ thun/ wird darzu arbitrarie mit einer Geld-Straffe/ oder leidlichen Gefängnis/ angesehen.
Reichs-Abschied zu Augspurg/ Anno 1566. §. 08. incip. causas injuriarum. Vid. Carpz. p. 2. pract. crim. q. 94. per tot.
In supplemento Wehneri lit. T. in verbo Tagewerck/ stehet/ daß den Tagewerckern in Sachsen vor die ihnen angethane Injurien zween wöllene Handschuh und eine Mist-Gabel gegeben werde. Welches auch Dither, in contin. Besold. thes. pract. v. Handschuhe/ pag. 289. wiederholet.
XII. In Schweden muß derjenige/ so ehrliche Leuthe geschimpffet und geschmähet / ein gewiß Geld zur Straffe erlegen/ welches das Lügen- oder Mund-Geld genennet wird.
Mevius. ad Jus Lubecens. lib. 4. t. 4. art. 16. n. 5. Dither, in contin. thes. pract. Besold. p 315.
XIII. Wieder den gewesenen Fürstl. Holsteinischen Abgesandten in Moskau und Persien/ Otto Brüggemannen/ ist in puncto injuriarum folgendes Urthel gesprochen:
daß dem Injurianten darum das Leben zunehmen? darüber certiren noch die Rechts-Gelehrte. Anton. Gomez, lib. 3. var. resol. c. 6. n. 8. Matth. Coler, part. 1. decis. 61. n. 5. And. Rauchbar/ p. 1. q. 7. n. 36. Matth. Berlich/ part. 5. concl. 61. Harprecht/ in §. in summ. 10. n. 14. Justit. de injur. Jul. Clar. lib. 5. Sentent. §. injuria n. 7. & §. ult. quaest. 83. n. 11. und andere mehr bejahen solches/ drum auch die Juristen-Facultät zu Franckfurth an der Oder Anno 1614. einen/ der auf den Churfürsten zu Brandenburg grausam geschmähet und gelästert/ die Todes-Straffe zuerkant/ doch die Clausus hinzu gethan: Daß wenn Ihr. Churfürstl. Durchl. dem Reo Gnade erweisen wolten/ die Todes-Straffe alsdann in einen starcken Staupen-Schlag zuverwandeln. Allein Dan. Moller, ad Const. Elect. 43. n. 2. und Carpzov. d. q. 94. n. 48 & 49. halten davor/ daß im Sächsischen Foro die Verbal-Injurien zum höchsten mit den Staupenschlag und der ewigen Landes-Verweisung/ nicht abet mit dem Tod zubestraffen/ welcher gelindern Meinung auch der Schöppen-Stuhl zu Leipzig in Sprechen zu folgen pfleget.
XI. Wegen geringer Injurien muß der Beklagte/ wenn er dessen geständig ist / oder über führet wird/ Klägern vor Gericht eine Christliche Abbitte und Ehren-Erklärung/ daß er nemlich von demselben nichts/ als alle Ehre/ Liebes und Guthes wisse/ thun/ wird darzu arbitrariè mit einer Geld-Straffe/ oder leidlichen Gefängnis/ angesehen.
Reichs-Abschied zu Augspurg/ Anno 1566. §. 08. incip. causas injuriarum. Vid. Carpz. p. 2. pract. crim. q. 94. per tot.
In supplemento Wehneri lit. T. in verbo Tagewerck/ stehet/ daß den Tagewerckern in Sachsen vor die ihnen angethane Injurien zween wöllene Handschuh und eine Mist-Gabel gegeben werde. Welches auch Dither, in contin. Besold. thes. pract. v. Handschuhe/ pag. 289. wiederholet.
XII. In Schweden muß derjenige/ so ehrliche Leuthe geschimpffet und geschmähet / ein gewiß Geld zur Straffe erlegen/ welches das Lügen- oder Mund-Geld genennet wird.
Mevius. ad Jus Lubecens. lib. 4. t. 4. art. 16. n. 5. Dither, in contin. thes. pract. Besold. p 315.
