Aemter unter sich auszutheilen/ folgender schmählicher Tod/ nachdem solcher Anschlag durch einen ihres Mittels/ so mit der ihm angetragenen Würde nicht zufrieden/ eröfnet/ angethan worden/ nemlich man hat ihnen Zirckelrunde Taffeln um den Hals gehengt/ auch zugeschlossen: Welche ihres schweren Gewichts halber ihnen die Schultern gar hart gedruckt. Diese Taffeln waren/ gleich wie ietzt von den viereckigten gemeldet/ so breit / daß man davor mit keiner Hand zum Mund reichen konte/ sondern sie ander Leuthe Hände und Gnade leben musten/ wenn sie essen oder trincken wolten. In solchen höltzernen Kragen musten sie Tag und Nacht über stehen bleiben/ biß ihnen die Feuchtigkeit nach u. nach von oben hinunter in die Beine geflossen war / und das Fleisch allgemach verfaulete: Daher endlich/ weil die Seulen abnahmen / das gantze Lebens-Gebäu übernhauffen fiehl. In solcher Pein haben etliche gantzer funfzehen Tage gelebt. Vielleicht darum/ weil die Henckers-Buben mit Geld bestochen worden/ und ihnen bey Nachtszeiten einige Ruhe zugelassen. Ist also diese der allerhärtesten Straffen eine bey ihnen/ so zu ersinnen.
XII. Hierbey fraget es sich/ wenn einer mit den Gerichten ingemein belehnet/ ob auch das Recht des Prangers und Hals-Eisens mit darunter begriffen sey: Welches aber verneinet wird/ weil dieses/ wie gedacht/ zu den Ober- und Hals-Gerichten gehöret. Jurisdictio autem superior regulariter sub simplici concessione non continetur.
Struv. in Syntagm. Jur. Feud-c. 6. Aph. 18. n. 4. & Syntagm. Juris Civ. Exer. 4. th. 80.
Quanquam merum quoque Imperium, seu jurisdictionem superiorem ita comprehendi velit
Carpzov. p. 2. const. 40. def. 6. & in pract. crim. q. 109. n. 89. & seqq.
ubi etiam n. 9. 3. praejudicio hoc confirmat. Moribus tamen tunc demum admitti hoc posset, si vox omnimoda sit addita: Mit allen und jeden Gerichten/ vel mit allen Gerichten und Herrligkeiten. Haec enim Regula involvit, & inde innuit, jura in eminentiori gradu esse concessa.
Stryck. in Exam. Juris Feud. cap. 8. Quaest. 24. Herz, d. Disp. c. 2. th. 11.
Aemter unter sich auszutheilen/ folgender schmählicher Tod/ nachdem solcher Anschlag durch einen ihres Mittels/ so mit der ihm angetragenen Würde nicht zufrieden/ eröfnet/ angethan worden/ nemlich man hat ihnen Zirckelrunde Taffeln um den Hals gehengt/ auch zugeschlossen: Welche ihres schweren Gewichts halber ihnen die Schultern gar hart gedruckt. Diese Taffeln waren/ gleich wie ietzt von den viereckigten gemeldet/ so breit / daß man davor mit keiner Hand zum Mund reichen konte/ sondern sie ander Leuthe Hände und Gnade leben musten/ wenn sie essen oder trincken wolten. In solchen höltzernen Kragen musten sie Tag und Nacht über stehen bleiben/ biß ihnen die Feuchtigkeit nach u. nach von oben hinunter in die Beine geflossen war / und das Fleisch allgemach verfaulete: Daher endlich/ weil die Seulen abnahmen / das gantze Lebens-Gebäu übernhauffen fiehl. In solcher Pein haben etliche gantzer funfzehen Tage gelebt. Vielleicht darum/ weil die Henckers-Buben mit Geld bestochen worden/ und ihnen bey Nachtszeiten einige Ruhe zugelassen. Ist also diese der allerhärtesten Straffen eine bey ihnen/ so zu ersinnen.
XII. Hierbey fraget es sich/ weñ einer mit den Gerichten ingemein belehnet/ ob auch das Recht des Prangers und Hals-Eisens mit darunter begriffen sey: Welches aber verneinet wird/ weil dieses/ wie gedacht/ zu den Ober- und Hals-Gerichten gehöret. Jurisdictio autem superior regulariter sub simplici concessione non continetur.
Struv. in Syntagm. Jur. Feud-c. 6. Aph. 18. n. 4. & Syntagm. Juris Civ. Exer. 4. th. 80.
Quanquam merum quoque Imperium, seu jurisdictionem superiorem ita comprehendi velit
Carpzov. p. 2. const. 40. def. 6. & in pract. crim. q. 109. n. 89. & seqq.
ubi etiam n. 9. 3. praejudicio hoc confirmat. Moribus tamen tunc demum admitti hoc posset, si vox omnimoda sit addita: Mit allen und jeden Gerichten/ vel mit allen Gerichten und Herrligkeiten. Haec enim Regula involvit, & inde innuit, jura in eminentiori gradu esse concessa.
Stryck. in Exam. Juris Feud. cap. 8. Quaest. 24. Herz, d. Disp. c. 2. th. 11.
