Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.XXVIII. Ein Dieb/ welcher den Diebstahl wieder ersetzet/ und desselben nicht genossen / Idem q. 80. n. 18. 19. 20. 21. & 22. Oder der Eigenthums-Herr doch den meisten Theil des Diebstahls wieder bekommen hätte. Idem d. q. 80. n. 23. 24. 25. & 26. Item/ wenn viel einen Diebstahl begangen/ einer aber nur von ihnen ertapwird. ibid. n. 28. & 32. n. 39. 40. 41. & 42. 43. 45 49. 50. Oder der Dieb poenitirte/ und Ersetzung thäte. d. q. 80. n 78. & 79. Oder mit demselben transigirte/ den er bestohlen. n. 80. 88. 89. & 90. Den Geträidig-Dieben/ weil man selten eine gewisse Summa an Geld wegen des Diebstahls ausmachen kan/ wird nicht leicht der Strang/ sondern gemeiniglich der Staupenschlag/ nebst der ewigen Landes - Verweisung zuerkant. Carpzov. p. 2. q. 81. n. 37. 39. & 40. Wenn man aber eine gewisse Summa ausmachen kan/ die mit den Strick abzustraffen / bleibet es dabey billig. idem n. 41. & 42. Eben also wird es auch mit den Dreschern/ welche Frucht unterschlagen/ und verpartiret/ gehalten. n. 43. 46. 47. 48. & 49. XXIX. Ein Sacrilegus, wenn er noch unmündig und unverständig ist/ oder bey Hungersnoth solche Deuben begangen hätte/ oder der Kirchen - Raub ein weniges antreffe/ in welchen Fall die Abstraffung mit dem Rade cessiret/ und an deren stat die Fustigatio cum perpetua relegatione erkant wird. Carpz. p. 2. q. 89. n. 61. 62. 63. 64. 65. 66. & 67. XXX. In crimine falsi wird sie auch in gewissen Fällen adhibiret/ wie bald gemeldet werden soll. Es ist aber Falsum [wovon hiebey etwas ausführlich zuhandeln nicht ohndiensam seyn wird/ weil es eine in praxi & foro sehr nützliche Materie] dolosa veritatis immutatio in alterius praejudicium facta, juxta tradita Mynsingeri in §. item Lex. Cornel. de Fals. n. 15. Instit. de publ. jud. ubi & Joh. Schneidewin, n. 2. Damhoud. in prax. rer. crim, c. 121. n. 2. XXVIII. Ein Dieb/ welcher den Diebstahl wieder ersetzet/ und desselben nicht genossen / Idem q. 80. n. 18. 19. 20. 21. & 22. Oder der Eigenthums-Herr doch den meisten Theil des Diebstahls wieder bekommen hätte. Idem d. q. 80. n. 23. 24. 25. & 26. Item/ wenn viel einen Diebstahl begangen/ einer aber nur von ihnen ertapwird. ibid. n. 28. & 32. n. 39. 40. 41. & 42. 43. 45 49. 50. Oder der Dieb poenitirte/ und Ersetzung thäte. d. q. 80. n 78. & 79. Oder mit demselben transigirte/ den er bestohlen. n. 80. 88. 89. & 90. Den Geträidig-Dieben/ weil man selten eine gewisse Summa an Geld wegen des Diebstahls ausmachen kan/ wird nicht leicht der Strang/ sondern gemeiniglich der Staupenschlag/ nebst der ewigen Landes - Verweisung zuerkant. Carpzov. p. 2. q. 81. n. 37. 39. & 40. Wenn man aber eine gewisse Summa ausmachen kan/ die mit den Strick abzustraffen / bleibet es dabey billig. idem n. 41. & 42. Eben also wird es auch mit den Dreschern/ welche Frucht unterschlagen/ und verpartiret/ gehalten. n. 43. 46. 47. 48. & 49. XXIX. Ein Sacrilegus, wenn er noch unmündig und unverständig ist/ oder bey Hungersnoth solche Deuben begangen hätte/ oder der Kirchen - Raub ein weniges antreffe/ in welchen Fall die Abstraffung mit dem Rade cessiret/ und an deren stat die Fustigatio cum perpetua relegatione erkant wird. Carpz. p. 2. q. 89. n. 61. 62. 63. 64. 65. 66. & 67. XXX. In crimine falsi wird sie auch in gewissen Fällen adhibiret/ wie bald gemeldet werden soll. Es ist aber Falsum [wovon hiebey etwas ausführlich zuhandeln nicht ohndiensam seyn wird/ weil es eine in praxi & foro sehr nützliche Materie] dolosa veritatis immutatio in alterius praejudicium facta, juxta tradita Mynsingeri in §. item Lex. Cornel. de Fals. n. 15. Instit. de publ. jud. ubi & Joh. Schneidewin, n. 2. Damhoud. in prax. rer. crim, c. 121. n. 2. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0886" n="876"/> <p>XXVIII. Ein Dieb/ welcher den Diebstahl wieder ersetzet/ und desselben nicht genossen /</p> <p>Idem q. 80. n. 18. 