XIII. Wieder den gewesenen Fürstl. Holsteinischen Abgesandten in Moskau und Persien/ Otto Brüggemannen/ ist in puncto injuriarum folgendes Urthel gesprochen:
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daß dem Injurianten darum das Leben zunehmen? darüber certiren noch die Rechts-Gelehrte. Anton. Gomez, lib. 3. var. resol. c. 6. n. 8. Matth. Coler, part. 1. decis. 61. n. 5. And. Rauchbar/ p. 1. q. 7. n. 36. Matth. Berlich/ part. 5. concl. 61. Harprecht/ in §. in summ. 10. n. 14. Justit. de injur. Jul. Clar. lib. 5. Sentent. §. injuria n. 7. & §. ult. quaest. 83. n. 11. und andere mehr bejahen solches/ drum auch die Juristen-Facultät zu Franckfurth an der Oder Anno 1614. einen/ der auf den Churfürsten zu Brandenburg grausam geschmähet und gelästert/ die Todes-Straffe zuerkant/ doch die Clausus hinzu gethan: Daß wenn Ihr. Churfürstl. Durchl. dem Reo Gnade erweisen wolten/ die Todes-Straffe alsdann in einen starcken Staupen-Schlag zuverwandeln. Allein Dan. Moller, ad Const. Elect. 43. n. 2. und Carpzov. d. q. 94. n. 48 & 49. halten davor/ daß im Sächsischen Foro die Verbal-Injurien zum höchsten mit den Staupenschlag und der ewigen Landes-Verweisung/ nicht abet mit dem Tod zubestraffen/ welcher gelindern Meinung auch der Schöppen-Stuhl zu Leipzig in Sprechen zu folgen pfleget.</p><p>XI. Wegen geringer Injurien muß der Beklagte/ wenn er dessen geständig ist / oder über führet wird/ Klägern vor Gericht eine Christliche Abbitte und Ehren-Erklärung/ daß er nemlich von demselben nichts/ als alle Ehre/ Liebes und Guthes wisse/ thun/ wird darzu arbitrariè mit einer Geld-Straffe/ oder leidlichen Gefängnis/ angesehen.</p><p>Reichs-Abschied zu Augspurg/ Anno 1566. §. 08. incip. causas injuriarum. Vid. Carpz. p. 2. pract. crim. q. 94. per tot.</p><p>In supplemento Wehneri lit. T. in verbo Tagewerck/ stehet/ daß den Tagewerckern in Sachsen vor die ihnen angethane Injurien zween wöllene Handschuh und eine Mist-Gabel gegeben werde. Welches auch Dither, in contin. Besold. thes. pract. v. Handschuhe/ pag. 289. wiederholet.</p><p>XII. In Schweden muß derjenige/ so ehrliche Leuthe geschimpffet und geschmähet / ein gewiß Geld zur Straffe erlegen/ welches das Lügen- oder Mund-Geld genennet wird.</p><p>Mevius. ad Jus Lubecens. lib. 4. t. 4. art. 16. n. 5. Dither, in contin. thes. pract. Besold. p 315.</p><p>XIII. Wieder den gewesenen Fürstl. Holsteinischen Abgesandten in Moskau und Persien/ Otto Brüggemannen/ ist in puncto injuriarum folgendes Urthel gesprochen:</p></div></body></text></TEI>
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daß dem Injurianten darum das Leben zunehmen? darüber certiren noch die Rechts-Gelehrte. Anton. Gomez, lib. 3. var. resol. c. 6. n. 8. Matth. Coler, part. 1. decis. 61. n. 5. And. Rauchbar/ p. 1. q. 7. n. 36. Matth. Berlich/ part. 5. concl. 61. Harprecht/ in §. in summ. 10. n. 14. Justit. de injur. Jul. Clar. lib. 5. Sentent. §. injuria n. 7. & §. ult. quaest. 83. n. 11. und andere mehr bejahen solches/ drum auch die Juristen-Facultät zu Franckfurth an der Oder Anno 1614. einen/ der auf den Churfürsten zu Brandenburg grausam geschmähet und gelästert/ die Todes-Straffe zuerkant/ doch die Clausus hinzu gethan: Daß wenn Ihr. Churfürstl. Durchl. dem Reo Gnade erweisen wolten/ die Todes-Straffe alsdann in einen starcken Staupen-Schlag zuverwandeln. Allein Dan. Moller, ad Const. Elect. 43. n. 2. und Carpzov. d. q. 94. n. 48 & 49. halten davor/ daß im Sächsischen Foro die Verbal-Injurien zum höchsten mit den Staupenschlag und der ewigen Landes-Verweisung/ nicht abet mit dem Tod zubestraffen/ welcher gelindern Meinung auch der Schöppen-Stuhl zu Leipzig in Sprechen zu folgen pfleget.
XI. Wegen geringer Injurien muß der Beklagte/ wenn er dessen geständig ist / oder über führet wird/ Klägern vor Gericht eine Christliche Abbitte und Ehren-Erklärung/ daß er nemlich von demselben nichts/ als alle Ehre/ Liebes und Guthes wisse/ thun/ wird darzu arbitrariè mit einer Geld-Straffe/ oder leidlichen Gefängnis/ angesehen.
Reichs-Abschied zu Augspurg/ Anno 1566. §. 08. incip. causas injuriarum. Vid. Carpz. p. 2. pract. crim. q. 94. per tot.
In supplemento Wehneri lit. T. in verbo Tagewerck/ stehet/ daß den Tagewerckern in Sachsen vor die ihnen angethane Injurien zween wöllene Handschuh und eine Mist-Gabel gegeben werde. Welches auch Dither, in contin. Besold. thes. pract. v. Handschuhe/ pag. 289. wiederholet.
XII. In Schweden muß derjenige/ so ehrliche Leuthe geschimpffet und geschmähet / ein gewiß Geld zur Straffe erlegen/ welches das Lügen- oder Mund-Geld genennet wird.
Mevius. ad Jus Lubecens. lib. 4. t. 4. art. 16. n. 5. Dither, in contin. thes. pract. Besold. p 315.
XIII. Wieder den gewesenen Fürstl. Holsteinischen Abgesandten in Moskau und Persien/ Otto Brüggemannen/ ist in puncto injuriarum folgendes Urthel gesprochen:
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 827. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/837>, abgerufen am 22.11.2024.
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