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0843"n="833"/>
Aemter unter sich auszutheilen/ folgender schmählicher Tod/ nachdem solcher Anschlag durch einen ihres Mittels/ so mit der ihm angetragenen Würde nicht zufrieden/ eröfnet/ angethan worden/ nemlich man hat ihnen Zirckelrunde Taffeln um den Hals gehengt/ auch zugeschlossen: Welche ihres schweren Gewichts halber ihnen die Schultern gar hart gedruckt. Diese Taffeln waren/ gleich wie ietzt von den viereckigten gemeldet/ so breit / daß man davor mit keiner Hand zum Mund reichen konte/ sondern sie ander Leuthe Hände und Gnade leben musten/ wenn sie essen oder trincken wolten. In solchen höltzernen Kragen musten sie Tag und Nacht über stehen bleiben/ biß ihnen die Feuchtigkeit nach u. nach von oben hinunter in die Beine geflossen war / und das Fleisch allgemach verfaulete: Daher endlich/ weil die Seulen abnahmen / das gantze Lebens-Gebäu übernhauffen fiehl. In solcher Pein haben etliche gantzer funfzehen Tage gelebt. Vielleicht darum/ weil die Henckers-Buben mit Geld bestochen worden/ und ihnen bey Nachtszeiten einige Ruhe zugelassen. Ist also diese der allerhärtesten Straffen eine bey ihnen/ so zu ersinnen.</p><p>XII. Hierbey fraget es sich/ weñ einer mit den Gerichten ingemein belehnet/ ob auch das Recht des Prangers und Hals-Eisens mit darunter begriffen sey: Welches aber verneinet wird/ weil dieses/ wie gedacht/ zu den Ober- und Hals-Gerichten gehöret. Jurisdictio autem superior regulariter sub simplici concessione non continetur.</p><p>Struv. in Syntagm. Jur. Feud-c. 6. Aph. 18. n. 4. & Syntagm. Juris Civ. Exer. 4. th. 80.</p><p>Quanquam merum quoque Imperium, seu jurisdictionem superiorem ita comprehendi velit</p><p>Carpzov. p. 2. const. 40. def. 6. & in pract. crim. q. 109. n. 89. & seqq.</p><p>ubi etiam n. 9. 3. praejudicio hoc confirmat. Moribus tamen tunc demum admitti hoc posset, si vox omnimoda sit addita: Mit allen und jeden Gerichten/ vel mit allen Gerichten und Herrligkeiten. Haec enim Regula involvit, & inde innuit, jura in eminentiori gradu esse concessa.</p><p>Stryck. in Exam. Juris Feud. cap. 8. Quaest. 24. Herz, d. Disp. c. 2. th. 11.</p></div></body></text></TEI>
[833/0843]
Aemter unter sich auszutheilen/ folgender schmählicher Tod/ nachdem solcher Anschlag durch einen ihres Mittels/ so mit der ihm angetragenen Würde nicht zufrieden/ eröfnet/ angethan worden/ nemlich man hat ihnen Zirckelrunde Taffeln um den Hals gehengt/ auch zugeschlossen: Welche ihres schweren Gewichts halber ihnen die Schultern gar hart gedruckt. Diese Taffeln waren/ gleich wie ietzt von den viereckigten gemeldet/ so breit / daß man davor mit keiner Hand zum Mund reichen konte/ sondern sie ander Leuthe Hände und Gnade leben musten/ wenn sie essen oder trincken wolten. In solchen höltzernen Kragen musten sie Tag und Nacht über stehen bleiben/ biß ihnen die Feuchtigkeit nach u. nach von oben hinunter in die Beine geflossen war / und das Fleisch allgemach verfaulete: Daher endlich/ weil die Seulen abnahmen / das gantze Lebens-Gebäu übernhauffen fiehl. In solcher Pein haben etliche gantzer funfzehen Tage gelebt. Vielleicht darum/ weil die Henckers-Buben mit Geld bestochen worden/ und ihnen bey Nachtszeiten einige Ruhe zugelassen. Ist also diese der allerhärtesten Straffen eine bey ihnen/ so zu ersinnen.
XII. Hierbey fraget es sich/ weñ einer mit den Gerichten ingemein belehnet/ ob auch das Recht des Prangers und Hals-Eisens mit darunter begriffen sey: Welches aber verneinet wird/ weil dieses/ wie gedacht/ zu den Ober- und Hals-Gerichten gehöret. Jurisdictio autem superior regulariter sub simplici concessione non continetur.
Struv. in Syntagm. Jur. Feud-c. 6. Aph. 18. n. 4. & Syntagm. Juris Civ. Exer. 4. th. 80.
Quanquam merum quoque Imperium, seu jurisdictionem superiorem ita comprehendi velit
Carpzov. p. 2. const. 40. def. 6. & in pract. crim. q. 109. n. 89. & seqq.
ubi etiam n. 9. 3. praejudicio hoc confirmat. Moribus tamen tunc demum admitti hoc posset, si vox omnimoda sit addita: Mit allen und jeden Gerichten/ vel mit allen Gerichten und Herrligkeiten. Haec enim Regula involvit, & inde innuit, jura in eminentiori gradu esse concessa.
Stryck. in Exam. Juris Feud. cap. 8. Quaest. 24. Herz, d. Disp. c. 2. th. 11.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 833. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/843>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.