19. 20. 21. & 22.</p> <p>Oder der Eigenthums-Herr doch den meisten Theil des Diebstahls wieder bekommen hätte.</p> <p>Idem d. q. 80. n. 23. 24. 25. & 26.</p> <p>Item/ wenn viel einen Diebstahl begangen/ einer aber nur von ihnen ertapwird.</p> <p>ibid. n. 28. & 32. n. 39. 40. 41. & 42. 43. 45 49. 50.</p> <p>Oder der Dieb poenitirte/ und Ersetzung thäte.</p> <p>d. q. 80. n 78. & 79.</p> <p>Oder mit demselben transigirte/ den er bestohlen.</p> <p>n. 80. 88. 89. & 90.</p> <p>Den Geträidig-Dieben/ weil man selten eine gewisse Summa an Geld wegen des Diebstahls ausmachen kan/ wird nicht leicht der Strang/ sondern gemeiniglich der Staupenschlag/ nebst der ewigen Landes - Verweisung zuerkant.</p> <p>Carpzov. p. 2. q. 81. n. 37. 39. & 40.</p> <p>Wenn man aber eine gewisse Summa ausmachen kan/ die mit den Strick abzustraffen / bleibet es dabey billig.</p> <p>idem n. 41. & 42.</p> <p>Eben also wird es auch mit den Dreschern/ welche Frucht unterschlagen/ und verpartiret/ gehalten.</p> <p>n. 43. 46. 47. 48. & 49.</p> <p>XXIX. Ein Sacrilegus, wenn er noch unmündig und unverständig ist/ oder bey Hungersnoth solche Deuben begangen hätte/ oder der Kirchen - Raub ein weniges antreffe/ in welchen Fall die Abstraffung mit dem Rade cessiret/ und an deren stat die Fustigatio cum perpetua relegatione erkant wird.</p> <p>Carpz. p. 2. q. 89. n. 61. 62. 63. 64. 65. 66. & 67.</p> <p>XXX. In crimine falsi wird sie auch in gewissen Fällen adhibiret/ wie bald gemeldet werden soll. Es ist aber Falsum [wovon hiebey etwas ausführlich zuhandeln nicht ohndiensam seyn wird/ weil es eine in praxi & foro sehr nützliche Materie] dolosa veritatis immutatio in alterius praejudicium facta, juxta tradita Mynsingeri in §. item Lex. Cornel. de Fals. n. 15. Instit. de publ. jud. ubi & Joh. Schneidewin, n. 2. Damhoud. in prax. rer. crim, c. 121. n. 2. </p> </div> </body> </text> </TEI> [876/0886]
XXVIII. Ein Dieb/ welcher den Diebstahl wieder ersetzet/ und desselben nicht genossen /
Idem q. 80. n. 18. 19. 20. 21. & 22.
Oder der Eigenthums-Herr doch den meisten Theil des Diebstahls wieder bekommen hätte.
Idem d. q. 80. n. 23. 24. 25. & 26.
Item/ wenn viel einen Diebstahl begangen/ einer aber nur von ihnen ertapwird.
ibid. n. 28. & 32. n. 39. 40. 41. & 42. 43. 45 49. 50.
Oder der Dieb poenitirte/ und Ersetzung thäte.
d. q. 80. n 78. & 79.
Oder mit demselben transigirte/ den er bestohlen.
n. 80. 88. 89. & 90.
Den Geträidig-Dieben/ weil man selten eine gewisse Summa an Geld wegen des Diebstahls ausmachen kan/ wird nicht leicht der Strang/ sondern gemeiniglich der Staupenschlag/ nebst der ewigen Landes - Verweisung zuerkant.
Carpzov. p. 2. q. 81. n. 37. 39. & 40.
Wenn man aber eine gewisse Summa ausmachen kan/ die mit den Strick abzustraffen / bleibet es dabey billig.
idem n. 41. & 42.
Eben also wird es auch mit den Dreschern/ welche Frucht unterschlagen/ und verpartiret/ gehalten.
n. 43. 46. 47. 48. & 49.
XXIX. Ein Sacrilegus, wenn er noch unmündig und unverständig ist/ oder bey Hungersnoth solche Deuben begangen hätte/ oder der Kirchen - Raub ein weniges antreffe/ in welchen Fall die Abstraffung mit dem Rade cessiret/ und an deren stat die Fustigatio cum perpetua relegatione erkant wird.
Carpz. p. 2. q. 89. n. 61. 62. 63. 64. 65. 66. & 67.
XXX. In crimine falsi wird sie auch in gewissen Fällen adhibiret/ wie bald gemeldet werden soll. Es ist aber Falsum [wovon hiebey etwas ausführlich zuhandeln nicht ohndiensam seyn wird/ weil es eine in praxi & foro sehr nützliche Materie] dolosa veritatis immutatio in alterius praejudicium facta, juxta tradita Mynsingeri in §. item Lex. Cornel. de Fals. n. 15. Instit. de publ. jud. ubi & Joh. Schneidewin, n. 2. Damhoud. in prax. rer. crim, c. 121. n. 2.
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